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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 16/21   

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OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 16/21 (https://dejure.org/2022,7764)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2022 - 10 U 16/21 (https://dejure.org/2022,7764)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. März 2022 - 10 U 16/21 (https://dejure.org/2022,7764)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 181 BGB

  • IWW

    BGB § 181

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 27 Abs. 3 S. 1, 181, 664 Abs. 1 S. 1
    Grenze der zulässigen Delegation von Geschäftsführungsaufgaben durch Vereinsvorstand

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Erfüllung von wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksamen Verträgen, Erkennbarkeit der Beschränkung der Vertretungsmacht, Geschäftsführerhaftung, Geschäftsführerhaftung bei GmbH, Geschäftsführerhaftung GmbH, GmbH-Geschäftsführerhaftung, GmbHG § 43, GmbHG § 43 Abs. 2, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot eines Insichgeschäfts; Umgehung einer Personenidentität durch einen Untervertreter; Missbrauch einer Vertretungsmacht

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2022, 929
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Niedersachsen, 28.06.2016 - 10 K 342/14
    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 16/21
    und 02.11.2016 (Az. 10 K 342/14 und 5 K 52/15, Anlagen B2 und B3, Blatt 157 ff. d.A.) gäben für den vorliegenden Rechtsstreit nichts her.

    Das niedersächsische Finanzgericht hat in dem vom Beklagten als Anlage B2 vorgelegten Urteil vom 28.06.2016 (Az. 10 K 342/14) zu einem inhaltlich entsprechenden Vertrag, welchen ein - ebenfalls auf der Grundlage der von den Herren H... und Dr. H... konzipierten Organisationsstruktur gegründeter - Sportverein mit der Klägerin geschlossen hat, ausgeführt:.

  • BGH, 29.10.2020 - IX ZR 212/19

    Bereicherungsanspruch des Zuwendenden bei einem Darlehen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 16/21
    Ein derartiger, sich auf die Wirksamkeit des vom Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts auswirkender Vollmachtsmissbrauch ist insbesondere gegeben, wenn Vertreter und Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken oder wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht dem Geschäftsgegner bekannt ist oder wegen Evidenz des Missbrauchs ohne weitere Nachforschungen hätte bekannt sein müssen (BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19 - BeckRS 2020, 31084 m.w.N.).

    In einem solchen Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht kann der Geschäftsgegner aus dem formal durch die Vertretungsmacht gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten (BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19 - a.a.O.).

  • LG Cottbus, 04.12.2020 - 6 O 172/18
    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 16/21
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 04.12.2020, Az. 6 O 172/18, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

    das Teilurteil des Landgerichts Cottbus vom 04.12.2020 - 6 O 172/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 14.06.2016 - XI ZR 74/14

    Kreditfinanzierter Erwerb eines Appartements: Missbrauch der Vertretungsmacht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 16/21
    Das Risiko, dass der Vertreter dabei die ihm für die Ausübung der Rechtsmacht im Innenverhältnis zum Vertretenen gezogenen Grenzen überschreitet, hat grundsätzlich der Vertretene zu tragen (BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 74/14 - BeckRS 2016, 12899 m.w.N.).
  • BGH, 06.03.1975 - II ZR 80/73

    Ermächtigung eines Gesamtvertreters zum alleinigen Handeln für die Gesellschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 16/21
    Nicht als Untervertreter in diesem Sinne sind danach allerdings Organe des Geschäftsherrn anzusehen, die ihre Vertretungsmacht nicht von dem nach § 181 BGB ausgeschlossenen Vertreter ableiten, sondern von vornherein gesetzliche Vertretungsmacht besitzen (BGH, Urteil vom 06.03.1975 - II ZR 80/73 - BGHZ 64, 72; Urteil vom 13.06.1984 - VIII ZR 125/83 - BGHZ 91, 334).
  • BGH, 04.04.2017 - II ZR 179/16

    Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung nach Widerruf:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 16/21
    Da dem Hauptanspruch demnach bereits die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Klage nicht nur in dem Umfang, in dem hierüber mit dem angefochtenen Urteil entschieden worden ist, sondern insgesamt abzuweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.04.2017 - II ZR 179/16 - NJW 2017, 2675 m.w.N.).
  • BGH, 13.06.1984 - VIII ZR 125/83

