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   OLG München, 18.11.2016 - 10 U 1447/16   

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https://dejure.org/2016,41715
OLG München, 18.11.2016 - 10 U 1447/16 (https://dejure.org/2016,41715)
OLG München, Entscheidung vom 18.11.2016 - 10 U 1447/16 (https://dejure.org/2016,41715)
OLG München, Entscheidung vom 18. November 2016 - 10 U 1447/16 (https://dejure.org/2016,41715)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Gehörsverletzung durch unzulässige Beweisantizipation mit der Folge unterbliebener Beweiserhebung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Verkehrsunfallprozess

  • rewis.io

    Ansprüche gegen Vollkaskoversicherer bei Verdacht eines absichtlich herbeigeführten "Unfalls"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Verkehrsunfallprozess

  • rechtsportal.de

    StVG § 7 Abs. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1
    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Verkehrsunfallprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vollkasko greift nicht bei absichtlich herbeigeführtem Unfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2017, 187
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (65)

  • OLG München, 05.11.2010 - 10 U 2401/10

    Haftung für Körperverletzung nach Verkehrsunfall: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG München, 18.11.2016 - 10 U 1447/16
    Durch die gebotene umfassende und zum Teil erstmalige Beweisaufnahme würde der Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat VersR 2011, 549 ff.) gezwungen.

    Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).

    Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat VersR 2011, 549; NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis.

  • OLG München, 13.05.2011 - 10 U 3951/10

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall mit Personenschaden: Mangelhafte

    Auszug aus OLG München, 18.11.2016 - 10 U 1447/16
    Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).

    Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat VersR 2011, 549; NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis.

  • OLG München, 12.05.1972 - 10 U 3529/71
    Auszug aus OLG München, 18.11.2016 - 10 U 1447/16
    Zudem wären ggf. auch zur Höhe des Schadensersatzes erstmals Feststellungen zu treffen (EU 6 = Bl. 79 d. A.) und eine Entscheidung statt der ersten Instanz erforderlich (§ 538 II 1 Nr. 4, 2. Alt. ZPO, Senat NJW 1972, 2048 [2049]).

    Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner hohen Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.

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