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   OLG München, 24.06.1966 - 10 U 866/66   

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OLG München, 24.06.1966 - 10 U 866/66 (https://dejure.org/1966,10554)
OLG München, Entscheidung vom 24.06.1966 - 10 U 866/66 (https://dejure.org/1966,10554)
OLG München, Entscheidung vom 24. Juni 1966 - 10 U 866/66 (https://dejure.org/1966,10554)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Celle, 16.12.2020 - 14 U 77/19

    Schadensersatzansprüche des Beifahrers gegenüber dem Halter und dem Fahrer eines

    Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG gilt nicht in Bezug auf einen Beifahrer, der lediglich befördert wird und aussteigt; insoweit ist er nicht bei dem Betrieb des Kraft-fahrzeugs tätig (entgegen OLG München, Urteil vom 24. Juni 1966 - 10 U 866/66 -, juris).

    Soweit das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung aus dem Jahr 1966 annahm, der Insasse eines Kfz, der beim Aussteigen selbst die Tür öffnet, sei insoweit beim Betrieb des Kfz tätig; der Kraftdroschkenunternehmer hafte daher dem zahlenden Fahrgast nicht nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung, wenn dieser bei einem solchen Vorgang verletzt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 24. Juni 1966 - 10 U 866/66 -, juris), folgt der Senat dem nicht (ebenfalls kritisch: König in: Hentschel/Dauer/König, a. a. O., Rn. 4).

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen im Hinblick auf die gegenüber der Entscheidung des OLG München vom 24. Juni 1966 - 10 U 866/66 - abweichende Bewertung durch den Senat, dass der Insasse eines Kfz, der beim Aussteigen selbst die Tür öffnet, insoweit nicht beim Betrieb des Kfz tätig ist und deshalb die Haftung des § 7 StVG nicht gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen ist.

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