Rechtsprechung
OLG Koblenz, 11.05.2007 - 10 U 270/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Arztes gegen eine Hausratversicherung auf Erstattung von bei einem Diebstahl entwendeten Medikamenten; Zulässigkeit der Einordnung eines von einem Arzt für einen Patienten beschafften, durch Injektion oder Infusion zu verabreichendes Medikament als ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Hausratsversicherung - Medikament als Arbeitsgerät
- Judicialis
VHB 84 § 1 Nr. 2 lit. d; ; VHB 84 § 1 Nr. 3; ; VVG § 1; ; VVG § 49
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VHB 84 § 1 Nr. 2 d; VHB 84 § 1 Nr. 3
Von einem Arzt vorübergehend bis zur Anwendung beim Patienten in seinem Haushalt aufbewahrtes Medikament ist ein dem Beruf dienendes Arbeitsgerät - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Im Privathaus eines Arztes aufbewahrtes Medikament für Patienten als vom Deckungsschutz der Hausratversicherung erfasstes "Arbeitsgerät"?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- aerzteblatt.de (Kurzinformation)
Hausratversicherung: Medikamente sind "Arbeitsgeräte" des Arztes
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Sind Medikamente, die der Chefarzt im Privathaushalt aufbewahrt, versichert?
Verfahrensgang
- LG Mainz, 26.01.2006 - 4 O 180/05
- OLG Koblenz, 11.05.2007 - 10 U 270/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 544
- VersR 2007, 1695
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LG Mainz, 26.01.2006 - 4 O 180/05
Privatversicherungsrecht: Hausratseigenschaft von im Patienteneigentum stehender …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.05.2007 - 10 U 270/06
unter Abänderung des am 21.1.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Mainz Az: 4 O 180/05, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.808,40 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- KG, 16.12.2011 - 6 W 46/11
Hausratversicherung - Mitversicherung von Arbeitsgeräten und …
Die Entscheidung des OLG Koblenz (VersR 2007, 1695 f.) stützt die Auffassung des Antragstellers nicht, denn danach soll der Begriff "Arbeitsgeräte" so weit ausgelegt werden, dass alle Gegenstände umfasst sind, die der Versicherungsnehmer zu seiner Berufsausübung benötigt.