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OLG Dresden, 09.02.2018 - 10 U 837/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Justiz Sachsen
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Verfahrensgang
- LG Leipzig, 09.05.2017 - 7 O 1664/16
- OLG Dresden, 09.02.2018 - 10 U 837/17
- BGH, 12.04.2019 - V ZR 51/18
- OLG Dresden, 10.03.2020 - 6 U 837/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Brandenburg, 22.05.2008 - 5 U 58/07
Grenzüberbau: Herausgabe- und Räumungsanspruch des Grundstückseigentümers gegen …
Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2018 - 10 U 837/17
Rechte und Pflichten sowie Eigentumsbeschränkungen, wie z.B. eine Duldungspflicht wegen eines Überbaus, sind auch dann gegeben, wenn die sie begründenden Tatsachen - wie im vorliegenden Fall - bereits vor dem 3. Oktober 1990 geschaffen wurden (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.05.2008 - Az.: 5 U 58/07 - Rn. 46, juris). - BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88
Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus
Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2018 - 10 U 837/17
Bei der insoweit von der Klägerin zitierten Rechtsprechung (RGZ 169, 172, 178; BGHZ 110, 298-304) ging es um die Frage, ob ein Gebäude, das zur Ausfüllung einer Lücke zwischen zwei auf verschiedenen Grundstücken stehenden Gebäuden errichtet wurde, allein dem einen oder dem anderen Grundstück zuzuordnen ist. - BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10
Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks; …
Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2018 - 10 U 837/17
Seite5 - Az.: V ZR 147/10 - Rz. 37, juris). - RG, 11.05.1942 - V 124/41
1. Sind für Grenzüberbauten, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, nach …
Auszug aus OLG Dresden, 09.02.2018 - 10 U 837/17
Bei der insoweit von der Klägerin zitierten Rechtsprechung (RGZ 169, 172, 178; BGHZ 110, 298-304) ging es um die Frage, ob ein Gebäude, das zur Ausfüllung einer Lücke zwischen zwei auf verschiedenen Grundstücken stehenden Gebäuden errichtet wurde, allein dem einen oder dem anderen Grundstück zuzuordnen ist.
- OLG Dresden, 10.03.2020 - 6 U 837/17
Sachenrechtliche Wirkungen eines in der ehemaligen DDR errichteten Überbaus
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteil vom 09.02.2018, Az.: 10 U 837/17, auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts die Klage insgesamt abgewiesen und zugleich die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen (Bl. 154 ff. d. A.).