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   OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - I-10 U 174/05   

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https://dejure.org/2006,572
OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - I-10 U 174/05 (https://dejure.org/2006,572)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2006 - I-10 U 174/05 (https://dejure.org/2006,572)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - I-10 U 174/05 (https://dejure.org/2006,572)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB; Wirksamkeit einer zu Lasten des Mieters einen starren Fristenplan enthaltenden Renovierungsklausel oder Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag nach § 307 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksamer starrer Fristenplan für Schönheitsreparaturen bei Gewerbemiete; Formularklausel

  • Judicialis

    BGB § 535

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Schönheitsreparaturen - Unwirksamkeit eines starren Fristenplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Wirksamkeit der Renovierungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerbemiete: Renovierungsklausel mit starren Fristen unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Renovierungsfristen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Starre Renovierungspflichten bei Gewerberaum

  • IWW (Kurzinformation)

    Apothekenmietvertrag - "Starre-Fristen-Rechtsprechung" gilt für Gewerbemietraum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Starre Renovierungspflichten bei Gewerberaum

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Starre Fristen auch bei Gewerbeverträgen unzulässig

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Starrer Fristenplan bei einem gewerblichen Mieter

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Mietverträge: Starre-Fristen-Rechtsprechung gilt auch hier

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Starre Renovierungsfristen auch bei Gewerbemiete

  • lw.com PDF, S. 7 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Unwirksamkeit "starren" Fristenplans - Änderungschneiderei

  • baurechtsexperte.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Miete: Schönheitsreparaturen

  • rpmed.de (Kurzinformation)

    "Starrer" Fristenplan auch in gewerblichen (Praxis-)Mietverträgen unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Starrer Fristenplan auch bei gewerblichem Mietvertrag unwirksam

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Gewerbliches Mietrecht: Schönheitsreparaturen, Verpflichtung nach starren Fristen auch bei gewerblicher Miete unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen binnen starrer Fristen auch bei gewerblicher Miete unzulässig

  • 123recht.net (Zusammenfassung, 24.10.2006)

    Starre Fristen für die Schönheitsreparaturen sind auch bei gewerblichen Mietverträgen unwirksam

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.5.2006)

    Klausel zu Schönheitsreparatur auch bei Ladenlokal unwirksam

Besprechungen u.ä. (3)

  • recht-schreiber.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    "Starrer Fristenplan" für Schönheitsreparaturen unwirksam?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Starrer Fristenplan auch bei der Gewerberaummiete unwirksam! (IMR 2006, 78)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen auch im Gewerberaummietrecht unwirksam! (IMR 2009, 4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2047
  • NJW 2008, 3808 (Ls.)
  • NZM 2006, 462
  • NZM 2008, 904 (Ls.)
  • ZMR 2006, 521
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 10 U 174/05
    Etwas anderes ist jedoch nach der Rechtsprechung des für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats anzunehmen, wenn der Wohnungsmietvertrag einen starren Fristenplan enthält, der dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach Ablauf genau fixierter Zeiträume verbindlich vorschreibt (BGH, Urt. v. 23.6.2004, DWW 2004, 221 = GE 2004, 1023 = NZM 2004, 653 = WuM 2004, 463 = ZMR 2004, 736).

    Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen sind nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (Urt. v. 23.6.2004, a.a.O.) in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 87) enthalten, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden (BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.).

    Jedoch kann es insbesondere dann an einem Renovierungsbedarf fehlen, wenn der Mieter die Räume mit besonders "langlebigen" Tapeten oder Farben dekoriert hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2004, a.a.O.).

    Dies wäre jedoch eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Formularklausel (BGH, Urt. v. 23.6.2004, a.a.O.).

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 10 U 174/05
    Zwar ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans auch im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen, selbst wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter - wie hier gemäß § 13 Nr. 2 MV - vertraglich ausgeschlossen ist (BGHZ 101, 253).

    Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen sind nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (Urt. v. 23.6.2004, a.a.O.) in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 87) enthalten, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden (BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.).

  • BGH, 10.11.1982 - VIII ZR 252/81

    Anfänglich subjektiv unmögliche Gebrauchsüberlassung der Mietsache -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 10 U 174/05
    Der Kläger hält die Schönheitsreparaturklausel unter Hinweis auf BGH, NJW 1983, 446 für wirksam.

    Der einen anderen Sachverhalt betreffenden Entscheidung BGH, NJW 1983, 446, lässt sich für den Streitfall Gegenteiliges nicht entnehmen.

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 10 U 174/05
    Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen sind nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (Urt. v. 23.6.2004, a.a.O.) in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB RGRK, 12. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 87) enthalten, wonach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden (BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.).
  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 308/02

    Formularmäßige Vereinbarung von Schönheitsreparaturen und Endrenovierung in einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 10 U 174/05
    Für die Übertragung der "Starre-Fristen-Rechtsprechung" auf den hier vorliegenden gewerblichen Mietvertrag spricht auch die Entscheidung des für das gewerbliche Mietrecht zuständigen XII. Zivilsenat vom 6.4.2005 (BGH, DWW 2005, 289 = GuT 2005, 160 = MDR 2005, 1041 = NJW 2005, 2006 = NZM 2005, 504 = WuM 2005, 667 = ZMR 2005, 527).
  • KG, 29.03.2004 - 8 U 286/03

    Geschäftsraummietvertrag: Auslegung der Schönheitsreparaturklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 10 U 174/05
    Die Fristen des Mustermietvertrages können aber auch zur Prüfung der Angemessenheit von Ausführungsfristen in gewerblichen Mietverträgen herangezogen werden, weil es sich um weitgehend übliche Fristen handelt (KG, GuT 2004, 172).
  • BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06

    Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NJW 2006, 2047 veröffentlicht ist, hat die Abweisung der Klage wie folgt begründet: .
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2010 - 10 U 66/10

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Pächter in einem

    Der Senat hat bereits die Auffassung des VIII. Zivilsenats zur Unwirksamkeit starrer Fristenregelungen auf gewerbliche Mietverträge angewendet ( Urt. v. 4.5.2006, NJW 2006, 2047 - I-10 U 174/05 ) und dies u.a. damit begründet, dass der gewerbliche Mieter bei vergleichbarer Vertragsgestaltung nicht weniger schutzbedürftig sei als ein Wohnraummieter.
  • OLG Düsseldorf, 18.01.2007 - 10 U 102/06

    Zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel in Mietvertrag über gewerbliche

    genutzten Räumen spätestens nach 4 Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten/Nebenräumlichkeiten/Balkonen/Loggien nach 7 Jahren auszuführen bzw. ausführen zu lassen", enthält einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S. des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und insgesamt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel führt (Fortführung von Senat, I-10 U 174/05, Urt. v. 4.5.2005, GE 2006, 712 = GuT 2006, 127 = NZM 2006, 462 = ZMR 2006, 521).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (I-10 U 174/05, Urt. v. 4.5.2006, GE 2006, 712 = GuT 2006, 127 = NZM 2006, 462 = ZMR 2006, 521, Revision eingelegt unter XII ZR 84/06; ebenso OLG München, Urt. v. 22.9.2006, GuT 2006, 234), auf die die Parteien mit Verfügung vom 7.11.2006 hingewiesen worden sind (GA 342), gilt die Starre-Fristen-Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats auch für gewerbliche Mietverhältnisse, weil der gewerbliche Mieter bei vergleichbarer Vertragsgestaltung nicht weniger schutzbedürftig ist als ein Wohnraummieter.

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