    T-Shirt-Lieferung an Verein - §§ 48 ff HGB, § 181 BGB ist nicht analog anwendbar

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 16/21
    Nicht als Untervertreter in diesem Sinne sind danach allerdings Organe des Geschäftsherrn anzusehen, die ihre Vertretungsmacht nicht von dem nach § 181 BGB ausgeschlossenen Vertreter ableiten, sondern von vornherein gesetzliche Vertretungsmacht besitzen (BGH, Urteil vom 06.03.1975 - II ZR 80/73 - BGHZ 64, 72; Urteil vom 13.06.1984 - VIII ZR 125/83 - BGHZ 91, 334).
  • BGH, 15.04.2021 - III ZR 139/20

    Gründung einer GmbH: Vertragsschluss mit Vorgründungsgesellschaft;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 16/21
    Denn die Vorschrift setzt eine Regelung in der Satzung voraus, die klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass sie nicht bloß vereinsinterne Bedeutung haben, sondern (auch) die Vertretungsmacht des Vorstands nach außen beschränken soll (BGH, Urteil vom 15.04.2021 - III ZR 139/20 - BGHZ 229, 299).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 23.03.2021 - 10 U 16/21   

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OLG Stuttgart, 23.03.2021 - 10 U 16/21 (https://dejure.org/2021,58232)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.03.2021 - 10 U 16/21 (https://dejure.org/2021,58232)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. März 2021 - 10 U 16/21 (https://dejure.org/2021,58232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.03.2021 - 10 U 16/21
    Es ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Nähere Kenntnisse über die internen Verantwortlichkeiten im Haus der Beklagten war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 22, 23).

    Auch die Kriterien, nach welchen ein Verhalten als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB zu bewerten ist, waren schon damals aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersichtlich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung (Urteil des BGH vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 52), die aufgrund der Funktionsweise der Software bestand, war nicht erforderlich, weil es sich insoweit nicht um einen tatsächlichen Umstand im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 21).

    Denn eine Klageerhebung war bereits im Jahr 2015 zumutbar (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris zu Rn. 9 ff.).

    Eine solche Prüfung setzt allerdings Vortrag des Klägers dazu voraus, dass und in welcher Höhe die Beklagte, die vorliegend nicht diejenige war, die das Fahrzeug an den Kläger verkauft hat, etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 29).

  • BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76

    Fahrradgepäckträger II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.03.2021 - 10 U 16/21
    Vielmehr genüge es, dass die Voraussetzungen eines deliktischen Anspruchs vorliegen, "um die Prüfung des Bereicherungsanspruchs [aus § 852 BGB] zu veranlassen" (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86-101 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 58).

    Nach dem mit § 852 S.1 BGB verfolgten Zweck soll derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, nicht im Genuss dieses unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 61 f; BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342, juris Rn. 21).

    In dem der Entscheidung BGHZ 71, 86 zu Grunde liegenden Sachverhalt führte die deliktische Handlung der Beklagten dazu, dass die Kunden der dortigen Klägerin Gepäckträger nicht mehr über diese bezogen, sondern durch die dortige Beklagte, wodurch letztere Lizenzgebühren erhielt.

    Entscheidend ist daher, dass der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs zur Folge gehabt hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86, juris Rn. 63; siehe BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342-352, juris Rn. 21 zu § 141 S. 2 PatG, der auf § 852 BGB verweist).

    Der Gebrauchtwagenkäufer ist zwar Geschädigter i.S.d. § 826 BGB (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316), der ihm durch Abschluss des aufgrund falscher Vorstellungen über die Eigenschaften des Fahrzeugs unerwünschten Kaufvertrags entstandene Schaden steht aber außerhalb der durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zugunsten der Beklagten in Gang gesetzten Vermögensverschiebung, auf die im Rahmen des § 852 BGB abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86 -, juris Rn. 62).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.03.2021 - 10 U 16/21
    Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung drohte der Widerruf der erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typgenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen gem. § 5 Abs. 1 FZV (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 17 ff., juris).

    Das Verhalten der Beklagten - das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit dem Dieselmotor EA 189 mit der unzulässigen Abschalteinrichtung - stellt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 16 ff., juris).

