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   OLG München, 24.05.2019 - 10 U 500/16   

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https://dejure.org/2019,15206
OLG München, 24.05.2019 - 10 U 500/16 (https://dejure.org/2019,15206)
OLG München, Entscheidung vom 24.05.2019 - 10 U 500/16 (https://dejure.org/2019,15206)
OLG München, Entscheidung vom 24. Mai 2019 - 10 U 500/16 (https://dejure.org/2019,15206)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Burhoff online

    Haftungsausschluss, Rennen, Veranstaltung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVO § 29; StGB § 315 c
    Vollkaskoversicherung - Haftungsausschluss wegen Teilnahme an einer Rennveranstaltung oder vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles

  • IWW

    StVO § 29; StGB § 315 c
    StVO, StGB

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Vollkaskoversicherung - Haftungsausschluss wegen Teilnahme an einer Rennveranstaltung oder vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles

  • ra.de
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Kfz-Kaskoversicherung - Risikoausschluss für Schäden bei Rennveranstaltung

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Rennen bei starker Beschleunigung, um sich von dicht auffahrendem Hintermann zu entfernen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 286 Abs. 1 S. 1
    Ansprüche aus einer Fahrzeugvollversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Porsche gegen Audi R8: Veranstaltung im Sinn der AKB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1169
  • SpuRt 2019, 262
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (43)

  • OLG München, 15.01.2010 - 10 U 5748/08

    Tierhalterhaftung: Haftung eines Landwirts bei Ausbruch von Jungbullen von einer

    Auszug aus OLG München, 24.05.2019 - 10 U 500/16
    Der Tatbestand des Ersturteils bestimmt den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt (BVerfG NJW 2005, 657 [i. Erg.]; RGZ 2, 401; BGH VersR 1959, 853; 1983, 1160; BGHZ 140, 335 [339]; NJW 2001, 448; NJW-RR 2002, 1386 [1388]; NJW 2004, 1381; MDR 2007, 853; NJW-RR 2009, 981; BAGE 8, 156; BFH BFH/NV 1999, 1609; OLG Stuttgart NJW 1969, 2055; OLG München BauR 1984, 637 und Senat in st. Rspr., u. a. r+s 2010, 434; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778 (779) und 891 (892); OLG Rostock OLGR 2004, 61; vgl. zu dem Fragenkreis umfass.

    Mit der Berufung kann eine Tatbestandsberichtigung grundsätzlich nicht herbeigeführt werden (BGH VersR 1959, 853; 1983, 1160; BGHZ 122, 297; NJW 1994, 517; BGHZ 182, 76 [unter II 1]; OLG Stuttgart NJW 1969, 2055; OLG München BauR 1984, 637 und Senat in st. Rspr., u. a. r+s 2010, 434; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778 [779] und 891 [892]; Doukoff, a. a. O. Rz. 137; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 320 Rz. 1).

    Wenn die Beklagte die erstgerichtliche Feststellung zum Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht hätte hinnehmen wollen, hätte sie ein - fristgebundenes - Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO durchführen müssen (Senat in st. Rspr., u. a. r+s 2010, 434).

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 311/17

    YouTube-Raser "Alpi": Verurteilung (nur) wegen fahrlässiger Tötung

    Auszug aus OLG München, 24.05.2019 - 10 U 500/16
    Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob der Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH DAR 2018, 377; DAR 2018, 380).

    Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die - wie vorliegend - nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (vgl. BGH DAR 2018, 377; DAR 2018, 380; BayObLG, NJW 1955, 1448, 1449).

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17

    Frankfurter Todesraser droht härtere Strafe - Abgrenzung bewusste

    Auszug aus OLG München, 24.05.2019 - 10 U 500/16
    Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob der Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH DAR 2018, 377; DAR 2018, 380).

    Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die - wie vorliegend - nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (vgl. BGH DAR 2018, 377; DAR 2018, 380; BayObLG, NJW 1955, 1448, 1449).

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