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   OLG Hamburg, 17.10.2016 - 10 U 18/15   

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OLG Hamburg, 17.10.2016 - 10 U 18/15 (https://dejure.org/2016,35900)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2016 - 10 U 18/15 (https://dejure.org/2016,35900)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - 10 U 18/15 (https://dejure.org/2016,35900)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 306a BGB, § 309 Nr 5 BGB, § 1 UKlaG
    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verstoß gegen das Umgehungsverbot im Zusammenhang mit der Inrechnungstellung von Kosten in Rücklastschriftfällen

  • webshoprecht.de

    Verstoß gegen das Umgehungsverbot im Zusammenhang mit der Inrechnungstellung von Kosten in Rücklastschriftfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Umgehungshandlung einer verbotenen AGB-Regelung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2016, 849
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

    Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.2016 - 10 U 18/15
    Als anspruchsberechtigte Stelle kann er gemäß §§ 3, 4 UKlaG aus § 1 UKlaG auch dann Vorgehen, wenn er die Umgehung einer als Allgemeiner Geschäftsbedingung unwirksamen Regelung im Sinne des § 306 a BGB geltend macht (siehe BGHZ 162, 294; OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2015, - 2 U 3/15 -, m.w.N., juris).

    Der BGH hat zwar im sog. Sparkassenurteil, dem Fall einer internen Anweisung einer Sparkasse an ihre Geschäftsstellen, (BGH, Urteil vom 8. März 2005, - XI ZR 154/04 -, juris) erklärt, dass ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB dann vorliege, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (siehe auch Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 306 a Rn. 2; Borges ZIP 2005, 185, 187).

    Diese Voraussetzungen vermögen auch der von der Beklagten im Einklang mit Stimmen in der Literatur (etwa Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Auflage, Rn. 6 zu § 306 a BGB; Haertlein, EWiR 2005, 535; Borges, BKR 2005, 225; Freitag, ZIP 2005, 2052) befürchteten Ausweitung des § 306 a BGB in Richtung einer allgemeinen Marktmissbrauchskontrolle entgegen zu wirken (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; Erman-Roloff, 12. Aufl., Rn. 3 zu § 306 a BGB).

    Im vorliegenden Fall ist damit eine praktische Gestaltung gegeben, die wirtschaftlich wirkungsgleich ist und durch die im Ergebnis dasselbe erreicht wird, wie durch eine Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 309 Nr. 5 BGB (vgl. BGH, 8. März 2005, XI ZR 154/04).

  • LG Hamburg, 05.05.2015 - 312 O 40/14
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.2016 - 10 U 18/15
    Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.05.2015, Aktenzeichen 312 O 40/14, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Die Frage, ob die Umgehung (auch) ein Verstoß gegen eine Verbraucherschutzvorschrift ist und damit die Klagebefugnis aus § 2 UKlaG eröffnet (so das LG Hamburg im angegriffenen Urteil; ebenso LG Hamburg, Urteil vom 05.05.2015 - 312 O 40/14 -, juris, für einen wie hier gelagerten Sachverhalt automatisierter Inrechnungstellung von Pauschalen für Rücklastschriften eines Mobilfunkanbieters), kann insofern dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung.

  • OLG Schleswig, 15.10.2015 - 2 U 3/15

    Mobilfunkvertrag - Höhe der Pauschale für Rücklastschriften - Umgehung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.2016 - 10 U 18/15
    Als anspruchsberechtigte Stelle kann er gemäß §§ 3, 4 UKlaG aus § 1 UKlaG auch dann Vorgehen, wenn er die Umgehung einer als Allgemeiner Geschäftsbedingung unwirksamen Regelung im Sinne des § 306 a BGB geltend macht (siehe BGHZ 162, 294; OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2015, - 2 U 3/15 -, m.w.N., juris).
  • LG Hamburg, 17.06.2021 - 312 O 201/20
    Der Kläger trägt weiter vor, die von der Beklagten angewandte Praxis sei einer Überprüfung über § 306a BGB zugänglich, wie auch bereits in vielen Gerichtsentscheidungen bestätigt worden sei (u.a durch die Kammer in der Sache 312 O 40/14, Abs. 41 - juris; bestätigt durch OLG Hamburg, Beschluss v. 17.10.2016, 10 U 18/15, Abs. 5ff - juris).

    Daraus folgt, dass der dem Wortlaut auf die Verwendung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß §§ 307 bis 309 BGB gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG auch die Umgehung gem. § 306a BGB erfasst (OLG Hamburg, Beschluss vom 17.10.2016, Az. 10 U 18/15, Abs. 3 - juris).

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