Weitere Entscheidung unten: KG, 06.02.2012

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 10 U 50/11   

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https://dejure.org/2012,36637
OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 10 U 50/11 (https://dejure.org/2012,36637)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.03.2012 - 10 U 50/11 (https://dejure.org/2012,36637)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. März 2012 - 10 U 50/11 (https://dejure.org/2012,36637)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei Unfall auf beampelter Kreuzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einer beampelten Kreuzung

  • rechtsportal.de

    Verkehrsunfall - Haftungsabwägung bei Unfall auf beampelter Kreuzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.01.2011 - IX ZR 110/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 10 U 50/11
    Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat entgegen der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.1.2011, IX ZR 110/10) dem Rechtsanwalt in einem Durchschnittsfall bei der Bestimmung der 1, 3-fachen Regelgebühr keinen gerichtlich nicht überprüfbaren Toleranzbereich von 20 % zugesteht.

    Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 13.1.2011 (IX ZR 110/10, Juris, Rnr. 17) geurteilt hat, die Erhöhung der 1, 3-fachen Regelgebühr auf eine 1, 5-fache Gebühr unterliege wegen eines dem Rechtsanwalt zustehenden 20%igen Spielraums (sog. Toleranzgrenze) keiner gerichtlichen Überprüfung, hat das Kritik erfahren (OLG Celle, 28.12.2011, 14 U 107/11, Juris, m.w.N.).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO sind hinsichtlich der Höhe der zu ersetzenden anwaltlichen Geschäftsgebühr im Hinblick auf die Abweichung von der Entscheidung des BGH vom 13.1.2011 (IX ZR 110/10) erfüllt, im Übrigen nicht erfüllt, da die Rechtssache insoweit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

  • BGH, 26.04.1988 - VI ZR 246/86

    Klinik - Berufsanfänger - Assistenzärzte - Überwachung - Anleitung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 10 U 50/11
    Zu Recht hat das Landgericht in die Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG den Umstand eingestellt, dass der Zeuge Z1 aus § 11 Abs. 3 StVO verpflichtet war, dem auf der Kreuzung mit dem von ihm geführten Fahrzeug "hängen gebliebenen" Beklagten zu 1) die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.1971, VI ZR 11/70; Urteil vom 9.11.1976, VI ZR 264/86).
  • BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 132/10

    Wohnraummiete: Umdeutung einer unwirksamen Vereinbarung über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 10 U 50/11
    Auch nach der Entscheidung des BGH vom 9.3.2011 (NJW 2011, 1222) scheiden derartige Kosten nicht von vornherein als vom Schutzzweck der Norm nicht umfasst aus, sondern sind als Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist.
  • OLG Koblenz, 08.09.1997 - 12 U 1355/96

    Zum Vorrang des Kreuzungsräumers und zum Ersatz von fiktiven Verbringungskosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 10 U 50/11
    Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung des Landgerichts rügt und der Beweisaufnahme entnehmen will, dass es sich bei dem Beklagten zu 1) um einen "unechten Nachzügler" handelt, also um einen solchen, der den eigentlichen Kreuzungsbereich noch nicht erreicht hat (s. OLG Koblenz, NZV 1998, 465), dringt sie damit nicht durch.
  • OLG Celle, 28.12.2011 - 14 U 107/11

    Haftungsquote bei Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Falle der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 10 U 50/11
    Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 13.1.2011 (IX ZR 110/10, Juris, Rnr. 17) geurteilt hat, die Erhöhung der 1, 3-fachen Regelgebühr auf eine 1, 5-fache Gebühr unterliege wegen eines dem Rechtsanwalt zustehenden 20%igen Spielraums (sog. Toleranzgrenze) keiner gerichtlichen Überprüfung, hat das Kritik erfahren (OLG Celle, 28.12.2011, 14 U 107/11, Juris, m.w.N.).
  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 11/70

    Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 10 U 50/11
    Zu Recht hat das Landgericht in die Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG den Umstand eingestellt, dass der Zeuge Z1 aus § 11 Abs. 3 StVO verpflichtet war, dem auf der Kreuzung mit dem von ihm geführten Fahrzeug "hängen gebliebenen" Beklagten zu 1) die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.1971, VI ZR 11/70; Urteil vom 9.11.1976, VI ZR 264/86).
  • OLG Saarbrücken, 24.02.2009 - 4 U 61/08

