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OLG München, 21.01.2005 - 10 U 5291/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Kurzinformation)
Der links in ein Grundstück Abbiegende hat die ihm auferlegten Pflichten auch gegenüber einem vom Straßenrand Anfahrenden zu erfüllen, dessen fehlerhaftes Verhalten im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen ist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5 § 10
Gesteigerte Sorgfaltspflicht, die § 9 Abs. 5 StVO
Wird zitiert von ... (2)
- AG Neu-Ulm, 22.04.2016 - 5 C 171/15 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Klägerin in Ansehung der Beklagten bei Einleitung des Abbiegevorgangs gegen§ 9 Abs. 5 StVO unstreitig verstoßen, denn die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO gilt auch gegenüber vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr anfahrenden Verkehrsteilnehmern, hier der Erstbeklagten (vgl. OLG München, Urteil vom 21.01.2015 - 10 U 5291/04, DAR 2005, 287).
- KG, 26.11.2007 - 12 U 27/07
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision beim Linksabbiegen in ein Grundstück …
Auch wenn der Beklagte zu 1. sich noch nicht in den fließenden Verkehr eingeordnet hatte, begann seine Teilnahme am Verkehr mit dem Verlassen seiner Parkposition, weshalb die gesteigerte Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. 5 StVO auch ihm gegenüber zu beachten war (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Januar 2005 - 10 U 5291/04 - DAR 2005, 287).