    Abziehen lassen muss sich der Kläger die gezogenen Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris zu Rn. 64 ff.).

    Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung (Urteil des BGH vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 52), die aufgrund der Funktionsweise der Software bestand, war nicht erforderlich, weil es sich insoweit nicht um einen tatsächlichen Umstand im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 21).

    Der Gebrauchtwagenkäufer ist zwar Geschädigter i.S.d. § 826 BGB (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316), der ihm durch Abschluss des aufgrund falscher Vorstellungen über die Eigenschaften des Fahrzeugs unerwünschten Kaufvertrags entstandene Schaden steht aber außerhalb der durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zugunsten der Beklagten in Gang gesetzten Vermögensverschiebung, auf die im Rahmen des § 852 BGB abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86 -, juris Rn. 62).

  • BGH, 26.03.2019 - X ZR 109/16

    Spannungsversorgungsvorrichtung - Patentverletzung: Pflicht zur Herausgabe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.03.2021 - 10 U 16/21
    Nach dem mit § 852 S.1 BGB verfolgten Zweck soll derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, nicht im Genuss dieses unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 61 f; BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342, juris Rn. 21).

    Entscheidend ist daher, dass der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs zur Folge gehabt hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86, juris Rn. 63; siehe BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342-352, juris Rn. 21 zu § 141 S. 2 PatG, der auf § 852 BGB verweist).

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.03.2021 - 10 U 16/21
    Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, mithin ein besonders schwerwiegendes Verschulden gegen sich selbst vorgeworfen werden können (BGH, NJW-RR 2010, 681, 683).

    Zwar trifft den Gläubiger im Grundsatz keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiativen zur Klärung des Schadensverlaufs oder des Umfangs der Schadensausbreitung zu entfalten (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681, 683; Palandt/Ellenberger, a.a.O. § 199 Rn. 39).

  • LG Hildesheim, 29.11.2020 - 5 O 183/20
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.03.2021 - 10 U 16/21
    Der erforderliche Zusammenhang zwischen Vorteil und Schaden kann auch nicht mit dem Argument begründet werden, dass der Schaden durch den Weiterverkauf an den Zweiterwerber "weitergereicht" werde (so LG Hildesheim, Beschluss vom 29. November 2020 - 5 O 183/20 -, juris Rn. 4).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.03.2021 - 10 U 16/21
    Durch die auch in der Medienberichterstattung verbreitete Möglichkeit einer Abfrage auf der Herstellerwebseite vermochte auch der Kläger ab Oktober 2015 unter Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen, ob dieses Fahrzeug mit der streitgegenständlichen Software zur Abgasmanipulation ausgestattet war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rn. 37, juris).
  • LG Osnabrück, 03.07.2020 - 6 O 842/20

    Keine Verjährung der Ansprüche bei 2020 eingereichten Klagen in der Abgasaffäre

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.03.2021 - 10 U 16/21
    Damit hat ein Käufer, der ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ("Umschaltlogik") versehenes Fahrzeug als Gebrauchtwagen erworben hat, nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 852 BGB (ebenso: LG Osnabrück, Urteil vom 03.07.2020 - 6 O 842/20; BeckRS 2020, 17605 Martinek, jM 2021, 9, 14/15).
  • OLG Stuttgart, 02.02.2021 - 10 U 229/20

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Käufers eines vom VW-Abgasskandal

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.03.2021 - 10 U 16/21
    An diesen Zusammenhang fehlt es, wenn ein Käufer das Fahrzeug nicht als Neu-, sondern als Gebrauchtwagen erworben hat (Senat, Urteil vom 2.2.2021 - 10 U 229/20 -).
  • OLG Stuttgart, 07.04.2020 - 10 U 455/19

    Deliktische Haftung des Kraftfahrzeugherstellers gegenüber einem vom sog.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.03.2021 - 10 U 16/21
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Erwerbern der mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen bereits ab Oktober 2015 mindestens grob fahrlässige Unkenntnis von den gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen vorlag (Senat, Urteil vom 7. April 2020 - 10 U 455/19 -, juris Rn. 58 ff.).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 134/15

    Haftung wegen fehlerhafter Beratung bei finanziertem Immobilienerwerb:

  • OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 10 U 154/19

    Kaufvertrag über ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: Schadenersatzanspruch

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