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   OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 10 U 241/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9529
OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 10 U 241/04 (https://dejure.org/2005,9529)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.09.2005 - 10 U 241/04 (https://dejure.org/2005,9529)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. September 2005 - 10 U 241/04 (https://dejure.org/2005,9529)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 157 VVG, § 51 InsO, § 399 BGB, § 851 ZPO
    Insolvenzverfahren: Rang eines Anspruchs auf Freistellung von einer deliktischen Forderung

  • Judicialis

    VVG § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 157; InsO § 50 § 51; ZPO § 851; BGB § 399
    Anspruch des Gemeinschuldners gegen Dritten auf Freistellung von Schmerzensgeldforderung eines Insolvenzgläubigers; Absonderungsrecht des Freistellungsbegünstigten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestehen eines Anspruch auf Freistellung von einer deliktischen Forderung eines Insolvenzgläubigers; Geltendmachung eines Anspruchs für die Masse durch einen Insolvenzverwalter; Möglichkeit der Pfändung eines Freistellungsanspruchs; Zahlung einer Schmerzensgeldrente ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZR 255/92

    Umwandlung des Befreiungsanspruches im Konkurs des Gläubigers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 10 U 241/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 57, 78;ZIP 93, 1656; zuletzt NZI 01, 539) führt dies aber nicht zu einer Privilegierung auch in der Insolvenz des Befreiungsgläubigers.

    Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden Schuld um (BGHZ 57, 78, 81; BGH, Urt. v. 16. September 1993 - IX ZR 255/92, ZIP 1993, 1656, 1658; Kuhn/Uhlenbrock, KO 11. Aufl. § 1 Rn. 38; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 1 KO Anm. 2 Ed; HK/Eickmann, 2. Aufl. § 36 InsO Rn. 23).

    Sie erlöschen auch nicht deshalb, weil der zu sichernde Anspruch nur in Höhe der Quote oder überhaupt nicht beglichen werden kann (BGH NJW 94, 49).

  • BGH, 22.09.1971 - VIII ZR 38/70

    Schuldbefreiungsanspruch im Konkurs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 10 U 241/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 57, 78;ZIP 93, 1656; zuletzt NZI 01, 539) führt dies aber nicht zu einer Privilegierung auch in der Insolvenz des Befreiungsgläubigers.

    Denn die Regelung in § 51 InsO ist in dieser Form zum 1.1.1999 in Kraft getreten (§ 359 InsO i.V.m. Art. 110 EG InsO), obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt in der Rechtsprechung des BGH und auch der überwiegenden Literatur die Auffassung bestand, dass der Begünstigte einer Freistellungsverpflichtung in der Insolvenz des Freistellungsgläubigers nur Anspruch auf die Quote habe, während der Insolvenzverwalter vom Freistellungsschuldner den vollständigen Ausgleich der Freistellungsforderung in Geld verlangen könne (Uhlenbruck, Kommentar zu Insolvenzordnung, § 35 Rz. 63 m.w.N., Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung - Lwowski, 2001, § 35 Rz. 398; BGH KTS 81, 241, BGHZ 57, 78; die Entscheidung des OLG Hamburg ZIP 94, 477 beschreibt nur den Sonderfall, dass dem Begünstigten ein eigener Anspruch gegen den Befreiungsschuldner zusteht).

    Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden Schuld um (BGHZ 57, 78, 81; BGH, Urt. v. 16. September 1993 - IX ZR 255/92, ZIP 1993, 1656, 1658; Kuhn/Uhlenbrock, KO 11. Aufl. § 1 Rn. 38; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 1 KO Anm. 2 Ed; HK/Eickmann, 2. Aufl. § 36 InsO Rn. 23).

  • OLG Hamburg, 25.02.1994 - 11 U 208/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 10 U 241/04
    Denn die Regelung in § 51 InsO ist in dieser Form zum 1.1.1999 in Kraft getreten (§ 359 InsO i.V.m. Art. 110 EG InsO), obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt in der Rechtsprechung des BGH und auch der überwiegenden Literatur die Auffassung bestand, dass der Begünstigte einer Freistellungsverpflichtung in der Insolvenz des Freistellungsgläubigers nur Anspruch auf die Quote habe, während der Insolvenzverwalter vom Freistellungsschuldner den vollständigen Ausgleich der Freistellungsforderung in Geld verlangen könne (Uhlenbruck, Kommentar zu Insolvenzordnung, § 35 Rz. 63 m.w.N., Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung - Lwowski, 2001, § 35 Rz. 398; BGH KTS 81, 241, BGHZ 57, 78; die Entscheidung des OLG Hamburg ZIP 94, 477 beschreibt nur den Sonderfall, dass dem Begünstigten ein eigener Anspruch gegen den Befreiungsschuldner zusteht).
  • BGH, 11.10.1993 - II ZR 155/92

    Gerichtsstandklausel einer AG-Satzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 10 U 241/04
    Ein Recht auf bevorzugte Befriedigung verleihe ihm der Befreiungsanspruch gerade nicht (BGH NJW 94, 51).
  • LG Hanau, 21.03.1995 - 4 O 944/87
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2005 - 10 U 241/04
    Das Landgericht Hanau verurteilte die Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin mit Urteil vom 04.01.1995 (Az. 4 O 944/87) u.a. zur Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,-- DM an den Kläger.
  • LG Darmstadt, 11.03.2020 - 11 O 39/19
    Wird jedoch über das Vermögen des Freistellungsgläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet, so wandelt sich der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit nach einhelliger Meinung in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden Schuld um, ohne dass sich die Forderung des Insolvenzverwalters auf die Quote beschränken würde (BGH, Urteil vom 16.9.1993 - IX ZR 255/92 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.9.2005 - 10 U 241/04 -,45, juris).
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