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   OLG Düsseldorf, 23.05.2002 - 10 U 96/01   

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https://dejure.org/2002,7602
OLG Düsseldorf, 23.05.2002 - 10 U 96/01 (https://dejure.org/2002,7602)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2002 - 10 U 96/01 (https://dejure.org/2002,7602)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Mai 2002 - 10 U 96/01 (https://dejure.org/2002,7602)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des gewerblichen Mieters auf Rückzahlung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen bei Nichtabrechnung in angemessener Zeit durch den Vermieter; Bereicherungsanspruch des Mieters bezüglich im Voraus gezahlter Nebenkosten bei fehlender Abrechnung durch den ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Unwirksame Vereinbarung über Nebenkostenvorauszahlungen als Nebenkostenpauschale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Unwirksame Nebenkosten-Vereinbarung in einem Pachtvertrag (Auslegung als "Pauschal-Abrede")

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1138
  • NZM 2002, 526
  • ZMR 2002, 595
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 20.06.2000 - 23 U 403/00

    Vorenthalten nach § 557 BGB durch den Mieter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.05.2002 - 10 U 96/01
    Wäre - wie es das OLG Dresden (Urt. v. 20.6.2000, NZM 2000, 827, zustimmend Schmid, NZM 2000, 1041) annimmt - für den streitgegenständlichen Sachverhalt davon auszugehen, dass der Mieter in Ermangelung einer wirksamen Nebenkostenvereinbarung überhaupt keine Zahlungen auf die Nebenkosten zu erbringen hätte, so hätten die Klägerin und ihr Ehemann für die zweijährige gastronomische Nutzung der Vereinsräume nicht nur vereinbarungsgemäß keinen Pachtzins, sondern noch nicht einmal anteilige Nebenkosten zu zahlen gehabt.
  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 19/97

    Auslegung einer vertraglichen Bestimmung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.05.2002 - 10 U 96/01
    Dies beruht auf der Erwägung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben und deshalb einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben ist, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Norm ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (BGH, Urt. v. 18.5.1998, NJW 1998, 2966 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 899/07

    Mangels objektiver Willkür keine Verletzung von Grundrechten durch

    Das Landgericht hat seine die Berufung der Beschwerdeführerin zurückweisende Entscheidung unter Verweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2002 - 10 U 96/01 -, NJW-RR 2002, S. 1138, die dort aufgeführten Nachweise sowie auf Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 556 BGB, Rn. 36 und die dort aufgeführten Nachweise begründet.

    Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 23. Mai 2002 - 10 U 96/01 -, a.a.O., auf das sich das Landgericht in seinem Beschluss bezieht, ausdrücklich offengelassen, ob dem gewerblichen Mieter oder Pächter grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zusteht, wenn der Vermieter hierüber vertragswidrig nicht in angemessener Zeit abgerechnet hat.

  • LG Kleve, 28.05.2015 - 6 S 122/13

    Konsequenzen einer unwirksamen Betriebskostenvereinbarung bei Vorauszahlungen

    Vielfach wir angenommen, die Betriebskostenvorauszahlungen seien im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Pauschale (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2002, Az. 10 U 96/01, NJW-RR 2002, 1138, Langenberg, in: Schmitt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., § 556, Rn. 65 f.) oder als Teil der Bruttomiete anzusehen, da die Betriebskostenleistungen nur einen Teil der Gesamtmiete ausmachen und andernfalls der Vermieter einen Teil seines Entgelts verlieren würde.
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 27.11.2014 - 2 C 726/14

    Betriebskostenbegriff und Pauschalvariante

    Dem Parteiwillen und den Interessen der Parteien entspricht insofern daher regelmäßig am ehesten die Vereinbarung einer Pauschale (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 1138; AG München NZM 1999, 415).
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