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   OLG München, 23.06.2017 - 10 U 4540/16   

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https://dejure.org/2017,21599
OLG München, 23.06.2017 - 10 U 4540/16 (https://dejure.org/2017,21599)
OLG München, Entscheidung vom 23.06.2017 - 10 U 4540/16 (https://dejure.org/2017,21599)
OLG München, Entscheidung vom 23. Juni 2017 - 10 U 4540/16 (https://dejure.org/2017,21599)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 426, § 833 S. 1, § 840 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1
    Gesamtschuldnerausgleich bei Verletzung eines Fahrradfahrers nach "Jagdspiel" zweier Hunde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei einem Sturz eines Radfahrers aufgrund zweier auf dem Gehweg und Radweg laufender Hunde

  • rabüro.de

    Zur Frage der Ursächlichkeit der Tiergefahr zweier rangelnder Hunde bei Sturz eines Radfahrers

  • RA Kotz

    Radfahrersturz - Unfallursächlichkeit der Tiergefahr zweier rangelnder Hunde

  • rewis.io

    Gesamtschuldnerausgleich bei Verletzung eines Fahrradfahrers nach "Jagdspiel" zweier Hunde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei einem Sturz eines Radfahrers aufgrund zweier auf dem Geh- und Radweg laufender Hunde

  • rechtsportal.de

    Haftungsverteilung bei einem Sturz eines Radfahrers aufgrund zweier auf dem Geh- und Radweg laufender Hunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zwei Hunde bringen Radfahrer zum Sturz: Gesamtschuldnerausgleich unter den Tierhaltern?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung beim Sturz eines Radfahrers aufgrund zweier auf dem Gehweg und Radweg laufender Hunde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3664
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Oldenburg, 04.02.2002 - 11 U 79/01

    Tiergefahr; Hund; Sturz; Schadensersatz; Haftung; Tierhalter

    Auszug aus OLG München, 23.06.2017 - 10 U 4540/16
    In einer derartigen Fallkonstellation sind alle beteiligten Hundehalter nach § 833 S. 1 BGB für Schäden ersatzpflichtig, die die Hunde einem Dritten oder einem Halter selbst zufügen, wobei die Halter nach § 840 I BGB als Gesamtschuldner zu haften hätten (OLG Oldenburg, Urt. v. 04.02.2002, Az. 11 U 79/01 [Juris].
  • OLG Hamm, 24.11.1994 - 6 U 236/93

    Verletzung eines Hundehalters durch spielenden fremden Hund

    Auszug aus OLG München, 23.06.2017 - 10 U 4540/16
    Von einem derartigen "Jagdspiel" oder Gerangel der Hunde (BGH VersR 2016, 1068; OLG Hamm VersR 1996, 115), bei dem sich die Tiergefahr beider Hunde verwirklicht, weil es letztlich vom Zufall abhängt, welchem Tier ausgewichen werden sollte, konnte sich der Senat vorliegend nicht überzeugen.
  • OLG Hamm, 28.05.2013 - 9 U 13/13

    Haftung des Halters eines Hundes für Verletzung beim Spielen zweier Hunde

    Auszug aus OLG München, 23.06.2017 - 10 U 4540/16
    Dies gilt auch bei einem Abstand der Hunde zueinander von mehreren Metern (3 m oder 5 bis 8 m, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013, Az. 9 U 13/13 [Juris]).
  • BGH, 31.05.2016 - VI ZR 465/15

    Hundehalterhaftung bei Bissverletzung: Anspruchsmindernde Anrechnung der

    Auszug aus OLG München, 23.06.2017 - 10 U 4540/16
    Von einem derartigen "Jagdspiel" oder Gerangel der Hunde (BGH VersR 2016, 1068; OLG Hamm VersR 1996, 115), bei dem sich die Tiergefahr beider Hunde verwirklicht, weil es letztlich vom Zufall abhängt, welchem Tier ausgewichen werden sollte, konnte sich der Senat vorliegend nicht überzeugen.
  • AG Brandenburg, 19.08.2019 - 31 C 227/18

    Bissverletzungen unter Hunden - Tiergefahr und Verursachungsbeiträge Tierhalter

    Zu berücksichtigen sind hier durch das Gericht jedoch nur solche Verursachungsbeiträge, die auch bewiesen bzw. unstreitig sind ( OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 07.02.2018, Az.: 11 U 153/17, u.a. in: r + s 2018, Seiten 501 f.; OLG München , Urteil vom 23.06.2017, Az.: 10 U 4540/16, u.a. in: NJW 2017, Seite 3664; OLG Karlsruhe , Urteil vom 19.03.2009, Az.: 4 U 166/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1681 f.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 28.05.2018, Az.: 31 C 49/16, u.a. in: BeckRS 2018, Nr. 9460 = "juris" ).

    Insgesamt kann das erkennende Gericht daher in dieser Sache auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Mischlings-Hündin der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt angeleint war und deshalb von dieser Hündin nur eine geringere Tiergefahr ausging, als von der Riesenschnauzer-Hündin der Beklagten (vgl. analog: OLG München , Urteil vom 23.06.2017, Az.: 10 U 4540/16, u.a. in: NJW 2017, Seite 3664 ).

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