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   OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18   

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https://dejure.org/2020,47049
OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18 (https://dejure.org/2020,47049)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.2020 - 10 U 156/18 (https://dejure.org/2020,47049)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. März 2020 - 10 U 156/18 (https://dejure.org/2020,47049)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18
    Für einen vollständigen Namenszug ist erforderlich, aber auch genügend, ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BGH NJW-RR 2017, 445; BGH NJW 2013, 1966; BGH NJW 2005, 3775; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11).

    Soweit für die Anerkennung eines vereinfachten und nicht lesbaren Namenszugs als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. BGH NJW-RR 2017, 445; BGH NJW 2005, 3775, BGH FamRZ 1997, 737; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11), kann Rechtsanwalt G eine solche "Übung" nicht für sich in Anspruch nehmen.

    Es liegt zudem auch kein Fall der gesicherten Autorenschaft des C vor, bei der für die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen wäre (vgl. dazu BGH NJW 2005, 3775; BGH NJW 1997, 3380).

    Soweit auch hier für die Anerkennung eines vereinfachten und nicht lesbaren Namenszugs als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. BGH NJW-RR 2017, 445; BGH NJW 2005, 3775, BGH FamRZ 1997, 737; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11), kann auch D eine solche "Übung" nicht für sich in Anspruch nehmen.

    Sind die zu beanstandenden Schriftzüge so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein vor den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufungssenat, über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschriften unbeanstandet geblieben, durften die Prozessbevollmächtigten einer Partei darauf vertrauen, dass sie den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entsprachen (vgl. BVerfGE NJW 1988, 2787; BVerfGE 1998, 1853; BGH DStR 1998, 1841; BGH NJW 2005, 3775; BGH NJW 2013, 1966).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 16/16

    Anforderungen an die anwaltliche Unterzeichnung einer Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18
    Für einen vollständigen Namenszug ist erforderlich, aber auch genügend, ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BGH NJW-RR 2017, 445; BGH NJW 2013, 1966; BGH NJW 2005, 3775; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11).

    Für das Vorliegen einer formgültigen Unterschrift ist die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben nicht unbedingt entscheidend; maßgeblich ist, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - VI ZB 51/18, zitiert nach BeckRS; BGH NJW-RR 2017, 445; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11).

    Soweit für die Anerkennung eines vereinfachten und nicht lesbaren Namenszugs als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. BGH NJW-RR 2017, 445; BGH NJW 2005, 3775, BGH FamRZ 1997, 737; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11), kann Rechtsanwalt G eine solche "Übung" nicht für sich in Anspruch nehmen.

    Selbst wenn die Unterschrift auf der Berufungsschrift, wie der Kläger behauptet und unter Beweis stellt, von C herrühren sollte, spricht die augenscheinliche Übereinstimmung des Schriftzugs auf der Berufungsschrift mit den vom Kläger selbst geleisteten Schriftzügen gegen die für eine wirksame Namensunterschrift erforderliche hinreichende Individualität des Schriftzugs (vgl. dazu BGH NJW-RR 2017, 445).

    Soweit auch hier für die Anerkennung eines vereinfachten und nicht lesbaren Namenszugs als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. BGH NJW-RR 2017, 445; BGH NJW 2005, 3775, BGH FamRZ 1997, 737; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11), kann auch D eine solche "Übung" nicht für sich in Anspruch nehmen.

  • BGH, 11.04.2013 - VII ZB 43/12

    Form der Berufung: Anforderungen an die Unterschrift des Rechtsanwalts am Ende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18
    Ob ein Namenszug oder eine Paraphe vorliegt, ist nach dem objektiven Erscheinungsbild und nicht nach dem Willen des Unterzeichners zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1994, 55; BGH NJW 2013, 1966; Zöller/Greger, Komm. zur ZPO, 33. Auflage, § 130 Rn. 11 m.w.N.).

    Für einen vollständigen Namenszug ist erforderlich, aber auch genügend, ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BGH NJW-RR 2017, 445; BGH NJW 2013, 1966; BGH NJW 2005, 3775; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11).

    Zwar genießt auf der anderen Seite der Rechtsanwalt über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus, der eine Vorwarnung gebietet, falls derselbe Spruchkörper die von ihm längere Zeit gebilligte Form einer Unterschrift nicht mehr hinnehmen will (BVerfGE NJW 1988, 2787; BGH DStR 1998, 1841; BGH NJW 2013, 1966), einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz (BVerfGE NJW 1998, 1853; BGH DStR 1998, 1841; BGH NJW 2013, 1966).

    Sind die zu beanstandenden Schriftzüge so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein vor den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufungssenat, über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschriften unbeanstandet geblieben, durften die Prozessbevollmächtigten einer Partei darauf vertrauen, dass sie den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entsprachen (vgl. BVerfGE NJW 1988, 2787; BVerfGE 1998, 1853; BGH DStR 1998, 1841; BGH NJW 2005, 3775; BGH NJW 2013, 1966).

