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   KG, 03.04.2008 - 10 U 245/07   

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https://dejure.org/2008,27221
KG, 03.04.2008 - 10 U 245/07 (https://dejure.org/2008,27221)
KG, Entscheidung vom 03.04.2008 - 10 U 245/07 (https://dejure.org/2008,27221)
KG, Entscheidung vom 03. April 2008 - 10 U 245/07 (https://dejure.org/2008,27221)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

    Auszug aus KG, 03.04.2008 - 10 U 245/07
    d) Eine Anspruch auf Schadenersatz in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht allerdings nur insoweit, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (BGH Urteil vom 04.12.2007 -VI ZR 277/06 - WRP 2008, 364-366).

    Hierfür ist es ausreichend, wenn für den eingeschlagenen Weg vertretbare sachliche Gründe sprechen (BGH WRP 2008, 364f).

  • KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildnisveröffentlichung in der Presse:

    Auszug aus KG, 03.04.2008 - 10 U 245/07
    Die Revision wurde wegen der Abweichung von der Entscheidung des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13.06.2006 - 9 U 251/05 - zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
  • BGH, 17.11.1983 - III ZR 193/82

    Berechnung der Höhe von Rechtsvertretungskosten und Gebühren mehrerer

    Auszug aus KG, 03.04.2008 - 10 U 245/07
    Eine Angelegenheit liegt vor, wenn zwischen den verschiedenen Gegenständen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH MDR 1984, 561).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus KG, 03.04.2008 - 10 U 245/07
    Ein etwaiges Fehlverhalten des Rechtsanwaltes lässt den Zurechnungszusammenhang nicht entfallen (BGH NJW 2006, 1065).
  • OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 2 U 173/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an den Inhalt einer Abschlusserklärung;

    Auszug aus KG, 03.04.2008 - 10 U 245/07
    Auch bei einer vorfristigen Versendung des Schreibens vom 02.05.2007 wären die Kosten erstattungsfähig, weil die Beklagte selbst nicht vorträgt, dass sie bei längerem Zuwarten seitens der Klägerin von sich aus eine Abschlusserklärung abgegeben hätte (vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 688).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 137/06
    Auszug aus KG, 03.04.2008 - 10 U 245/07
    Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Geltendmachung besteht nicht (KG Berlin Urt. v. 19.1.2007 - 9 U 137/06 ).
  • BGH, 22.03.2011 - VI ZR 63/10

    Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren:

    bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S. von Nr. 2302 RVG VV handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2009 - 4 U 39/09, juris Rn. 7; KG, Urteil vom 3. April 2008 - 10 U 245/07, OLG-Report 2008, 920, 922; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2007 - 4 U 1/07, WRP 2008, 135; 0,8 Geschäftsgebühr: OLG Hamburg, Magazindienst 2009, 762, 765; OLG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 U 75/07, ZUM-RD 2009, 382, 386, OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 20 U 52/07, InstGE 9, 35, 38; LG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2009 - 324 O 174/09, AfP 2010, 185, 187).
  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 30/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der für ein Abschlussschreiben entstandenen

    aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S. von Nr. 2302 RVG VV handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urt. v. 2.7.2009 - 4 U 39/09, juris Tz. 7; KG, Urt. v. 3.4.2008 - 10 U 245/07, juris Tz. 21; OLG Hamm, Urt. v. 3.5.2007 - 4 U 1/07, juris Tz. 14; 0,8 Geschäftsgebühr: OLG Hamburg [3. Zivilsenat] WRP 2009, 1152 Tz. 37; OLG Hamburg, Urt. v. 21.5.2008 - 5 U 75/07, juris Tz. 59; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007 - 20 U 52/07, juris Tz. 25; LG Hamburg, Urt. v. 2.10.2009 - 324 O 174/09, juris Tz. 10).
  • KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09

    Recht am eigenen Bild: Einfluss einer sitzungspolizeilichen Anordnung auf die

    Die Kosten für das Abschlussschreiben sind schließlich unabhängig von der Frage, ob der Kläger der Beklagten ausreichende Gelegenheit für die Abgabe einer Abschlusserklärung gegeben hat, erstattungsfähig, weil die Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, dass sie bei längerem Zuwarten seitens des Klägers von sich aus eine Abschlusserklärung abgegeben hätte (Senat Urteil vom 25. September 2009 - 9 U 64/09 - Juris; KG 10. ZS KGR 2008, 920).
  • KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Bemessung

    a) Der Senat (KGR Berlin 2008, 237f; ferner Kammergericht vom 3. April 2008 zu 10 U 245/07 = KGR Berlin 2008, 920, 922) hat allerdings das Risiko einer unberechtigten Gebührenrechnung dem Schädiger zugewiesen und diesem auferlegt, sich - ggf. nach einer Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Geschädigten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten (§ 255 BGB) - die zu Unrecht oder zuviel bezahlten Beträge vom Rechtsanwalt erstatten zu lassen.

    Eine vorfristige Versendung des Abschlussschreibens kann ausscheiden, wenn der Schädiger selbst nicht vorträgt, dass er bei längerem Zuwarten des Gläubiger von sich aus eine Abschlusserklärung abgegeben hätte (KG KGR 2008, 920f; OLG Stuttgart WRP 2007, 688f).

  • LG Bochum, 01.02.2012 - 13 O 187/11

    Rechtsanwaltsgebühren bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S.d. Nr. 2302 VV RVG handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm Urt. v. 02.07.2009 - 4 U 39/09 - , juris Tz. 7; KG Urt. v. 03.04.2008 - 10 U 245/07 - , juris Tz. 21; OLG Hamm Urt. v. 03.05.2007 - 4 U 1/07 - , juris Tz. 14; 0,8 Geschäftsgebühr: OLG Hamburg (3.Zivilsenat) WRP 2009, 1152 Tz. 37; OLG Hamburg Urt. v. 21.05.2008 - 5 U 75/07, juris Tz. 59; OLG Düsseldorf Urt. v. 30.10.2007 - 20 U 52/07 - , juris Tz. 25).
  • LG Berlin, 22.10.2009 - 27 O 680/09
    Es kann dahinstehen, welche Überlegungsfrist zur Abgabe einer Abschlusserklärung der Beklagten hier zuzubilligen war, denn selbst bei einer vorfristigen Versendung des Abschlussschreibens sind die Kosten vorliegend zu erstatten, weil die Beklagte selbst nicht vorträgt, dass sie bei längerem Zuwarten seitens des Klägers von sich aus eine Abschlusserklärung abgegeben hätte (vgl. KGR Berlin 2008, 920).
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