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   KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05   

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KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05 (https://dejure.org/2006,5096)
KG, Entscheidung vom 06.11.2006 - 10 U 282/05 (https://dejure.org/2006,5096)
KG, Entscheidung vom 06. November 2006 - 10 U 282/05 (https://dejure.org/2006,5096)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Orte der Abgeschiedenheit

    Zur berechtigten Privatheitserwartung als maßgebliches Kriterium für die Rechtmäßigkeit von Bildnisveröffentlichungen und zur Zulässigkeit der Unterlassungsklage.

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinreichende Konkretisierung durch Formulierung des Schutzes des privaten Alltags zur Eingrenzung des Verbotsumfangs von Fotografien; Schutz vor Öffentlichkeit im Bereich der Sexualität bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten; Rechtfertigung einer ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    ZPO § 264 Nr. 2; ; ZPO § ... 264 Nr. 3; ; ZPO § 511; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 529; ; ZPO § 533; ; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; ; KUG § 22; ; KUG § 23; ; KUG § 23 Abs. 1; ; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; KUG § 23 Abs. 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; BVerfGG § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung von Bildern aus dem Privatleben prominenter Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Berechtigte Privatheitserwartung als maßgebliches Kriterium bei Bildnisveröffentlichungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05
    Es ist ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltend Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt (vgl. BVerfGE 101, 261 = NJW 2000, 1021).

    Eine Begrenzung der Bildnisveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde demgegenüber das öffentliche Interesse, welche solche Personen berechtigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlichen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021) betont, trägt die Regelung des KUG sowohl dem Schutzbedürfnis des Abgebildeten als auch den Informationsinteressen der Öffentlichkeit und den Interessen der Medien Rechnung, indem auf der ersten und dritten Stufe (§ 22 Satz 1 und § 23 Abs. 2 KUG) das Schutzbedürfnis der abgebildeten Person und auf der zweiten Stufe (§ 23 Abs. 1 KUG) die Belange der Pressefreiheit und der hinter dieser stehenden Meinungsbildungsfreiheit zur Geltung kommen.

    Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation mit Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021) ausgeführt hat, dass eine solche berechtigte Privatheitserwartung eine örtliche Abgeschiedenheit voraussetzt, weswegen die schützenswerte Privatsphäre, die auch absoluten Personen der Zeitgeschichte zusteht, auf solche Orte beschränkt ist, erscheint dies allerdings als zu eng.

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05
    Diese Grundsätze stehen nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere der Entscheidung vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647).

    So ergibt sich aus den Feststellungen des EGMR zum Sachverhalt der Entscheidung vom 24. Juni 2004 (a.a.O.), dass sich die Beschwerdeführerin Cnnnn vn Mnnn seit Anfang der 90er Jahre bemüht hat, die Veröffentlichung von Fotos aus dem Privatleben in der Boulevardpresse untersagen zu lassen.

    An diesen Grundsätzen ist trotz der Zweifel des EGMR in der Entscheidung vom 24. Juni 2004 (a.a.O.), der ein sich auch auf Aspekte des Privatlebens erstreckendes Informationsinteresse insbesondere bei Politikern anerkannt hat, ebenso festzuhalten wie an der im Rahmen der Feststellung des berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit von der Rechtssprechung entwickelten Begrifflichkeit der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte.

    Etwas anders ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647).

    Die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist vom EGMR auch beanstandet und die hierauf beruhende Rechtsprechung in der Entscheidung vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647) als ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK angesehen worden.

  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05
    Angesichts der Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft wird dabei bedeutsam, ob Fragen ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die für die Demokratie wichtige öffentliche Meinungsbildung wesentlich angehen, oder lediglich private Angelegenheiten ausgebreitet werden, um ausschließlich die Neugier zu befriedigen (BVerfG WRP 2006, 1365).

    Insofern hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 21. August 2006 (WRP 2006, 1365) bekräftigt, dass nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilt werden kann, in welchem Umfang der Einzelne berechtigter Weise davon ausgehen darf, in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden.