    Höhe der Anwaltsgebühren für die außerprozessualer Abwicklung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 10 U 50/11
    Die erstmals in der Berufungsinstanz vom Kläger ausgeführten Umstände (streitiger Verkehrsunfall, Vorwurf eines Rotlichtverstoßes, Leasingfahrzeug, Schadenshöhe, Stundungsabrede) rechtfertigen nicht die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit wie sie beispielsweise im Falle erheblicher Schadensfolgen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld, Haushaltsführungs- und Unterhaltsschäden anzunehmen ist (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 24.2.2009, 4 U 61/08, Juris).
  • OLG Celle, 12.01.2011 - 14 U 78/10

    Ersatzfähigkeit der Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.03.2012 - 10 U 50/11
    Denn auch wenn die Rechtsschutzversicherung ein Risiko abdeckt, welches vom konkreten Verkehrsunfall als haftungsauslösendem Umstand unabhängig ist (so OLG Celle, Urteil vom 12.21.2011, 14 U 78/10), muss doch der Gedanke des vollen Schadensausgleichs dazu führen, die Kosten einer anwaltlichen Einholung der Deckungszusage als ersatzfähig anzusehen, sofern sich ein Geschädigter in der konkreten Situation zu deren Aufwendung veranlasst ("herausgefordert") fühlen durfte.
  • AG Heinsberg, 07.03.2013 - 18 C 218/11

    AG Heinsberg spricht Kosten für Einholung der Deckungszusage zu

    Es kann nicht beanstandet werden, wenn ·der in rechtlichen Dingen unerfahrene Kläger im vorliegenden Fall mit dieser Darlegung den von ihm beauftragten Rechtsanwalt betraut hat (vgl. OLG Frankfurt 23.03.2012 - 10 U 50/11 ).
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Rechtsprechung
   KG, 06.02.2012 - 10 U 50/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,2314
KG, 06.02.2012 - 10 U 50/11 (https://dejure.org/2012,2314)
KG, Entscheidung vom 06.02.2012 - 10 U 50/11 (https://dejure.org/2012,2314)
KG, Entscheidung vom 06. Februar 2012 - 10 U 50/11 (https://dejure.org/2012,2314)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Berichterstattung mit Fotos eines Wohnhauses im Umbau und Spekulationen über Vermögensverhältnisse verletzt die Privatsphäre

  • openjur.de

    §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB; Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
    Zur Veröffentlichung von Vermögensverhältnissen und Fotos von Wohnhäusern

  • kanzlei.biz

    Veröffentlichung von Bildern privater Anwesen nicht immer rechtmäßig

  • schertz-bergmann.de PDF
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Persönlichkeitsrechte prominenter Persönlichkeiten

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Privatsphärenschutz bei Ablichtung eines Anwesens

  • schertz-bergmann.de (Kurzinformation)

    Privatsphärenschutz zur Angabe von privaten Vermögensverhältnissen und Veröffentlichung privater Wohnhäuser gestärkt

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 25.08.1998 - 1 BvR 1435/98

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus KG, 06.02.2012 - 10 U 50/11
    Dieser ist für das Verständnis des Durchschnittsempfängers maßgeblich (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303; NJW 1999, 483, 484; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rz. 4 m.w.N, und 8), zumal es auf einen mit der Materie nicht (speziell) vertrauten Rezipienten ankommt (vgl. BGH NJW 1961, 1913; NJW 1995, 861).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus KG, 06.02.2012 - 10 U 50/11
    Dieser ist für das Verständnis des Durchschnittsempfängers maßgeblich (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303; NJW 1999, 483, 484; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rz. 4 m.w.N, und 8), zumal es auf einen mit der Materie nicht (speziell) vertrauten Rezipienten ankommt (vgl. BGH NJW 1961, 1913; NJW 1995, 861).
  • BGH, 15.12.2009 - VI ZR 227/08

    Sedlmayr-Mörder I - Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus KG, 06.02.2012 - 10 U 50/11
    Daher ist über die Unterlassungsansprüche aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2010, 757).
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus KG, 06.02.2012 - 10 U 50/11
    Dieser ist für das Verständnis des Durchschnittsempfängers maßgeblich (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303; NJW 1999, 483, 484; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rz. 4 m.w.N, und 8), zumal es auf einen mit der Materie nicht (speziell) vertrauten Rezipienten ankommt (vgl. BGH NJW 1961, 1913; NJW 1995, 861).
  • BGH, 20.06.1961 - VI ZR 222/60

    Richtigstellung einer ehrkränkenden Pressereportage eines Betroffenen i.R.e.

    Auszug aus KG, 06.02.2012 - 10 U 50/11
    Dieser ist für das Verständnis des Durchschnittsempfängers maßgeblich (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303; NJW 1999, 483, 484; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rz. 4 m.w.N, und 8), zumal es auf einen mit der Materie nicht (speziell) vertrauten Rezipienten ankommt (vgl. BGH NJW 1961, 1913; NJW 1995, 861).
  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08

    Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig

    Auszug aus KG, 06.02.2012 - 10 U 50/11
    Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann auch dann vorliegen, wenn die Anonymität durch die Veröffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben wird, und die Gefahr besteht, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird, etwa wenn die Veröffentlichung geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte hervorzurufen oder Schaulustige anzuziehen (vgl. BGH, NJW 2009, 3030, - Wohnhaus Joschka Fischer).
  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 215/18

    Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und Bildberichterstattung

    Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass ein Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht eines Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet werden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (st. Rspr., vgl. BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 11; v. 09.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 763; v. 09.12.2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766, 767; BVerfG v. 02.05.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Rn. 13 f./19; Senat v. 07.03.2019 - 15 U 118/18, n.v.; v. 05.10.2017/29.08.2017 - 15 U 96/17, n.v.; v. 26.01.2017 - 15 U 103/16, n.v.; v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.; v. 22.01.2013 - 15 U 101/12, n.v.; KG v. 06.02.2012 - 10 U 50/11, BeckRS 2012, 11356; v. 14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320; v. 16.04.2004 - 9 U 10/04, juris; OLG Saarbrücken v. 17.06.2015 - 5 U 56/14, juris Rn. 23/25; OLG Hamburg v. 21.06.2011 - 7 U 28/11, juris; v. 31.01.2006 - 7 U 108/05, AfP 2006, 182; v. 28.09.2004 - 7 U 60/04, NJW-RR 2005, 414; OLG Celle v. 28.09.1979 - 13 U 86/79, MDR 1980, 311; Amtsgericht Charlottenburg v. 28.11.2008 - 235 C 179/08, AfP 2009, 91 und aus dem Schrifttum Endress Wanckel , Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 78 - 84 m.w.N.).

    Kriterium kann bei einer Aufdeckung der Anonymität vor allem sein, dass dadurch die "Gefahr" entsteht, dass das Objekt in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird, etwa wenn die Veröffentlichung (abstrakt) geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte hervorzurufen und/oder Schaulustige anzuziehen (BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 12; Senat v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.; KG v. 06.02.2012 - 10 U 50/11, BeckRS 2012, 11356; v. 14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320; OLG Hamburg v. 28.09.2004 - 7 U 60/04, NJW-RR 2005, 414).

    Wie die Verfügungskläger unter Berufung auf die zu einer Wortberichterstattung über Wohnverhältnisse ergangene Entscheidung KG v. 06.02.2012 - 10 U 50/11, BeckRS 2012, 11356 zu Recht ausführen, ist für die Prüfung allein auf die konkrete Berichterstattung und deren durchschnittlichen Leserkreis abzustellen.

    Grundsätzlich geht es beim Schutz gegen die Veröffentlichung von Sachfotos aus Innenräumen darum, dass eine Preisgabe, wie der Betroffene lebt und mit welchen Dingen er sich umgibt, der Privatsphäre zuzurechnen ist (so Wanckel , in: Götting u.a., Hdb. PersönlichkeitsR, 2. Aufl. 2018, § 19 Rn. 18, der bei im Bau befindlichen Objekten deswegen darauf abstellt, welche Einrichtungs- und Ausstattungsmerkmale im abgelichteten Baustadium schon erkennbar sind, vgl. zu Umbauarbeiten einen Eingriff nur bejahend, soweit schon individuelle Merkmale des Gebäudes erkennbar gemacht werden, auch KG v. 06.02.2012 - 10 U 50/11, BeckRS 2012, 11356; gegen Eingriff bei Bildern nur aus einem Rohbau des Ferienhauses eines Prominenten OLG Hamburg v. 14.02.2006 - 7 U 92/05, n.v. bei fehlenden weiteren Informationen etwa zur konkreten Lage).

    Auch über die Preisgabe solcher Informationen zum Erwerb eines Anwesens ist - wie das Landgericht ausgeführt hat - aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden (vgl. auch KG v. 06.02.2012 - 10 U 50/11, BeckRS 2012, 11356).

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