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   KG, 09.02.2009 - 10 U 145/08   

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KG, 09.02.2009 - 10 U 145/08 (https://dejure.org/2009,79397)
KG, Entscheidung vom 09.02.2009 - 10 U 145/08 (https://dejure.org/2009,79397)
KG, Entscheidung vom 09. Februar 2009 - 10 U 145/08 (https://dejure.org/2009,79397)
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 19 U 235/11

    Notwendigkeit der Parteianhörung bei Vier-Augen-Gespräch

    Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Parteivernehmung bzw. Anhörung zum Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs nur dann in Betracht komme, wenn das Gericht eine Beweisaufnahme mit dem "gegnerischen" Zeugen bereits durchgeführt und diese für die andere Partei ein ungünstiges Ergebnis gebracht habe (KG Berlin, Beschl. v. 09.02.2009, 10 U 145/08; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.04.2011, 17 U 128/10).
  • OLG München, 13.09.2018 - 8 U 1117/15

    Grob fahrlässige Unkenntnis bei "blindem" Unterzeichnen einer Urkunde

    Denn damit ist ein Gespräch gemeint, dass die zu vernehmende Partei mit einem bereits als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Gegenseite geführt hat (EGMR, NJW 1995, 1413; BGH NJW 1999, 363; KG vom 09.02.2009, Gz. 10 U 145/08; OLG Frankfurt vom 20.04.2011, Gz. 17 U 128/10).
  • OLG Köln, 04.09.2012 - 24 U 65/11

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Aufklärungspflichten der

    Diese dient schon grundsätzlich nicht dazu, denjenigen, der - wie die Klägerin hier - die primäre Beweislast trägt, von den Folgen seiner Beweisfälligkeit zu entlasten (so überzeugend OLG Koblenz, Urt. v. 9.7.2010, 10 U 824/09 juris Rn46; KG, Beschl. v. 9.2.2009, 10 U 145/08, juris Rn4).
  • LG Köln, 21.07.2011 - 22 O 29/11

    Rechtsanwaltsvergütung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren

    Allenfalls im Falle einer für die Beklagte ungünstigen Aussage des Zeugen käme daher eine ergänzende Parteivernehmung in Betracht (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 U 145/08, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 30.12.2011 - 19 U 1/11

    Anlageberatung: Vernehmung der zeugenlosen Partei nach § 448 ZPO bei

    Zwar wird in der Rspr. die Auffassung vertreten, dass eine Parteivernehmung bzw. Anhörung zum Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs nur dann in Betracht komme, wenn das Gericht eine Beweisaufnahme mit dem "gegnerischen" Zeugen bereits durchgeführt und diese für die andere Partei ein ungünstiges Ergebnis gebracht habe (KG Berlin, Beschl. V. 09.02.2009, 10 U 145/08; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.04.2011, 17 U 128/10).
  • OLG München, 14.03.2016 - 19 U 1095/15

    Anlageberatung bei Zins- und Währungsswap-Geschäften

    Die angebotene Parteieinvernahme der beiden Kläger gemäß § 448 ZPO wäre hier bereits deshalb veranlasst gewesen, weil es ausschließlich um die Aufklärung zweier Gespräche geht, die die zu vernehmende Partei mit einem bereits als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Gegenseite geführt hat (EGMR, Urteil vom 27.10.1993 -37/1992/382/460, NJW 1995, 1413; BGH, Urteil vom 16.07.1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363; KG vom 09.02.2009, Gz. 10 U 145/08; OLG Frankfurt vom 20.04.2011, Gz. 17 U 128/10).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2014 - 22 U 127/13

    EBay-Auktion - vorzeitige Beendigung - Irrtumsanfechtung zwecks Vermeidung der

    Diese dient schon grundsätzlich nicht dazu, denjenigen, der - wie der Beklagte hier - die primäre Beweislast trägt, von den Folgen seiner Beweisfälligkeit zu entlasten (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.2010, 10 U 824/09, www.juris.de; KG, Beschluss vom 09.02.2009, 10 U 145/08, www.juris.de; OLG Köln, Urteil vom 04. September 2012, 24 U 65/11, www.juris.de).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 19 U 141/11

    Waffengleichheit im Zivilprozess: Notwendigkeit der Parteianhörung über Inhalt

    Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Parteivernehmung bzw. Anhörung zum Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs nur dann in Betracht komme, wenn das Gericht eine Beweisaufnahme mit dem "gegnerischen" Zeugen bereits durchgeführt und diese für die andere Partei ein ungünstiges Ergebnis gebracht habe (KG Berlin, Beschl. V. 09.02.2009, 10 U 145/08; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.04.2011, 17 U 128/10).
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