Rechtsprechung
   OLG München, 15.12.2006 - 10 U 4582/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,31751
OLG München, 15.12.2006 - 10 U 4582/06 (https://dejure.org/2006,31751)
OLG München, Entscheidung vom 15.12.2006 - 10 U 4582/06 (https://dejure.org/2006,31751)
OLG München, Entscheidung vom 15. Dezember 2006 - 10 U 4582/06 (https://dejure.org/2006,31751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,31751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Einsatzfahrzeuge - Sonderrechte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in eine Ampel geregelte Kreuzung einfahrenden Einsatzfahrzeug

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 12.04.2001 - 12 U 14/99

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem zivilen Einsatzfahrzeug der

    Auszug aus OLG München, 15.12.2006 - 10 U 4582/06
    Da mit der Möglichkeit der Verwirrung anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist, ergibt sich insoweit sogar eine gesteigerte Sorgfaltspflicht ( BGH NJW 1962, 798 ) Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Sonderrechtsfahrzeug aus einem durch Bäume und relativ hohes Buschwerk abgegrenzten Sonderfahrstreifen für Busse und Trambahnen heraus auf die Kreuzung zufuhr und schon von daher die Gefahr bestand, dass das Blaulicht des sich auch im übrigen nach Größe und Farbgebung nicht auffällig von anderen Pkw unterscheidenden Einsatzfahrzeuges nicht rechtzeitig von den nach den allgemeinen Verkehrsregeln bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden kann (vgl KG NZV 2003, 126 ), zumal das Martinshorn erst während der Annäherung an die Kreuzung eingeschaltet wurde.

    Den übrigen Verkehrsteilnehmern muss eine zwar kurz zu bemessende, aber doch hinreichende Zeit zur Verfügung stehen, um auf die besonderen Zeichen reagieren zu können ( BGH aaO; KG, NZV 2003, 126 ).

  • BGH, 17.12.1974 - VI ZR 207/73

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von

    Auszug aus OLG München, 15.12.2006 - 10 U 4582/06
    b) Zwar gab der Fahrer des zivilen Notarztfahrzeuges, der Zeuge Si. an, er habe das Blaulicht "die ganze Zeit" in Betrieb gehabt und das elektrische Martinshorn "vor der Kreuzung" eingeschaltet (aaO S. 7 = Bl.82 d.A.) Auch ein Sonder- oder Wegerechtsfahrzeug (§§ 35, 38 I StVO) bleibt grundsätzlich an die Verkehrsregeln gebunden, der nach allgemeinen Regeln Vorfahrtberechtigte behält sein Vorfahrtrecht (muss aber ggf. sofort freie Bahn schaffen); die Sonderrechte dürfen nur unter Wahrung größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden ( BGHZ 63, 327 ) und insbesondere bei der Weiterfahrt bei "rot" muss sich der Sonderrechte in Anspruch nehmende Fahrzeugführer vergewissern, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt haben und ihm Vorrang einräumen.
  • OLG Hamm, 13.12.1996 - 9 U 143/96

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Rot in die Kreuzung einfahrenden

    Auszug aus OLG München, 15.12.2006 - 10 U 4582/06
    Da der Kläger nach seinen eigenen Angaben bereits vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich bei der Annäherung an die Ampel das Einsatzhorn wahrnahm, hätte der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt seine Geschwindigkeit durch eine leichte Bremsung herabsetzen und vor Einfahrt in die Kreuzung abklären müssen, ob das Einsatzfahrzeug ebenfalls - z.B. vom Sonderfahrstreifen her - in die Kreuzung einfährt (vgl. OLG Hamm, VersR 97, 1547).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht