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   OLG Koblenz, 06.11.1998 - 10 U 1415/97   

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https://dejure.org/1998,5263
OLG Koblenz, 06.11.1998 - 10 U 1415/97 (https://dejure.org/1998,5263)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.1998 - 10 U 1415/97 (https://dejure.org/1998,5263)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. November 1998 - 10 U 1415/97 (https://dejure.org/1998,5263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feuerversicherung; Leistungsbefreiung; Brandstiftung; Versicherungsnehmer; Wahrscheinlichkeit; Vorsatz; Grobe Fahrlässigkeit

  • Judicialis

    VVG § 61; ; VVG § 61; ; VVG § 34; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711 Satz 1; ; BGB § 827

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Feuerversicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Mainz - 1 O 463/94
  • OLG Koblenz, 06.11.1998 - 10 U 1415/97
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.02.1989 - IVa ZR 274/87

    Leistungsausschluß des Versicherers bei Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.11.1998 - 10 U 1415/97
    Das Landgericht hat insoweit zu Recht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1989 S. 469; 1998 S. 1011) angenommen, dass die Klägerin die erforderliche Einsichtsfähigkeit für die Annahme auch nur bedingten Vorsatzes, bezogen auch auf die Schadensfolgen, oder eines subjektiv besonders erheblichen Verschuldens im Sinne des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit nicht nachweisen kann.

    Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls im Übrigen, die im vorliegenden Fall (insoweit abweichend vom BGH VersR 1989 S. 469, wo es um eine Trunkenheitsfahrt ging) den Nachweis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens im Hinblick auf die im konkreten Fall aufzustellenden Verhaltensanforderungen als ausgeschlossen erscheinen lassen:.

  • OLG Koblenz, 20.09.1996 - 10 U 38/96

    Anforderungen an den Nachweis der Eigenbrandstiftung

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.11.1998 - 10 U 1415/97
    Der Sachverhalt ist in einem Maße unaufgeklärt - und auch nachträglich unaufklärbar -, dass aus der Sicht des Senats die in der Tat gegebene Wahrscheinlichkeit einer Brandverursachung durch den Beklagten nicht ausreicht, um in diesem Sinne zu einer hinreichenden Gewissheit zu gelangen (vgl. Senat, VersR 1998 S. 181, 182: "Ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig ausschließen zu müssen").
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