Rechtsprechung
   KG, 18.04.2011 - 10 U 149/10   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
    Zur Veröffentlichung von E-Mails

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
    Dürfen private E-Mails veröffentlicht werden?

  • berlin.de

    Speer ./. Springer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung von Informationen aus dem privaten Umfeld des Betroffenen

Kurzfassungen/Presse (8)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Veröffentlichung von E-Mails durch Axel Springer-Verlag

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Veröffentlichung von privater E-Mail eines Politikers rechtsverletzend

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Aktuelles zur Veröffentlichung von E-Mails

mehr
  • lto.de (Kurzinformation)

    Springer Verlag darf E-Mails von Speer nicht veröffentlichen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Informationsinteresse der Allgemeinheit erstreckt sich nicht auf private Emails

  • bildblog.de (Pressebericht, 20.04.2011)

    BILD: Die Speerspitze der Pressefreiheit

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 19.04.2011)

    Speer gegen Springer: Etappensieg für Speer


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verkündungstermin im Veröffentlichungsstreit zwischen Speer und Springer

Besprechungen u.ä.

  • medienrecht-blog.com (Kurzanmerkung)

    Mit spitzem Speer gegen Presse-Veröffentlichung vertraulicher E-Mails

Sonstiges

  • bildblog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Kai Diekmanns Eindeutigkeiten




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Wird zitiert von ... (2)  

  • KG, 18.04.2011 - 10 U 161/10  
    Die mit den ursprünglichen Anträgen zu 1. bis 6. angegriffene Berichterstattung in dem am 21. September 2009 erschienenen Beitrag Sozialbetrug? Opposition fordert Rücktritt von Minister Snn befasst sich mit der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in dem Verfahren 10 U 149/10.

    Die nachfolgenden Ausführungen aus dem in dem Verfahren 10 U 149/10 ergangenen Urteil des Senats gelten daher entsprechend: II. 1. Über den Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

    Da die sinngemäße Wiedergabe der aus den E-Mails zu entnehmenden Vorwürfen nach dem Rücktritt nicht mehr rechtswidrig ist, darf für die Zukunft auch über das Prozessgeschehen und über den Inhalt der in dem Verfahren 10 U 149/10 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen berichtet werden.

  • LG Braunschweig, 05.10.2011 - 9 O 1956/11  

    Zur Haftung für das Setzen von Links auf rechtswidrige Drittangebote -

    Dies betrifft insbesondere die teilweise wörtliche Wiedergabe von E-Mails (dazu KG Berlin, Urteil vom 18.04.2011, Az. 10 U 149/10, Rz. 7, zitiert nach juris).
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