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   OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10   

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OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10 (https://dejure.org/2010,16809)
OLG München, Entscheidung vom 29.10.2010 - 10 U 3255/10 (https://dejure.org/2010,16809)
OLG München, Entscheidung vom 29. Oktober 2010 - 10 U 3255/10 (https://dejure.org/2010,16809)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Berechnung des Erwerbsschadens von Selbstständigen

  • verkehrslexikon.de

    Bruttomethode bei der Berechnung des Verdienstausfalls

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des Verdienstausfallschadens eines selbständig tätigen Unfallgeschädigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; EStG § 24 Nr. 1 lit. a
    Ermittlung des Verdienstausfallschadens eines selbständig tätigen Unfallgeschädigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 10.02.1987 - VI ZR 17/86

    Darlegungs- und Beweislast für Steuerersparnisse

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 53, 132, 138 und 74, 103, 116) wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht ausgeglichen, ohne dass die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen (BGH, NJW 1987, 1814; BGH, NJW 1999, 3711 [Nichtselbständige]; BGH, NJW 1995, 389 [sozialversicherter Arbeitnehmer]).

    In einem derartigen Fall liegt eine Steuervergünstigung für den Schadensersatzgläubiger darin, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt; das ist bei der Berechnung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen (BGH, NJW 1987, 1814; BGH, NJW 1999, 3711; so auch die Rechtsprechung des BGH in Fällen der Rückerstattung des Anlagebetrags bei Kapitalanlagesachen, etwa im Urt. des BGH vom 31.05.2010, II ZR 30/09 [Juris]; BGH, Urt. vom 22.04.2010, III ZR 324/08 [Juris]; BGH ZIP 2010, 176 Tz. 3; BGHZ 74, 103).

    Nach den Hinweisen des Senats in der Ladungsverfügung vom 12.07.2010 (Bl. 170 d.A.) und in der Verfügung vom 10.09.2010 (Bl. 185/186 d.A.) hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. BGH, NJW 1987, 1814) jedoch durch Vorlage einer Bestätigung ihres Steuerberaters vom 27.09.2010 (vgl. Anlage KB 1) nachgewiesen, dass sie weiterhin selbständig tätig ist und auch in diesem Jahr vergleichbare Einkünfte erzielt.

  • BGH, 16.03.1959 - III ZR 20/58

    Schätzung entgangenen Gewinns

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10
    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte ( BGHZ 29, 393 [398]; BGH WM 1986, 622 [623]; NZV 2001, 210 [211]), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen ( BGH NJW 1968, 661 [663]).

    Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf (BGHZ 29, 393 [400]; BGH VersR 1960, 786 [788]).

  • BGH, 26.07.2005 - X ZR 134/04

    Anforderungen an die Schadensermittlung

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10
    Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was der Kläger vorbringen muss, um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen ( BGHZ 54, 45 [56]; 100, 50; NJW 2005, 3348 [3349]; Palandt/Heinrichs , BGB, 69. Aufl. 2010, § 252 BGB Rz. 5).

    Es genügt, wenn der Kläger hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert ( BGH NJW 1988, 3017; 1993, 2673; 1998, 1633 [1635]; 2005, 3348]; KG VersR 2006, 794).

  • BGH, 06.07.1993 - VI ZR 228/92

    Verdienstausfall eines Selbständigen bei neugegründetem Unternehmen

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte ( BGH , Urteile vom 31.03.1992 - VI ZR 143/91 = VersR 1992, 973; vom 06.07.1993 - VI ZR 228/92 = VersR 1993, 1284 [1285]; vom 10.12.1996 - VI ZR 268/95 = VersR 1997, 453 [454]; vom 03.03.1998 - VI ZR 385/96 = VersR 1998, 772 [773]; vom 06.02.2001 - VI ZR 339/99 = NJW 2001, 1640 [1641]).

    Es genügt, wenn der Kläger hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert ( BGH NJW 1988, 3017; 1993, 2673; 1998, 1633 [1635]; 2005, 3348]; KG VersR 2006, 794).

  • KG, 20.10.2005 - 12 U 31/03

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Verdienstausfall eines Studenten, dessen

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10
    Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht er nicht anzugeben ( BGH VersR 1968, 888), denn §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO mindern auch die Substantiierungslast ( BGH VersR 1968, 888 f.; BAG NJW 1972, 1437 [1438]; KG VersR 2006, 794).

    Es genügt, wenn der Kläger hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert ( BGH NJW 1988, 3017; 1993, 2673; 1998, 1633 [1635]; 2005, 3348]; KG VersR 2006, 794).

  • BGH, 06.02.2001 - VI ZR 339/99

    Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte ( BGH , Urteile vom 31.03.1992 - VI ZR 143/91 = VersR 1992, 973; vom 06.07.1993 - VI ZR 228/92 = VersR 1993, 1284 [1285]; vom 10.12.1996 - VI ZR 268/95 = VersR 1997, 453 [454]; vom 03.03.1998 - VI ZR 385/96 = VersR 1998, 772 [773]; vom 06.02.2001 - VI ZR 339/99 = NJW 2001, 1640 [1641]).

    Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte ( BGHZ 29, 393 [398]; BGH WM 1986, 622 [623]; NZV 2001, 210 [211]), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen ( BGH NJW 1968, 661 [663]).

  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 165/98

    Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge und steuerlicher Vorteile bei der

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 53, 132, 138 und 74, 103, 116) wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht ausgeglichen, ohne dass die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen (BGH, NJW 1987, 1814; BGH, NJW 1999, 3711 [Nichtselbständige]; BGH, NJW 1995, 389 [sozialversicherter Arbeitnehmer]).

    In einem derartigen Fall liegt eine Steuervergünstigung für den Schadensersatzgläubiger darin, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt; das ist bei der Berechnung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen (BGH, NJW 1987, 1814; BGH, NJW 1999, 3711; so auch die Rechtsprechung des BGH in Fällen der Rückerstattung des Anlagebetrags bei Kapitalanlagesachen, etwa im Urt. des BGH vom 31.05.2010, II ZR 30/09 [Juris]; BGH, Urt. vom 22.04.2010, III ZR 324/08 [Juris]; BGH ZIP 2010, 176 Tz. 3; BGHZ 74, 103).

  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 53, 132, 138 und 74, 103, 116) wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht ausgeglichen, ohne dass die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen (BGH, NJW 1987, 1814; BGH, NJW 1999, 3711 [Nichtselbständige]; BGH, NJW 1995, 389 [sozialversicherter Arbeitnehmer]).

    In einem derartigen Fall liegt eine Steuervergünstigung für den Schadensersatzgläubiger darin, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt; das ist bei der Berechnung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen (BGH, NJW 1987, 1814; BGH, NJW 1999, 3711; so auch die Rechtsprechung des BGH in Fällen der Rückerstattung des Anlagebetrags bei Kapitalanlagesachen, etwa im Urt. des BGH vom 31.05.2010, II ZR 30/09 [Juris]; BGH, Urt. vom 22.04.2010, III ZR 324/08 [Juris]; BGH ZIP 2010, 176 Tz. 3; BGHZ 74, 103).

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10
    Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Kläger dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Mal festlegen ( BGHZ 54, 45 [56]).

    Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was der Kläger vorbringen muss, um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen ( BGHZ 54, 45 [56]; 100, 50; NJW 2005, 3348 [3349]; Palandt/Heinrichs , BGB, 69. Aufl. 2010, § 252 BGB Rz. 5).

  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 186/94

    Anforderungen an die Darlegung entgangenen Gewinns

    Auszug aus OLG München, 29.10.2010 - 10 U 3255/10
    Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer, aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich i.d.R. aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens ( BGH NJW-RR 1996, 1077).
  • BGH, 17.02.1998 - VI ZR 342/96

    Berechnung entgangenen Gewinns und entgangener Dienste bei einem am Anfang seiner

  • BAG, 27.01.1972 - 2 AZR 172/71

    Entgangener Gewinn eines Unternehmers im Falle der ausserordentlichen Kündigung

  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 21/85

    Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität im Rahmen der Arzthaftung wegen

