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   OLG Stuttgart, 13.05.1997 - 10 U 209/96   

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https://dejure.org/1997,39261
OLG Stuttgart, 13.05.1997 - 10 U 209/96 (https://dejure.org/1997,39261)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.05.1997 - 10 U 209/96 (https://dejure.org/1997,39261)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Mai 1997 - 10 U 209/96 (https://dejure.org/1997,39261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages bgzl. Lastzüge u.a. wegen erheblicher Mängel an den Bremsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Lüneburg, 29.12.1988 - 1 S 226/87

    Anwendung der sogenannten Zweikondiktionentheorie im Falle der arglistigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.1997 - 10 U 209/96
    Zu Recht hat das Landgericht Lüneburg (NJW 89, 1097 [LG Lüneburg 29.12.1988 - 1 S 226/87] f) darauf hingewiesen, daß dann, wenn der arglistig getäuschte Käufer Wandlungsansprüche geltend macht, ihm eventuell der verschuldete Untergang der Kaufsache nach § 350 und § 351 BGB zuzurechnen ist.
  • OLG Frankfurt, 30.06.1989 - 10 U 249/88

    Gravierende Mängel; Unterrostungen an Karosserie; Rost an Einstiegschwellen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.1997 - 10 U 209/96
    Zu Recht wurde dies dahingehend konkretisiert, daß die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel nur dann die Möglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr in diesem Sinne beeinträchtigen, wenn eine Instandsetzung entweder technisch unmöglich oder wirtschaftlich gesehen unzumutbar ist (Frankfurt DAR 89, 463 [OLG Frankfurt am Main 30.06.1989 - 10 U 249/88] ).
  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.1997 - 10 U 209/96
    Dieser Schadensersatzanspruch umfaßt nicht nur die vom BGH (BGHZ 87, 104 ff) als Vertragskosten im Sinne des § 467 BGB auch für den Fall der Wandlung zuerkannten Kosten des Transports.
  • BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69

    Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.1997 - 10 U 209/96
    Der BGH (BGHZ 57, 137 ff) hat für den Fall der Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung sowohl nach deliktsrechtlichen als auch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ausgesprochen, daß selbst die schuldhafte Vernichtung der Kaufsache durch den Käufer noch eine adäquate und damit zu vertretende Folge der Täuschungshandlung ist und deshalb weder die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche noch der Bereicherungsansprüche einschränkt, sondern allenfalls bei der Höhe des Schadensersatzanspruches nach § 254 BGB oder des Bereicherungsanspruches nach gleichen Kriterien im Rahmen des § 242 BGB zu berücksichtigen ist.
  • LG Limburg, 09.06.2017 - 2 O 197/16

    Jedenfalls ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss vor Kaufvertragsschluss

    Selbst bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit gilt im Falle des Annahmeverzugs (dazu u. V.) wegen § 300 Abs. 1 BGB dasselbe (OLG Stuttgart, Urt. v. 13.05.1997 - 10 U 209/96).
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