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   OLG Naumburg, 17.02.2006 - 10 U 52/05 (Hs)   

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OLG Naumburg, 17.02.2006 - 10 U 52/05 (Hs) (https://dejure.org/2006,14567)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 10 U 52/05 (Hs) (https://dejure.org/2006,14567)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17. Februar 2006 - 10 U 52/05 (Hs) (https://dejure.org/2006,14567)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ein im Wege der einstweiligen Verfügung sicherbarer Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG); Wettbewerbswidrigkeit einer irreführenden Preiwerbung im Rahmen eines Internetauftritts; Assoziative Verknüpfung eines im Bildteil ...

  • Wolters Kluwer
  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § ... 5; ; UWG § 5 Abs. 1; ; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2; ; UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; ; UWG § 12 Abs. 2; ; ZPO § 156 Abs. 1; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 294; ; ZPO § 349 Abs. 2; ; ZPO § 349 Abs. 3; ; ZPO § 920 Abs. 2; ; ZPO § 944; ; ZPO § 935; ; ZPO § 936; ; ZPO § 938; ; ZPO § 940; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; BGB § 242

  • vokat.de

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irreführende Werbung durch assoziative Verknüpfung von Bild- und Textbestandteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 222/02

    Epson-Tinte

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.02.2006 - 10 U 52/05
    aa) Mit dem Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verfolgt das Gesetz den Zweck, Werbung zu untersagen, die in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich richtet, täuscht oder zu täuschen geeignet ist, und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung deren wirtschaftlichen Verhalten beeinflussen kann (vgl. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie des Rates vom 10.09.1984 über irreführende Werbung - 84/450/EWG, Abl.EG Nr. L 250 vom 19.09.1984, S.17, BGH GRUR 2005, 438, 440).

    Ob eine Werbung in diesem Sinne irreführende Angaben enthält, beurteilt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehrskreis, an die sich die Werbung richtet, die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks versteht (vgl. BGH NJW 2005, 2229, 2230; BGH GRUR 2005, 438, 439 m.w.N.; BGHZ 156, 250, 252; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88).

    Demgemäß ist auf den Verständnishorizont eines durchschnittlich informierten, insgesamt aber überdurchschnittlich gebildeten Kunden abzustellen, der der Werbung der Verfügungsbeklagten die in der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (vgl. für Verbraucher BGH NJW 2005, 2229, 2230; BGH GRUR 2005, 438, 439).

    Dem Umstand, dass der an einen Kauf interessierte Internetnutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muss, wird vielmehr bereits dadurch Rechnung getragen, dass nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf denjenigen Verbraucher abzustellen ist, der sich den betreffenden Werbeangaben im Internet mit der situationsbedingten Aufmerksamkeit selbst zuwendet (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 439).

    Enthält die in Rede stehende Internetwerbung mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Beurteilung der einzelnen Angabe geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen und verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 440; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, a.a.O., 25. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88).

    Dies kann auch der Fall sein, wenn sich die einzelnen Angaben in einer einheitlichen Werbeschrift befinden, aber weder sachlich noch äußerlich erkennbar miteinander verbunden oder aufeinander bezogen sind (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 440; BGH GRUR 2003, 800, 803).

    Ob mehrere Angaben innerhalb einer äußerlich einheitlichen Werbedarstellung, beispielsweise einer online Darstellung, selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung gleichwohl - etwa wegen eines inhaltlichen Bezuges oder eines ausdrücklichen Verweises - als zusammengehörend aufgefasst werden oder ob dies nicht der Fall ist, richtet sich dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH GRUR 1996, 367, 368; BGH GRUR 2005, 438, 441).

    Auch bei der Verwendung des Mediums Internet ist darauf abzustellen, ob die einzelnen Inhalte von den angesprochenen Verkehrskreisen bei der Vornahme des in Rede stehenden wirtschaftlichen Verhaltens im Einzelfall als zusammengehörig angesehen und verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441; BGH NJW 2005, 2229, 2230).

    Dabei darf davon ausgegangen werden, dass der Kaufinteressent diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten aufruft, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefassten Sonderangebote benötigt oder zu denen er durch Verweis auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441; BGH NJW 2005, 229, 2231 m.w.N.).

    Ebensowenig wie dies für die Seiten einer gedruckten Werbeschrift oder eines Kataloges gesagt werden kann, ist für die Internet-Werbung generell die Annahme gerechtfertigt, dass alle Seiten des Internetauftrittes eines im Internet werbenden Unternehmens vom Verkehr als eine in sich geschlossene Darstellung aufgefasst und als zusammengehörig wahrgenommen werden (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441).

    Der Internetkunde wird vielmehr erfahrungsgemäß nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware, hier preisreduzierte elektronische Geräte, benötigt oder zu denen er durch Links aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch einfache und unmissverständliche Hinweise geführt wird (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441).

  • BGH, 29.02.1996 - I ZR 6/94

    Setpreis - Irreführung/Preisgestaltung

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.02.2006 - 10 U 52/05
    Der Verbotsantrag darf daher nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen würde (vgl. BGH GRUR 1996, 796; BGH NJW 1991, 1114; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.35 m.w.N.).

    Auch der Gebrauch derartiger auslegungsfähiger Begriffe - wie hier der Begriff "Geräte" - kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Titulierung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn im Einzelfall über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht (vgl. BGH NJW 1991, 1114; BGH GRUR 1996, 796 ).

    Zieht man aber zur Auslegung des Klageantrages die Antragsbegründung heran, so wird der verwendete Begriff, obwohl auslegungsfähig, im konkreten Fall nach Inhalt und Bedeutung hinreichend klar; er ist inhaltlich genügend abgegrenzt, um sowohl für die Verfügungsbeklagte als auch für das Vollstreckungsgericht deutlich zu machen, um welche Produkte sich eine dem Klagebegehren entsprechende Verurteilung beziehen soll (vgl. BGH GRUR 2002, 1095; BGH GRUR 1996, 796, 797; BGH NJW 1991, 1114; BGH GRUR 1984, 593).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass im Interesse eines angemessenen Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 1996, 796; BGH GRUR 1984, 593; OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 93 ff; Köhler in Hefermehl/Bornkamm/Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rdn. 2.44).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch die Vermutung für die Begehung zwar nicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen vermuten lässt (vgl. BGH GRUR 1992, 858, 859; BGH GRUR 1996, 796, 797).

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.02.2006 - 10 U 52/05
    Der Verbotsantrag darf daher nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen würde (vgl. BGH GRUR 1996, 796; BGH NJW 1991, 1114; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.35 m.w.N.).

    Auch der Gebrauch derartiger auslegungsfähiger Begriffe - wie hier der Begriff "Geräte" - kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Titulierung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn im Einzelfall über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht (vgl. BGH NJW 1991, 1114; BGH GRUR 1996, 796 ).

    Zieht man aber zur Auslegung des Klageantrages die Antragsbegründung heran, so wird der verwendete Begriff, obwohl auslegungsfähig, im konkreten Fall nach Inhalt und Bedeutung hinreichend klar; er ist inhaltlich genügend abgegrenzt, um sowohl für die Verfügungsbeklagte als auch für das Vollstreckungsgericht deutlich zu machen, um welche Produkte sich eine dem Klagebegehren entsprechende Verurteilung beziehen soll (vgl. BGH GRUR 2002, 1095; BGH GRUR 1996, 796, 797; BGH NJW 1991, 1114; BGH GRUR 1984, 593).

  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 314/02

    Internet-Versandhandel

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.02.2006 - 10 U 52/05
    Ob eine Werbung in diesem Sinne irreführende Angaben enthält, beurteilt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehrskreis, an die sich die Werbung richtet, die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks versteht (vgl. BGH NJW 2005, 2229, 2230; BGH GRUR 2005, 438, 439 m.w.N.; BGHZ 156, 250, 252; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88).

    Demgemäß ist auf den Verständnishorizont eines durchschnittlich informierten, insgesamt aber überdurchschnittlich gebildeten Kunden abzustellen, der der Werbung der Verfügungsbeklagten die in der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (vgl. für Verbraucher BGH NJW 2005, 2229, 2230; BGH GRUR 2005, 438, 439).

    Auch bei der Verwendung des Mediums Internet ist darauf abzustellen, ob die einzelnen Inhalte von den angesprochenen Verkehrskreisen bei der Vornahme des in Rede stehenden wirtschaftlichen Verhaltens im Einzelfall als zusammengehörig angesehen und verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2005, 438, 441; BGH NJW 2005, 2229, 2230).

  • BGH, 15.03.1984 - I ZR 74/82

    Anforderungen an die Bevorratung einer beworbenen Ware; Umfang der

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.02.2006 - 10 U 52/05
    Denn für die Auslegung des Unterlassungsantrages kann die konkrete Verletzungshandlung und die Klagebegründung jeweils herangezogen werden (vgl. BGH GRUR 1984, 593 - Adidas-Sportartikel; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.37).