  • EGMR, 28.01.2003 - 44647/98

    PECK c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05
    Diese misst dem von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährten Schutz der Privatsphäre etwa dort besonders Gewicht bei, wo heimlich und ohne Kenntnis des Betroffenen gewonnene Abbildungen veröffentlicht werden (vgl. EGMR a.a.O.) oder der Betroffene zwar noch mit einer Kenntnisnahme eines Beobachters, aber aufgrund der weiteren Umstände nicht mit einer Verbreitung von Aufzeichnungen durch Massenmedien rechnen muss (vgl. EGMR vom 28. Januar 2003, Peck gegen Großbritannien, Beschwerde Nr. 44647/98, Rn. 62 f.).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05
    Die Leitgedanken des Urteils des EGMR sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407).
  • KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Anforderungen an das Unterlassungsgebot

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05
    Die Grenze zwischen privatem Alltag und öffentlichen Auftritten ist insbesondere bei im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Personen nicht mit der für die Bestimmtheit der Klage erforderlichen Klarheit zu ziehen, so dass der Begriff des privaten Alltags nach Auffassung des Senats als hinreichendes Abgrenzungskriterium nicht geeignet ist (vgl. auch KG, 9. Zivilsenat, Urteile vom 28. Juli 2006 - 9 U 226/05 und 9 U 191/05).
  • KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Bildnisschutz: Grenzen des

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05
    Die Grenze zwischen privatem Alltag und öffentlichen Auftritten ist insbesondere bei im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Personen nicht mit der für die Bestimmtheit der Klage erforderlichen Klarheit zu ziehen, so dass der Begriff des privaten Alltags nach Auffassung des Senats als hinreichendes Abgrenzungskriterium nicht geeignet ist (vgl. auch KG, 9. Zivilsenat, Urteile vom 28. Juli 2006 - 9 U 226/05 und 9 U 191/05).
  • BGH, 06.07.2006 - I ZR 145/03

    Kunden werben Kunden

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat auch in der jüngsten Entscheidung vom 21. August 2006 (WRP 2006, 1370) nochmals bekräftigt, dass der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht schon deshalb entfällt, weil eine Medienberichterstattung allein unterhaltenden Charakter hat.
  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05
    Der Unterlassungsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen ist, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH NJW 2005, 2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047; WRP 1992, 560, 561).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05
    Nach der Rechtsprechung des BGH kommt § 533 ZPO in den Fällen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht zur Anwendung (vgl. BGH NJW 2004, 2152).
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02

    Ansprechen in der Öffentlichkeit II

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00

    Erbenermittler und Rechtsberatung

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • BGH, 09.04.1992 - I ZR 171/90

    Unbestimmter Unterlassungsantrag II

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • LG Berlin, 22.11.2005 - 27 O 812/05

    Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ; Begrenzung der

  • LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09

    Angedichtete Affäre einer Moderatorin zu Fußball-Nationaltrainer löst

    Zwar ist davon auszugehen, dass bei der Bestimmung des Schutzbereichs der Privatsphäre kein abstrakt-generalisierender Maßstab anzulegen, sondern zu berücksichtigen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich der Betroffene für eine Medienberichterstattung geöffnet hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406 - 3408, zit. nach juris Rdnr. 31; Kammergericht, Urteil vom 6. November 2006, 10 U 282/05, Seite 6f.; Kröner in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 33. Abschnitt Rdnr. 35).
  • OLG Köln, 25.11.2014 - 15 U 110/14

    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über eine bislang nicht offenbarte

    Sie hat insbesondere keinesfalls sprunghaft und situativ ihr Privatleben geöffnet und hernach wieder verschlossen, auch geht es auch nicht um die Durchsetzung eines Rechts auf jederzeitige Kontrolle des öffentlichen Auftritts (vgl. BVerfG ZUM 2006, 868, 871; KG ZUM-RD 2007, 53).
  • KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06

    Unterlassung von Bildnisveröffentlichungen; Hinreichend bestimmter Antrag des zu

    Ein umfassendes Verbot der Veröffentlichung von Bildnissen aus dem privaten Alltag kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin derÖffentlichkeit in nicht unerheblichem Umfang Einblick in ihr Privatleben gewährt hat und - wie die in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen die M.I.G. Medien Innovation GmbH (10 U 282/05) als Anlage B 1 vorgelegte Autobiographie aus dem Jahre 2004 sowie insbesondere das als Anlage BK 2 eingereichte Interview in der "Bild am Sonntag" vom 25. September 2005 zeigen - weiterhin gewährt.
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