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   OLG München, 31.01.1986 - 10 U 4630/85   

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https://dejure.org/1986,4005
OLG München, 31.01.1986 - 10 U 4630/85 (https://dejure.org/1986,4005)
OLG München, Entscheidung vom 31.01.1986 - 10 U 4630/85 (https://dejure.org/1986,4005)
OLG München, Entscheidung vom 31. Januar 1986 - 10 U 4630/85 (https://dejure.org/1986,4005)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12 Nr.I.1 d

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wildschadenklausel; Haarwild; Versicherungsschutz; Hindernis; Fahrbahn; Schutzbereich; Wildschaden; Unfall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Haftpflicht-Versicherung: Zusammenstoß mit bereits totem Rehbock nicht von Wildschadensklausel umfasst - Wildschadenklausel schützt nur vor Zusammenstoß mit in Bewegung befindlichen Haarwild

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 863
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Stuttgart, 07.02.2007 - 5 S 244/06

    Kraftfahrzeugversicherung: Einstandspflicht aus einem

    Abweichend davon meint das OLG München (VersR 1986, 863) dass das Liegen von Wild auf der Fahrbahn nicht zur typischen Wildgefahr gehört.
  • OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02

    Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Fristensachen -

    Nach Auffassung des OLG München (VersR 1986, 863, 864) schützt zwar die Wildschadensklausel des § 12 Abs. 1 I d AKB nur gegen typische Wildgefahren, die bei getötetem oder aus sonstigen Gründen bewegungslos auf der Fahrbahn liegendem Haarwild nicht mehr gegeben seien.
  • BGH, 02.10.1991 - IV ZR 249/90

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 40 Abs. 2 S. 2 VVG

    Dem Gesetzgeber ist es auch unbenommen, dem Versicherer ein Druckmittel (vgl. Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 40 Anm. 6) an die Hand zu geben, um ihm einen gewissen Schutz vor Vertragsbrüchen zu gewähren (Brentrup, VersR 1986, 863).
  • OLG Nürnberg, 27.01.1994 - 8 U 2961/93

    Versicherungsschutz bei Zusammenstoß eines Kfz mit einem auf der Fahrbahn

    Allerdings hat das OLG München angenommen (VersR 86, 863), daß der Zusammenstoß eines Kraftfahrzeugs mit einem auf der Fahrbahn liegenden Tierkadaver unter bestimmten Voraussetzungen nicht gemäß § 12 AKB als Wildschaden versichert sei; nämlich dann nicht, wenn "einerseits ein überfahrenes Tier zu einem unbeweglichen Hindernis geworden ist und andererseits dieser Zustand schon so lange angedauert hat, daß vorausgehende Tierbewegungen keinen Einfluß mehr auf das Verhalten der beteiligten Verkehrsteilnehmer haben konnten".
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