Rechtsprechung
OLG Koblenz, 28.03.2003 - 10 U 1376/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Kostenbeteiligung für Sanierung aus Gewährleistung; Polizeirechtlich relevante Verunreinigungen ; Ehemaliges Übungsgelände der Bundeswehr ; Ausschluss von Beweismitteln; Erbringung eines Auslagenvorschusses; Hindernis i.S.d. § 356 Zivilprozessordnung (ZPO)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 296 Abs. 2; ZPO § 356
Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses innerhalb einer vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist als Hinderniss von ungewisser Dauer im Sinne des § 356 ZPO - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 19.07.2001 - 1 O 658/00
- OLG Koblenz, 28.03.2003 - 10 U 1376/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.11.1997 - III ZR 246/96
Zurückweisung eines Beweisantritts nach Nichtzahlung des Auslagenvorschusses
Auszug aus OLG Koblenz, 28.03.2003 - 10 U 1376/01
Dem stehen die Entscheidungen BGH NJW 1998, 761 und BVerfG NJW 2000, 1327 nicht entgegen, zumal die Möglichkeit offen bleibt, etwa bei Stellung eines Zeugen im Beweisaufnahmetermin das Hindernis zu beseitigen.Den von der Berufung zitierten Entscheidungen BGH NJW 1998, 761 und BVerfG NJW 2000, 1327 lässt sich nicht entnehmen, dass es dem Prozessgericht versagt ist, bei Nichtzahlung eines Vorschusses eine Ausschlussfrist nach § 356 ZPO zu setzen, zumal die Möglichkeit offen bleibt, etwa bei Stellung eines Zeugen im Beweisaufnahmetermin das Hindernis zu beseitigen.
- BVerfG, 17.09.1999 - 1 BvR 47/99
Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags …
Auszug aus OLG Koblenz, 28.03.2003 - 10 U 1376/01
Dem stehen die Entscheidungen BGH NJW 1998, 761 und BVerfG NJW 2000, 1327 nicht entgegen, zumal die Möglichkeit offen bleibt, etwa bei Stellung eines Zeugen im Beweisaufnahmetermin das Hindernis zu beseitigen.Den von der Berufung zitierten Entscheidungen BGH NJW 1998, 761 und BVerfG NJW 2000, 1327 lässt sich nicht entnehmen, dass es dem Prozessgericht versagt ist, bei Nichtzahlung eines Vorschusses eine Ausschlussfrist nach § 356 ZPO zu setzen, zumal die Möglichkeit offen bleibt, etwa bei Stellung eines Zeugen im Beweisaufnahmetermin das Hindernis zu beseitigen.