Rechtsprechung
OLG Schleswig, 16.07.2008 - 10 UF 22/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen einer Unterhaltspflichtverletzung von einigem Gewicht als Voraussetzung für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Gröbliche Verletzung der Pflicht zur Beitragung zum Familiennunterhalt für eine längere Zeit in ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1360; BGB § 1587c Nr. 3
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltspflichtverletzung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für Ausschluss wegen Unterhaltsverletzung
- streifler.de (Kurzinformation)
Familienrecht: Kindesunterhalt: Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für Ausschluss wegen Unterhaltsverletzung
Verfahrensgang
- AG Eutin, 11.12.2007 - 41 F 90/06
- OLG Schleswig, 16.07.2008 - 10 UF 22/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 302
- MDR 2008, 1341
- FamRZ 2009, 1414
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83
Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des …
Auszug aus OLG Schleswig, 16.07.2008 - 10 UF 22/08
b) Eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige durch das Ausbleiben der Beiträge des Ausgleichsberechtigten in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Lebensbedarfs geraten ist (vgl. BGH FamRZ 1986, 658; OLG Schleswig FamRZ 1999, 865).Die Pflichtverletzung ist auch dann gröblich, wenn die ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten letztlich durch Einsatz des Verpflichteten verhindert worden sind (vgl. BGH FamRZ 1986, 658).
- OLG Schleswig, 24.09.1998 - 15 UF 187/97
Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB
Auszug aus OLG Schleswig, 16.07.2008 - 10 UF 22/08
b) Eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige durch das Ausbleiben der Beiträge des Ausgleichsberechtigten in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Lebensbedarfs geraten ist (vgl. BGH FamRZ 1986, 658; OLG Schleswig FamRZ 1999, 865).
- OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 6 UF 50/12
Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für Ausschluss nach § 27 VersAusglG
Notwendig ist eine gröbliche Pflichtverletzung durch den Ausgleichsberechtigten, die voraussetzt, dass der andere Ehegatte und ggf. gemeinsame Kinder nachhaltig in ernsthafte Schwierigkeiten gebracht wurden (BGH, Beschluss vom 09.07.1986, Az.: IVb ZB 4/85, FamRZ 1987, 49, Rn 12; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.07.2008, Az.: 10 UF 22/07, FamRZ 2009, 1414, Rn 21 zitiert nach juris). - OLG Zweibrücken, 27.05.2016 - 2 UF 25/14
Versorgungsausgleich: Ausschluss bei wirtschaftlicher Verselbstständigung der …
Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin etwa durch das Verhalten des Antragsgegners in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre (vgl. dazu etwa OLG Schleswig vom 16. Juli 2008 - 10 UF 22/08, zit. n. Juris). - OLG Brandenburg, 23.11.2018 - 9 UF 120/18
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Prostitution der Ehefrau
Notwendig ist eine gröbliche Pflichtverletzung durch den Ausgleichsberechtigten, die voraussetzt, dass der andere Ehegatte und ggf. gemeinsame Kinder nachhaltig in ernsthafte Schwierigkeiten gebracht wurden (BGH FamRZ 1987, 49; OLG Schleswig FamRZ 2009, 1414 - zitiert nach juris).