Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 06.05.2008 - 10 UF 197/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Annahme eines privilegierten Erwerbs eines Miteingentumsanteils an einem Grundstück aufgrund einer unentgeltlichen Hingabe des Anteils durch die Eltern im Rahmen einer Zugewinnberechnung; Unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an das eigene Kind und an das ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
VAÜG § 2; ; ZPO § 540 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; ; BGB § ... 242; ; BGB § 550; ; BGB § 685; ; BGB § 1373; ; BGB § 1374; ; BGB § 1374 Abs. 1; ; BGB § 1374 Abs. 2; ; BGB § 1375 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1378 Abs. 1; ; BGB § 1378 Abs. 2; ; BGB § 1382; ; BGB § 1384
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 516 Abs. 11; BGB § 1374 Abs. 2
Zum Vorliegen eines privilegierten Erwerbs im Zugewinnausgleich nach § 1374 Abs. 2 BGB bei einer geschenkten Eigentumswohnung der Eltern - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Strausberg, 18.09.2007 - 2 F 435/02
- OLG Brandenburg, 06.05.2008 - 10 UF 197/07
Papierfundstellen
- NJW 2008, 2592
- FamRZ 2009, 231
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.04.2002 - IV ZR 259/01
Schenkung durch Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.05.2008 - 10 UF 197/07
Es handelt sich um die so genannten Vorleistungs- und Veranlassungsfälle, d. h. um solche Sachverhalte, in denen ohne rechtliche Verpflichtung eine Zuwendung erbracht wird, um den Empfänger mit seinem tatsächlich vereinbarten Einverständnis zu einem nicht erzwingbaren Verhalten zu veranlassen, das dann aber ausbleibt (…MünchKomm/Koch, a.a.O., § 516, Rz. 28; vgl. auch BGH, NJW 2002, 2469, 2470).
- OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13
Zugewinnausgleich: Einordnung von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten; …
Daher ist der Teil des Anfangsvermögens, der zum privilegierten Erwerb zählt, im Hinblick auf den Kaufkraftschwund des Geldes nach dem Lebenshaltungsindex des Erwerbsjahres gesondert umzurechnen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2009, 231).