Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.02.2002 - 10 U 232/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3221
OLG Karlsruhe, 08.02.2002 - 10 U 232/00 (https://dejure.org/2002,3221)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.02.2002 - 10 U 232/00 (https://dejure.org/2002,3221)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Februar 2002 - 10 U 232/00 (https://dejure.org/2002,3221)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,3221) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenforderung ; Unterkiefer Implantat; Auswechseln eines Sekundärteils; Zahnersatz ; Reposet-Materialkosten

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § ... 92 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; BGB § 611; ; BGB § 612; ; BGB § 398; ; GOZ § 4 Abs. 1; ; GOZ § 10; ; GOZ § 4 Abs. 3; ; GOZ § 4 Abs. 4; ; GOZ § 5 Abs. 1; ; GOZ § 5 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GOZ § 4; GOZ-Gebührenverzeichnis Nr. 903; GOZ-Gebührenverzeichnis Nr. 904; GOZ-Gebührenverzeichnis Nr. 905
    Berechenbarkeit der Nr. 905 GOZ-Gebührenverzeichnis in der rekonstruktiven Phase pro Implantat. Mit Anmerkung: Reiner Stauß

  • lzkbw.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung einer Gebühr nach Nr. 905 GOZ in der rekonstruktiven Phase der Implantation; Erstattung von Sachkosten erfolgt unabhängig vom Gebührenrahmen des § 5 I GOZ

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 310 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    § 10 GOZ - Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung - Rechnung

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die GOZ-Nr. 905 ist pro Implantat berechenbar!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 743
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 15.10.1998 - 12 U 36/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.02.2002 - 10 U 232/00
    Der Senat vertritt ebenso wie schon der 17. und wohl auch der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (17 U 176/98 - Urteil vom 11.01.2000, Seite 6, 7, II 61, 63; 12 U 36/98 - Urteil vom 15.10.1998, Seite 4, I 738 -) die Ansicht, dass Leistungen nach Nr. 905 GOZ - "Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat" - in der rekonstruktiven Phase pro Implantat berechnungsfähig sind, eine Gebühr nach Nr. 905 GOZ nur dann nicht gesondert berechnet werden darf, wenn das Auswechseln des Sekundärteils im Zusammenhang mit Leistungen nach der Gebühren - Nr. 903 GOZ - "Einbringen eines enossalen Implantats" - oder Nr. 904 GOZ - "Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen Implantationssystem" - vorgenommen wird.

    Auch die neuere Rechtsprechung zur Grundlage der in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgesehenen Honorare steht auf dem Standpunkt, daß durch die besondere Gebühr nach GOZ-Nr. 905 nicht ein bloßer Teilakt des Einbringens eines Implantats zusätzlich vergütet werden soll (vgl. zuletzt Urteil des OLG Karlsruhe - 12 U 36/98 - vom 15.10.1998).

  • OLG Karlsruhe, 11.01.2000 - 17 U 176/98

    Leistungen nach der Gebühren-Nr. 905 erst in der rekonstruktiven Phase einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.02.2002 - 10 U 232/00
    Der Senat vertritt ebenso wie schon der 17. und wohl auch der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (17 U 176/98 - Urteil vom 11.01.2000, Seite 6, 7, II 61, 63; 12 U 36/98 - Urteil vom 15.10.1998, Seite 4, I 738 -) die Ansicht, dass Leistungen nach Nr. 905 GOZ - "Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat" - in der rekonstruktiven Phase pro Implantat berechnungsfähig sind, eine Gebühr nach Nr. 905 GOZ nur dann nicht gesondert berechnet werden darf, wenn das Auswechseln des Sekundärteils im Zusammenhang mit Leistungen nach der Gebühren - Nr. 903 GOZ - "Einbringen eines enossalen Implantats" - oder Nr. 904 GOZ - "Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen Implantationssystem" - vorgenommen wird.

    17 U 176/98.

  • BGH, 19.02.1998 - III ZR 106/97

    Wirksamkeit zahnärztlicher Honorarvereinbarungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.02.2002 - 10 U 232/00
    Denn diese "Honorarvereinbarung" ist in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landgerichts nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ insgesamt unwirksam, da sie zahlreiche "weitere Erklärungen" enthält, die zum Schutz des Patienten vor einer unüberlegten Verpflichtung zur Zahlung einer von den normalen Gebührensätzen abweichenden Honorarhöhe unzulässig sind (vgl. zuletzt BGH JZ 1999, 150 ff. mit Anmerkung von Kern/Schumann).
  • LG Baden-Baden, 30.08.2000 - 2 O 294/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.02.2002 - 10 U 232/00
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. August 2000 - 2 O 294/96 - abgeändert.
  • LG Mannheim, 29.07.1998 - 5 O 154/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.02.2002 - 10 U 232/00
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juli 1998 - 5 O 154/96 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Hamm, 06.02.2006 - 3 U 26/00

    Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung für zahnärztliche Leistungen

    Dementsprechend sind Leistungen nach der Gebühr 905 bei einem zusammengesetzten Implantat erst in der rekonstruktiven Phase berechnungsfähig (so OLG Karlsruhe, VersR 2002, 743), denn es soll durch diese Position nicht ein bloßer Teilakt des Einbringens eines Implantats zusätzlich vergütet werden.
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2009 - 4 S 5209/09

    Privatliquidation eines Zahnarztes: Gebührenansatz für das "Auswechseln" eines

    Eine solche Eingrenzung lässt bereits der Wortlaut der Nr. 905 GOZ nicht erkennen (OLG Karlsruhe, VersR 2002, 743).

    Die von der Klägerin auch zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 11.01.2000, Az. 17 U 176/98 ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da es dort um die Abrechnung von Leistungen während der Implantationsphase ging, insoweit "in Konkurrenz" mit Nr. 903 GOZ, nicht jedoch in der späteren Prothesenaufbauphase, insoweit "in Konkurrenz" mit Nr. 904 GOZ Die Entscheidung steht nach Auffassung der Kammer auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des 10. Senates des OLG Karlsruhe (VersR 2002, 743).

    Abrechenbar ist jedoch für den Beklagten nach Nr. 905 GOZ das endgültige Einbringen von (neuen) Sekundärteilen auch in der rekonstruktiven Phase (OLG Karlsruhe VersR 2002, 743), mithin z.B. für das endgültige Einsetzen der Brückenkonstruktion am 12.09.2007.

  • LG Heidelberg, 25.01.2008 - 7 O 303/05

    Der Versichertenstatus des Patienten ist allein kein sachlicher Grund für eine

    Die Frage, ob die Anwendung der Gebührennummer auf Reparaturfälle nach vollständiger prothetischer Versorgung zu begrenzen ist, kann hier dahinstehen, da nach herrschender Ansicht eine gesonderte Berechnung der Leistungen nach Nr. 905 GOZ dann nicht in Betracht kommt, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen für das Einbringen eines enossalen Implantats (Nr. 903 GOZ ) oder, wie hier, dem Freilegen eines Implantat und Einfügen von Sekundärteilen (Nr. 904 GOZ ) vorgenommen wird (vgl. OLG Karlsruhe vom 11.1.2000 - 17:U 176/98 - vom 15.10.1998 - 12:U 36/98; einschränkend OLG Karlsruhe vom 08.02.2002 - 10 U 232/00 , LG Köln, LG Hagen VersR 2002 744).
  • AG Düsseldorf, 13.01.2009 - 58 C 13729/08

    Bedeutung des Begriffs Auswechseln i.R.d. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ);

    905 GOZ zu fassen sei (vgl. z.B. OLG Hamm U. v. 06.02.06 3 U 26/00; OLG Karlsruhe VersR 2002, 743; LG Dortmund BeckRS 2007, 12837 = U.v. 18.10.01 4 S 15/01; VG Düsseldorf v. 22.10.04 26 K 2900/03; so auch GOZ-Beschlusskatalog der BZÄK, weitere Nachweise der Empfehlungen der Verbände bei BZB Oktober 2007 S. 34).
  • AG Dortmund, 24.09.2008 - 421 C 9664/07

    Medizinische Notwendigkeit der Navigationstechnik bei der Einsetzung eines

    Das Herausnehmen und anschließende Wiedereinsetzen der Gingivaformer erfülle den Gebührentatbestand (OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 2002, 743).
  • VG Köln, 19.02.2010 - 19 K 8011/08

    Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer

    Während z.B. die Bundeszahnärztekammer und auch Liebold / Raff / Wissing, Kommentar BEMA / GOZ, Erläuterungen zu Ziff. 905 GOZ (88. Lieferung; Mai 2008 - ) sowie ein Teil der zivilrechtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. Februar 2002 - 10 U 232/00 -, juris) das u.a. mehrfache Austauschen von Sekundärteilen bereits während der rekonstruktiven Phase für jeweils nach Ziffer 905 GOZ abrechenbar halten, beschränken z.B. die Kommentare von Meurer, "Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ" , 2. Auflage,1987, und Tiemann/Grosse, "Kommentar zur Gebührenordnung für Zahnärzte", 2. Auflage, 1990, sowie das Landgericht Köln, Urteil vom 30. März 2005 - 23 S 74/04 - , juris, die Abrechenbarkeit auf Verschleiß- bzw. Reparaturfälle nach Herstellung der vollständigen prothetischen Versorgung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht