Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 18.10.2011 - 10 U 6/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückforderung einer Zuwendung nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- RA Kotz
Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Rückforderung einer Zuwendung nach Beendigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
Rückforderung einer Zuwendung nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Rückforderung einer Zuwendung nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ...
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 29.10.2010 - 3 O 240/09
- OLG Brandenburg, 18.10.2011 - 10 U 6/10
- BGH, 06.05.2014 - X ZR 135/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.07.2011 - XII ZR 190/08
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.10.2011 - 10 U 6/10
Ebenso sind in beiden Fällen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl. hierzu z.B. BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2010, 1626; FamRZ 2008, 1822).Ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2010, 1626).
Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2008, 1822).
Die danach erforderliche konkrete Zweckabrede kann etwa dann vorliegen, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2008, 1822).
Diese Anspruchsgrundlage kann insbesondere in Fällen in Betracht kommen, in denen eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB, nicht festzustellen ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2008, 1822).
Diese Grundsätze sind auch im Rahmen von Schenkungen sowie unbenannten Zuwendungen anwendbar (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2010, 1626).
Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2008, 1822).
- BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach …
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.10.2011 - 10 U 6/10
Ebenso sind in beiden Fällen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl. hierzu z.B. BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2010, 1626; FamRZ 2008, 1822).Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2008, 1822).
Die danach erforderliche konkrete Zweckabrede kann etwa dann vorliegen, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2008, 1822).
Diese Anspruchsgrundlage kann insbesondere in Fällen in Betracht kommen, in denen eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB, nicht festzustellen ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2008, 1822).
Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2008, 1822).
- BGH, 21.07.2010 - XII ZR 180/09
Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Scheitern …
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.10.2011 - 10 U 6/10
Ebenso sind in beiden Fällen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl. hierzu z.B. BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2010, 1626; FamRZ 2008, 1822).Ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2010, 1626).
Diese Grundsätze sind auch im Rahmen von Schenkungen sowie unbenannten Zuwendungen anwendbar (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2010, 1626).
- BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07
Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung …
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.10.2011 - 10 U 6/10
Das geht zu Lasten des Klägers, da er für einen etwaigen Bereicherungsanspruch die volle Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. hierzu z.B. BGH, FamRZ 2009, 849).
Rechtsprechung
KG, 19.08.2010 - 10 U 6/10 |
Verfahrensgang
- LG Berlin, 08.12.2009 - 27 O 906/09
- KG, 19.08.2010 - 10 U 6/10
- BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261/10