  • BGH, 06.02.1986 - I ZR 92/84

    Verantwortlichkeit des Unternehmers für die Kündigung des Handelsvertreters

  • BGH, 31.03.1992 - VI ZR 143/91

    Erwerbsschaden des Unternehmers bei unfallbedingtem Einsatz zusätzlicher

  • BGH, 23.01.1991 - VIII ZR 122/90

    Übernahme der Kosten der Nachbesserung durch den Käufer

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 194/93

    Verdienstausfall: Berechnung; Verdienstausfallschaden: Brutto- oder Nettolohn;

  • BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • BGH, 18.12.1969 - VII ZR 121/67

    Steuerersparnis als anzurechnender Vorteil beim Schadensersatz

  • BGH, 02.12.1968 - II ZR 144/67

    GmbH: Erfüllung der Einlagepflicht

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

  • BGH, 22.04.2010 - III ZR 324/08

    Haftung des Treuhandkommanditisten einer Filmfonds-GmbH & Co. KG: Umfang der

  • BGH, 10.12.1996 - VI ZR 268/95

    Begriff des Erwerbsschadens; Ersatz von Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte oder

  • OLG Celle, 09.11.2011 - 14 U 98/11

    Anforderungen an die Darlegung des Erwerbsschadens eines selbständig Tätigen

    Bei selbständig Tätigen - wie dem Kläger - bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich der Betrieb ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (vgl. auch OLG München, Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3255/10, juris-Rdnr. 6 m. w. N.): Ein Verdienstausfall lässt sich bei Selbstständigen und Freiberuflichen i. d. R. nur nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO ermitteln.
  • OLG Celle, 18.09.2013 - 14 U 167/12

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schmerzensgeldbemessung bei

    Um die dabei auftretenden Berechnungsprobleme zu vermeiden, könnte es sich hier anbieten, anstelle der von beiden Parteien bisher übereinstimmend zugrunde gelegten Nettolohnmethode die sog. Bruttolohnmethode anzuwenden (vgl. dazu OLG München, Urt. v. 29. Okt. 2010 - 10 U 3255/10 - juris Rn. 8 ff. und Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 95 f. und Rn. 103).
  • LG Wiesbaden, 14.11.2016 - 9 O 176/14

    Verkehrsunfall - Schmerzensgeld bei HWS-Syndrom

    Der Anspruchsteller muß daher grundsätzlich nur darlegen, daß ihm ein Schaden entstanden ist, daß dieser auf dem Ausfall der eigenen Arbeitskraft beruht und daß er, wenn er hätte arbeiten können, dieses Einkommen oder diesen Gewinn mit großer Wahrscheinlichkeit erzielt hätte (vgl. OLG München zu 10 U 3255/10).
  • OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 13 U 122/13

    Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 31.03.1992 zum Az. VI ZR 143/91 = VersR 1992, 973; Urteil vom 03.03.1998zum Az. VI ZR 385/96 = VersR 1998, 772 [BGH 03.03.1998 - VI ZR 385/96] f; Urteil vom 06.02.2001 zum Az. VI ZR 339/99 = NJW 2001, 1640 f - jeweils m. w. N.), der sich auch die Oberlandesgerichte angeschlossen haben (vgl. statt vieler OLG München, Urteil vom 29.10.2010 zum Az. 10 U 3255/10, zitiert nach Juris) ist bei selbständig Tätigen im Rahmen der Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfall erlitten haben, zu prüfen, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte.
  • OLG Jena, 04.12.2015 - 2 U 326/15

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Vorfahrtsrecht bei Verkehrsunfall

    Es tritt mit der Zahlung noch keine Erfüllung ein (OLG München, Urteil vom 29.10.2010 - 10 U 3255/10 -, juris Rn. 12).
  • LG Hannover, 29.08.2012 - 14 O 341/06

    Einschlägigkeit der Leistungsbilder der HOAI für die Beurteilung der

    Bei selbständig Tätigen - wie dem Kläger - bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Ausfall voraussichtlich entwickelt hätte (vgl. OLG München, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 10 U 3255/10 ; [...]).
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