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   OLG München, 14.02.2014 - 10 U 2815/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,2257
OLG München, 14.02.2014 - 10 U 2815/13 (https://dejure.org/2014,2257)
OLG München, Entscheidung vom 14.02.2014 - 10 U 2815/13 (https://dejure.org/2014,2257)
OLG München, Entscheidung vom 14. Februar 2014 - 10 U 2815/13 (https://dejure.org/2014,2257)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Unfall zwischen einem rückwärts ausparkenden Verkehrsteilnehmer mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei einer Kollision eines rückwärts ausparkenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei einer Kollision eines rückwärts ausparkenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfall beim rückwärts Ausparken

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Alleinverschulden bei Kollision eines rückwärts ausparkenden Fahrzeugs mit Fahrzeug des fließenden Verkehrs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Alleinverschulden bei Kollision eines rückwärts ausparkenden Fahrzeugs mit Fahrzeug des fließenden Verkehrs

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zum Anscheinsbeweis wenn es beim Rückwärtsausparken zum Unfall kommt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 601
  • NZV 2014, 416
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 23.05.1952 - I ZR 163/51

    Entkräftung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus OLG München, 14.02.2014 - 10 U 2815/13
    Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen sein (BGHZ 6, 169 [171]; 8, 239 [240] = NJW 1953, 584 = DAR 1953, 55).

    Bei erfolgreicher Erschütterung besteht wieder die beweisrechtliche Normallage (siehe dazu BGHZ 2, 1 [5]; 6, 169 [171]).

  • BGH, 18.12.1952 - VI ZR 54/52

    Abkommen von der Fahrbahn nach Überholtwerden I - § 823 BGB, § 286 ZPO,

    Auszug aus OLG München, 14.02.2014 - 10 U 2815/13
    b) Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht (BGHZ 8, 239 [240] = NJW 1953, 584 = DAR 1953, 55; BGH DAR 1985, 316 ).

    Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen sein (BGHZ 6, 169 [171]; 8, 239 [240] = NJW 1953, 584 = DAR 1953, 55).

  • OLG München, 27.01.2006 - 10 U 4904/05

    Ersatzanspruch bei deckungsgleichem Vorschaden trotz Verschweigens

    Auszug aus OLG München, 14.02.2014 - 10 U 2815/13
    Diese Überzeugung des Richters erfordert keine - ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; Senat NZV 2006, 261 , Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [[...]]; v. 11.06.2010 - 10 U 2282/10 [[...] = NJW-Spezial 2010, 489 f. m. zust. Anm. Heß/Burmann) - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl.

    BGHZ 53, 245[256] = NJW 1970, 946, st. Rspr., insbesondere NJW 1992, 39[40] und zuletzt VersR 2007, 1429[1431 unter II 2]; Senat NZV 2003, 474 [475] [Revision vom BGH durch Beschl. v. 01.04.2003 - VI ZR 156/02 nicht angenommen]; NZV 2006, 261 , Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 1684/06 [[...]]; v. 11.06.2010 - 10 U 2282/10 [[...] = NJW-Spezial 2010, 489 f. m. zust. Anm. Heß/Burmann] und Urt. v. 21.06.2013 - 10 U 1206/13).

  • OLG Saarbrücken, 13.08.2020 - 4 U 6/20

    1. Auf das Rückwärtseinfahren vom Parkplatz auf eine Fahrbahn ist nicht § 9 Abs.

    Will der rückwärts Ausparkende der Alleinhaftung wenigstens teilweise entgehen, muss er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, indem er vorträgt und beweist, dass er entweder bereits solange auf dem bevorrechtigten Fahrbahnteil stand, dass sich der fließende Verkehr auf ihn einstellen konnte und musste oder dass er sich - was hier jedoch auf Grund der Schrägstellung auf der Fahrbahn ausscheidet - so weit von der Stelle des Losfahrens entfernt und sich in seinem Fahrverhalten (Einordnen, Geschwindigkeit) so dem Verkehrsfluss angepasst hatte, dass die Tatsache seines Anfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr für den weiteren Geschehensablauf ursächlich sein kann (OLG München NJW-RR 2014, 601, 602).

    Bei erfolgreicher Erschütterung besteht wieder die beweisrechtliche Normallage (OLG München NJW-RR 2014, 601, 602).

  • OLG München, 23.01.2015 - 10 U 299/14

    Anscheinsbeweis bei Kollision zwischen Grundstücksabbieger und alkoholisiertem

    Der Anscheinsbeweis ist als Element der Beweiswürdigung von Amts wegen zu berücksichtigen (etwa Senat, Urt. v. 14.02.2014 - 10 U 2815/13 [juris]; v. 14.03.2014 - 10 U 4774/13 [juris]; v. 25.04.2014 - 10 U 1886/13 [juris]), und nicht von einer Geltendmachung durch den Beweispflichtigen abhängig, wirkt allerdings nur bei "typischen Geschehensabläufen" (BGH NZV 1996, 277; NJW 2001, 1140; Senat, Urt. v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07 [juris]), also wenn sich unter Prüfung und Bewertung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat (BGH VersR 2007, 557; VersR 2011, 234).
  • OLG München, 31.07.2015 - 10 U 4733/14

    Kollision einer 11-jährigen Tretrollerfahrerin mit einem Auto beim Überqueren der

    Diese wäre als Element der Beweiswürdigung von Amts wegen zu berücksichtigen (etwa Senat, Urt. v. 14.02.2014 - 10 U 2815/13 [juris]; v. 14.03.2014 - 10 U 4774/13 [juris]; v. 25.04.2014 - 10 U 1886/13 [juris]), so dass die Beklagten damit belastet gewesen wären, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften oder zu "erschüttern" durch Darlegung einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs (BGH DAR 1985, 316), dessen Tatsachen unstreitig oder bewiesen sein müssten (BGH NJW 1953, 584).
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