    Zieht man aber zur Auslegung des Klageantrages die Antragsbegründung heran, so wird der verwendete Begriff, obwohl auslegungsfähig, im konkreten Fall nach Inhalt und Bedeutung hinreichend klar; er ist inhaltlich genügend abgegrenzt, um sowohl für die Verfügungsbeklagte als auch für das Vollstreckungsgericht deutlich zu machen, um welche Produkte sich eine dem Klagebegehren entsprechende Verurteilung beziehen soll (vgl. BGH GRUR 2002, 1095; BGH GRUR 1996, 796, 797; BGH NJW 1991, 1114; BGH GRUR 1984, 593).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass im Interesse eines angemessenen Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 1996, 796; BGH GRUR 1984, 593; OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 93 ff; Köhler in Hefermehl/Bornkamm/Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rdn. 2.44).

  • BGH, 10.02.1983 - I ZR 170/80

    Anspruch auf Unterlassung einer Werbung wegen Irreführung des Publikums -

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.02.2006 - 10 U 52/05
    Von den angesprochenen Verkehrskreisen wird nämlich durchaus bei dieser Werbeäußerung erwartet, dass die höchste Verbilligung von 40 % - entsprechend dem Wortlaut der Ankündigung - von verschiedenen Produkten erreicht wird, und zwar nicht nur bei einem unbedeutenden, im Rahmen des Gesamtangebotes nicht ins Gewicht fallenden Teil der Waren (vgl. BGH GRUR 1983, 257, 258).

    Nicht irreführend sind in diesem Zusammenhang mithin nur dann entsprechende Werbeaussagen über Preissenkungen oder Ersparnisse "bis zu ... Euro" oder "bis zu... %", wenn sämtliche Waren, auf die sich die Ankündigung bezieht, herabgesetzt worden sind und der genannte Höchstsatz nicht nur bei einem unbedeutenden, im Rahmen des Gesamtangebotes nicht ins Gewicht fallenden Teil der Waren erreicht wird (vgl. BGH GRUR 1983, 257, 258; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 7.103).

  • OLG Hamm, 27.11.1989 - 31 U 59/89
    Auszug aus OLG Naumburg, 17.02.2006 - 10 U 52/05
    Allgemein anerkannt ist vielmehr, dass der Verfügungsgrund selbst dann noch nicht in Wegfall gerät, wenn im ordentlichen Hauptsacheverfahren bereits ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990, 1536 m.w.N.; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 927 ZPO Rdn. 7).
  • OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 2 U 108/04

    Irreführende Werbung für Mikrowellen-Geräte: Verallgemeinerung des

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.02.2006 - 10 U 52/05
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass im Interesse eines angemessenen Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 1996, 796; BGH GRUR 1984, 593; OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 93 ff; Köhler in Hefermehl/Bornkamm/Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rdn. 2.44).
  • BGH, 27.06.2002 - I ZR 19/00

    Tatbestand Telefonische Vorratsanfrage

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.02.2006 - 10 U 52/05
    Zieht man aber zur Auslegung des Klageantrages die Antragsbegründung heran, so wird der verwendete Begriff, obwohl auslegungsfähig, im konkreten Fall nach Inhalt und Bedeutung hinreichend klar; er ist inhaltlich genügend abgegrenzt, um sowohl für die Verfügungsbeklagte als auch für das Vollstreckungsgericht deutlich zu machen, um welche Produkte sich eine dem Klagebegehren entsprechende Verurteilung beziehen soll (vgl. BGH GRUR 2002, 1095; BGH GRUR 1996, 796, 797; BGH NJW 1991, 1114; BGH GRUR 1984, 593).
  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 213/93

    Umweltfreundliches Bauen - Irreführung/sonst; umweltbezogene Werbung

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.02.2006 - 10 U 52/05
    Ob mehrere Angaben innerhalb einer äußerlich einheitlichen Werbedarstellung, beispielsweise einer online Darstellung, selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung gleichwohl - etwa wegen eines inhaltlichen Bezuges oder eines ausdrücklichen Verweises - als zusammengehörend aufgefasst werden oder ob dies nicht der Fall ist, richtet sich dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH GRUR 1996, 367, 368; BGH GRUR 2005, 438, 441).
  • BGH, 25.06.1992 - I ZR 136/90

    Clementinen - Irreführung/Vorratsmenge

  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 41/00

    Schachcomputerkatalog

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.12.2005 - 10 U 52/05   

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https://dejure.org/2005,52472
OLG Hamm, 08.12.2005 - 10 U 52/05 (https://dejure.org/2005,52472)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.12.2005 - 10 U 52/05 (https://dejure.org/2005,52472)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - 10 U 52/05 (https://dejure.org/2005,52472)
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