  • LG Frankfurt/Main, 18.09.2018 - 7 O 389/17
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.9.2018 - 2-07 O 389/17 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

    unter Abänderung des am 18.9.2018 verkündeten und am 20.9.2018 zugestellten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-07 O 389/17,.

  • BGH, 22.10.2019 - VI ZB 51/18

    Formgültige Unterschrift unter Schriftsatz bei hinreichend individuellen und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18
    Für das Vorliegen einer formgültigen Unterschrift ist die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben nicht unbedingt entscheidend; maßgeblich ist, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - VI ZB 51/18, zitiert nach BeckRS; BGH NJW-RR 2017, 445; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11).

    Denn durch die Hinzufügung des Zusatzes "i.V." gibt der Unterzeichnende regelmäßig zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter des Prozessvertreters der Partei die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - VI ZB 51/18, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18
    Zwar genießt auf der anderen Seite der Rechtsanwalt über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus, der eine Vorwarnung gebietet, falls derselbe Spruchkörper die von ihm längere Zeit gebilligte Form einer Unterschrift nicht mehr hinnehmen will (BVerfGE NJW 1988, 2787; BGH DStR 1998, 1841; BGH NJW 2013, 1966), einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz (BVerfGE NJW 1998, 1853; BGH DStR 1998, 1841; BGH NJW 2013, 1966).

    Sind die zu beanstandenden Schriftzüge so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein vor den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufungssenat, über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschriften unbeanstandet geblieben, durften die Prozessbevollmächtigten einer Partei darauf vertrauen, dass sie den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entsprachen (vgl. BVerfGE NJW 1988, 2787; BVerfGE 1998, 1853; BGH DStR 1998, 1841; BGH NJW 2005, 3775; BGH NJW 2013, 1966).

  • BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97

    Allgemeine Anforderungen an die Unterschrift eines Anwalts unter einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18
    Soweit für die Anerkennung eines vereinfachten und nicht lesbaren Namenszugs als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. BGH NJW-RR 2017, 445; BGH NJW 2005, 3775, BGH FamRZ 1997, 737; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11), kann Rechtsanwalt G eine solche "Übung" nicht für sich in Anspruch nehmen.

    Soweit auch hier für die Anerkennung eines vereinfachten und nicht lesbaren Namenszugs als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. BGH NJW-RR 2017, 445; BGH NJW 2005, 3775, BGH FamRZ 1997, 737; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11), kann auch D eine solche "Übung" nicht für sich in Anspruch nehmen.

  • BGH, 28.09.1998 - II ZB 19/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterzeichnung mit einer Paraphe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18
    Zwar genießt auf der anderen Seite der Rechtsanwalt über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus, der eine Vorwarnung gebietet, falls derselbe Spruchkörper die von ihm längere Zeit gebilligte Form einer Unterschrift nicht mehr hinnehmen will (BVerfGE NJW 1988, 2787; BGH DStR 1998, 1841; BGH NJW 2013, 1966), einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz (BVerfGE NJW 1998, 1853; BGH DStR 1998, 1841; BGH NJW 2013, 1966).

    Sind die zu beanstandenden Schriftzüge so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein vor den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufungssenat, über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschriften unbeanstandet geblieben, durften die Prozessbevollmächtigten einer Partei darauf vertrauen, dass sie den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entsprachen (vgl. BVerfGE NJW 1988, 2787; BVerfGE 1998, 1853; BGH DStR 1998, 1841; BGH NJW 2005, 3775; BGH NJW 2013, 1966).

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 358/13

    Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung: Verwerfung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18
    Ein - wie hier - bereits vor der Unterbrechung eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel kann trotz des Verfahrensstillstandes in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - III ZR 358/13, zitiert nach BeckRS; OLG Naumburg, Beschluss vom 6.11.2007 - 1 U 79/07, zitiert nach BeckRS; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 35. Edit., § 249 Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. § 249 Rn. 6).
  • OLG Naumburg, 06.11.2007 - 1 U 79/07

    Berufungsverwerfung trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 10 U 156/18
    Ein - wie hier - bereits vor der Unterbrechung eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel kann trotz des Verfahrensstillstandes in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - III ZR 358/13, zitiert nach BeckRS; OLG Naumburg, Beschluss vom 6.11.2007 - 1 U 79/07, zitiert nach BeckRS; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 35. Edit., § 249 Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. § 249 Rn. 6).
  • BGH, 08.01.1997 - XII ZB 199/96

    Anforderungen an die Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 24/97

    Unterzeichnung einer Berufungsschrift

  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

  • BVerfG, 24.11.1997 - 1 BvR 1023/96

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 17.12.2020 - III ZB 14/20

    Welche Anforderungen sind an eine Unterschrift auf einer Berufung zu stellen?

    Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 11. März 2020 - 10 U 156/18 - wird als unzulässig verworfen.
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