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   OLG Schleswig, 20.08.2004 - 10 UF 64/04   

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https://dejure.org/2004,16662
OLG Schleswig, 20.08.2004 - 10 UF 64/04 (https://dejure.org/2004,16662)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.08.2004 - 10 UF 64/04 (https://dejure.org/2004,16662)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. August 2004 - 10 UF 64/04 (https://dejure.org/2004,16662)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1613 Abs. 2
    Kosten der Konfirmation als Sonderbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1277 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 15.10.2002 - 19 WF 259/02

    Kosten für eine Konfirmationsfeier und Reisen als Sonderbedarf

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.08.2004 - 10 UF 64/04
    Beide Positionen werden zum Teil ohne nähere Begründung vertreten (vergl. Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV, Rz. 132; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Auflage, Rz. 283; Wendl/Staudigl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 6. Auflage § 6 Rz. 16 sowie KG FamRZ 2003, 1584; OLG Bremen, FamRZ 2003, 1585 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82

    Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 20.08.2004 - 10 UF 64/04
    Die Vorhersehbarkeit soll in Ausfüllung des Begriffes "unregelmäßiger Bedarf" verhindern, dass als Sonderbedarf ein Betrag anerkannt wird, der bereits bei der Bemessung des laufenden Unterhalts hätte Berücksichtigung finden können, vergl. BGH NJW 1984, 2826 .
  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 4/04

    Begriff des Sonderbedarfs; Berücksichtigung einer Konfirmation

    Selbst wenn besondere Kosten längerfristig vorhersehbar seien, scheide ein Sonderbedarf nur dann aus, wenn der Unterhaltsberechtigte auf der Grundlage des ihm gezahlten Barunterhalts in der Lage sei, den später benötigten Betrag selbst anzusparen, und wenn ihm dieses im Hinblick auf die gesamten Verhältnisse auch zumutbar sei (OLG Schleswig FamRZ 2005, 1277; OLG Bremen OLGR 2003, 61; KG [19. Senat für Familiensachen] FamRZ 2003, 1584; OLG Köln FF 2002, 170; OLG Karlsruhe [5. Senat für Familiensachen] FamRZ 2000, 1046; OLG Dresden OLGR 2000, 96; OLG Karlsruhe [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 1991, 1349; OLG Celle NJW-RR 1991, 201; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1144; OLG Frankfurt FamRZ 1988, 100; Wendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 3 f., 16; Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1613 BGB Rdn. 51; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 280, 283; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 190 f.; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3051 f.; Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3044, 3046; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1613 BGB Rdn. 11 f. und Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Stand: September 2005 Teil K Rdn. 202, 210).

    Das sei aber nur dann der Fall, wenn Unterhalt in einem Umfang gezahlt werde, der die Bildung einer Rücklage über einen längeren Zeitraum ermögliche, um die - absehbaren - Kosten etwa einer Konfirmation abzudecken (OLG Schleswig FamRZ 2005, 1277; Wendl/Scholz aaO Rdn. 3 f.).

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