Rechtsprechung
   OLG München, 21.07.2011 - 10 U 2529/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,64637
OLG München, 21.07.2011 - 10 U 2529/11 (https://dejure.org/2011,64637)
OLG München, Entscheidung vom 21.07.2011 - 10 U 2529/11 (https://dejure.org/2011,64637)
OLG München, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - 10 U 2529/11 (https://dejure.org/2011,64637)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,64637) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der geöffneten Fahrzeugtür

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung bei einem Zusammenstoß Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer geöffneten Fahrzeugtür

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zusammenstoß mit sich öffnender Fahrzeugtür - wer haftet?

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 316/08

    Umfang der erforderlichen Sorgfaltsanforderung gem. § 14 Abs. 1

    Auszug aus OLG München, 21.07.2011 - 10 U 2529/11
    Bei der Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge gem. § 17 StVG ist zu berücksichtigen, dass zwar einerseits § 14 I StVO die höchste Sorgfaltsstufe abverlangt, da der Kläger hier jedoch völlig ohne Not mit einem selbst für innerstädtische Verhältnisse weit zu niedrigen Abstand am Fahrzeug des Beklagten zu 2) vorbeifahren wollte und selbst ein schon eigentlich zu geringer Abstand von 50 cm den Unfall verhindert hätte, ist hier eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 angemessen (vgl. hierzu auch BGH, VersR 2009, 1641).
  • KG, 14.10.2004 - 12 U 71/04

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines an einem stehenden

    Auszug aus OLG München, 21.07.2011 - 10 U 2529/11
    Dieser Abstand war angesichts einer Gesamtfahrbahnbreite von 4, 9 m, selbst wenn die Breite des geparkten Fahrzeugs abgezogen wird, deutlich zu gering (vgl. KG DAR 2005, 217; OLG Hamm a.a.O.).
  • OLG Hamm, 22.04.2004 - 6 U 240/03

    Haftungsverteilung bei Erfassen der Fahrerin eines auf dem Seitenstreifen

    Auszug aus OLG München, 21.07.2011 - 10 U 2529/11
    Einen Vertrauensschutz zu Gunsten des Ein- oder Aussteigenden auf Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes des Vorbeifahrenden gibt es nicht (vgl. BGH DAR 1981, 148; KG VRS Bd. 69 [1985] 98; OLG Hamm NZV 2004, 408).
  • OLG Saarbrücken, 24.03.2023 - 3 U 9/23

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einer bereits länger geöffneten Fahrzeugtür

    Eine Behinderung oder Gefährdung des fließenden Verkehrs wird daher nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Tür bereits längere Zeit geöffnet ist, zumal der Ein- oder Aussteigende auch nicht darauf vertrauen kann, dass Teilnehmer des fließenden Verkehrs einen ausreichenden Seitenabstand einhalten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 3 U 232/16 -, Rn. 15, juris; OLG München, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 10 U 2529/11 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2018 - 3 U 232/16

    Zu den Anforderungen an eine zulässige Berufungsbegründung; zur

    Hinzu kommt, dass der Ein- oder Aussteigende nicht darauf vertrauen kann, dass der Seitenabstand eingehalten wird (vgl. OLG München v. 21.07.2011 - 10 U 2529/11 - juris Rn. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht