Rechtsprechung
   KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,47488
KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06 (https://dejure.org/2006,47488)
KG, Entscheidung vom 06.11.2006 - 10 U 6/06 (https://dejure.org/2006,47488)
KG, Entscheidung vom 06. November 2006 - 10 U 6/06 (https://dejure.org/2006,47488)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,47488) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung von Bildnisveröffentlichungen; Hinreichend bestimmter Antrag des zu unterlassenden Handelns; Abgrenzung zwischen dem privaten Alltag und dem öffentlichen Auftreten einer im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Personen durch den Begriff des privaten ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06
    Dies gilt auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird (BVerfGE 101, 261 = NJW 2000, 1021 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] ).

    Eine Begrenzung der Bildnisveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde demgegenüber das öffentliche Interesse, welche solche Personen berechtigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlichen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] ) betont hat, trägt die Regelung des KUG sowohl dem Schutzbedürfnis des Abgebildeten als auch den Informationsinteressen derÖffentlichkeit und den Interessen der Medien Rechnung, indem auf der ersten und dritten Stufe ( § 22 Satz 1 und § 23 Abs. 2 KUG ) das Schutzbedürfnis der abgebildeten Person und auf der zweiten Stufe ( § 23 Abs. 1 KUG ) die Belange der Pressefreiheit und der hinter dieser stehenden Meinungsbildungsfreiheit zur Geltung kommen.

    Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation mit Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich dabei um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 = NJW 2000, 1021 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] ) ausgeführt hat, dass eine berechtigte Privatheitserwartung eine örtliche Abgeschiedenheit voraussetzte, weswegen die schützenswerte Privatsphäre, die auch absoluten Personen der Zeitgeschichte zustehe, auf solche Orte beschränkt sei, erscheint dies allerdings als zu eng.

  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06
    Angesichts der Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft wird dabei bedeutsam, ob Fragen ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die für die Demokratie wichtige öffentliche Meinungsbildung wesentlich angehen, oder lediglich private Angelegenheiten ausgebreitet werden, um ausschließlich die Neugier zu befriedigen (BVerfG WRP 2006, 1365).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 21. August 2006 (WRP 2006, 1365) bekräftigt, dass nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilt werden kann, in welchem Umfang der Einzelne berechtigter Weise davon ausgehen darf, nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden.

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06
    Diese Grundsätze stehen nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere der Entscheidung vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647 [EGMR 24.06.2004 - 59320/00]).

    Die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist vom EGMR auch beanstandet und die hierauf beruhende Rechtsprechung in der Entscheidung vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647 [EGMR 24.06.2004 - 59320/00]) als Verstoß gegen Art. 8 EMRK angesehen worden.

  • LG Berlin, 22.11.2005 - 27 O 782/05

    Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte ; Begrenzung

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. November 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 782/05 - geändert:.

    die Klage unter Abänderung des am 22. November 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 27 O 782/05 - abzuweisen.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06
    Die Leitgedanken des Urteils des EGMR sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 = NJW 2004, 3407 [BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04] ).
  • BGH, 06.07.2006 - I ZR 145/03

    Kunden werben Kunden

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06
    Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 21. August 2006 (WRP 2006, 1370) nochmals bestätigt, dass der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht deshalb entfalle, weil eine Medienberichterstattung allein unterhaltenden Charakter habe.
  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06
    Das weitere, dem Einfluss der Grundrechte offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten Interesses" in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises bzw. der Einstufung eines Bildnisses als solches der Zeitgeschichte außer acht gelassen worden sind (vgl. BGH NJW 2005, 594 [BGH 19.10.2004 - VI ZR 292/03] ).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02

    Ansprechen in der Öffentlichkeit II

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06
    Dabei kann es bei der Fassung des Verfügungs- bzw. Klageantrages und des entsprechenden Urteilsausspruchs hinzunehmen sein, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung behaupteter Verstöße gegen das Unterlassungsgebot auch Wertungen vornehmen muss (vgl. BGH NJW 2005, 1050 [BGH 09.09.2004 - I ZR 93/02] ).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06
    Die Vorschrift ist in den Fällen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht anzuwenden (vgl. BGH NJW 2004, 2152 [BGH 19.03.2004 - V ZR 104/03] ).
  • KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05

    Persönlichkeitsschutz Prominenter in der Presse: Rückgängigmachen des

    Auszug aus KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06
    Ein umfassendes Verbot der Veröffentlichung von Bildnissen aus dem privaten Alltag kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin derÖffentlichkeit in nicht unerheblichem Umfang Einblick in ihr Privatleben gewährt hat und - wie die in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen die M.I.G. Medien Innovation GmbH (10 U 282/05) als Anlage B 1 vorgelegte Autobiographie aus dem Jahre 2004 sowie insbesondere das als Anlage BK 2 eingereichte Interview in der "Bild am Sonntag" vom 25. September 2005 zeigen - weiterhin gewährt.
  • KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Anforderungen an das Unterlassungsgebot

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00

    Erbenermittler und Rechtsberatung

  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • BGH, 09.04.1992 - I ZR 171/90

    Unbestimmter Unterlassungsantrag II

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

  • LG Berlin, 29.03.2007 - 27 O 303/07
    Es fehlt an einer berechtigten Privatheitserwartung (vgl. hierzu Kammergericht, Urteil vom 6. November 2006 - 10 U 6/06), die einer Berichterstattung entgegenstehen würde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht