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   OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02   

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https://dejure.org/2002,6903
OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02 (https://dejure.org/2002,6903)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2002 - 10 W 107/02 (https://dejure.org/2002,6903)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. November 2002 - 10 W 107/02 (https://dejure.org/2002,6903)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 569; ; ZPO § 574 Abs. 3 S. 1; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG München, 06.04.1995 - 11 W 2839/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02
    Die vorherrschende Ansicht gibt dem obsiegenden Streitgenossen gegen den Prozessgegner allerdings nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der auf ihn im Innenverhältnis entfallenden, nach Kopfteilen zu berechnenden Kosten (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1999, 293 f mwN; OLG Bamberg FamRZ 1996, 886; OLG München MDR 1994, 215; Rpfleger 1995, 519; OLG Koblenz MDR 1994, 102; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 316; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 69 mwN; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Streitgenossen").

    Eine Ausnahme sei allerdings dann zu machen, wenn der obsiegende Streitgenosse glaubhaft mache, dass er aufgrund besonderer Umstände die vollen Gebühren des gemeinsamen Rechtsanwaltes zu tragen habe (vgl. OLG Dresden aaO; OLG München Rpfleger 1995, 519 mwN).

    Während die Ausnahme für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen wohl nicht in Streit steht, gehen die Meinungen darüber auseinander, ob weitergehende Ausnahmen, etwa interne Vereinbarungen der Streitgenossen, zu berücksichtigen sind (vgl. OLG München Rpfleger 1995, 519 mwN; OLG Koblenz MDR 1994, 102).

  • OLG Hamm, 04.03.1993 - 23 W 53/93

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Vertretung mehrerer Streitgenossen mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der nach der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann (vgl. Senat JurBüro 1993, 355; Beschluss vom 02.11.1993 - 10 W 136-142/93 OLGR 1994, 60; JurBüro 1973, 220; OLG Hamm MDR 1994, 102 f; Rpfleger 1995, 181 f).

    Die vorherrschende Ansicht gibt dem obsiegenden Streitgenossen gegen den Prozessgegner allerdings nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der auf ihn im Innenverhältnis entfallenden, nach Kopfteilen zu berechnenden Kosten (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1999, 293 f mwN; OLG Bamberg FamRZ 1996, 886; OLG München MDR 1994, 215; Rpfleger 1995, 519; OLG Koblenz MDR 1994, 102; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 316; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 69 mwN; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Streitgenossen").

    Während die Ausnahme für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen wohl nicht in Streit steht, gehen die Meinungen darüber auseinander, ob weitergehende Ausnahmen, etwa interne Vereinbarungen der Streitgenossen, zu berücksichtigen sind (vgl. OLG München Rpfleger 1995, 519 mwN; OLG Koblenz MDR 1994, 102).

  • LAG Köln, 01.10.2000 - 10 (2) Ta 179/00

    Kostenerstattung; Streitgenossen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02
    Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, die Konfliktlage zwischen dem Anspruch des obsiegenden Streitgenossen auf volle Freistellung von seiner Kostenschuld einerseits und der Beteiligungspflicht des unterlegenen Streitgenossen an den Kosten andererseits zu Lasten des unterlegenen Prozessgegners zu lösen (vgl. auch LAG Köln MDR 2001, 357).

    Das Kostenfestsetzungsverfahren ist als ein förmliches, auf eine rasche betragsmäßige Ausfüllung der Kostengrundentscheidung gerichtetes Verfahren im Gegensatz zu einem prozessualen Erkenntnisverfahren nicht dazu geeignet, mögliche materiellrechtliche Ausgleichungs- und Freistellungsansprüche der Streitgenossen untereinander zu überprüfen und in die Kostenfestsetzung einzubeziehen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1995, 181; LAG Köln MDR 2001, 357).

  • OLG Bamberg, 12.01.1996 - 2 WF 97/95

    Kostenerstattung bei Streitgenossen mit unterschiedlichem Prozeßausgang

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02
    Die vorherrschende Ansicht gibt dem obsiegenden Streitgenossen gegen den Prozessgegner allerdings nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der auf ihn im Innenverhältnis entfallenden, nach Kopfteilen zu berechnenden Kosten (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1999, 293 f mwN; OLG Bamberg FamRZ 1996, 886; OLG München MDR 1994, 215; Rpfleger 1995, 519; OLG Koblenz MDR 1994, 102; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 316; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 69 mwN; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Streitgenossen").

    zu berücksichtigen, die eine Festsetzung der ausnahmsweise über den Kopfteil hinausgehenden Kosten rechtfertigen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1996, 886).

  • OLG Hamm, 29.08.1994 - 23 W 194/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der nach der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann (vgl. Senat JurBüro 1993, 355; Beschluss vom 02.11.1993 - 10 W 136-142/93 OLGR 1994, 60; JurBüro 1973, 220; OLG Hamm MDR 1994, 102 f; Rpfleger 1995, 181 f).

    Das Kostenfestsetzungsverfahren ist als ein förmliches, auf eine rasche betragsmäßige Ausfüllung der Kostengrundentscheidung gerichtetes Verfahren im Gegensatz zu einem prozessualen Erkenntnisverfahren nicht dazu geeignet, mögliche materiellrechtliche Ausgleichungs- und Freistellungsansprüche der Streitgenossen untereinander zu überprüfen und in die Kostenfestsetzung einzubeziehen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1995, 181; LAG Köln MDR 2001, 357).

  • OLG Düsseldorf, 21.05.1992 - 10 W 114/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der nach der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann (vgl. Senat JurBüro 1993, 355; Beschluss vom 02.11.1993 - 10 W 136-142/93 OLGR 1994, 60; JurBüro 1973, 220; OLG Hamm MDR 1994, 102 f; Rpfleger 1995, 181 f).
  • OLG Karlsruhe, 11.01.1994 - 13 W 225/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02
    Die vorherrschende Ansicht gibt dem obsiegenden Streitgenossen gegen den Prozessgegner allerdings nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der auf ihn im Innenverhältnis entfallenden, nach Kopfteilen zu berechnenden Kosten (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1999, 293 f mwN; OLG Bamberg FamRZ 1996, 886; OLG München MDR 1994, 215; Rpfleger 1995, 519; OLG Koblenz MDR 1994, 102; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 316; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 69 mwN; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Streitgenossen").
  • OLG Dresden, 16.06.1998 - 15 W 708/98

    Kostenfestsetzung nach einem Prozess bei Obsiegen eines Streitgenossen und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02
    Die vorherrschende Ansicht gibt dem obsiegenden Streitgenossen gegen den Prozessgegner allerdings nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der auf ihn im Innenverhältnis entfallenden, nach Kopfteilen zu berechnenden Kosten (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1999, 293 f mwN; OLG Bamberg FamRZ 1996, 886; OLG München MDR 1994, 215; Rpfleger 1995, 519; OLG Koblenz MDR 1994, 102; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 316; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 69 mwN; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Streitgenossen").
  • OLG München, 14.07.1993 - 6 U 6133/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der nach der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann (vgl. Senat JurBüro 1993, 355; Beschluss vom 02.11.1993 - 10 W 136-142/93 OLGR 1994, 60; JurBüro 1973, 220; OLG Hamm MDR 1994, 102 f; Rpfleger 1995, 181 f).
  • OLG München, 18.11.1993 - 11 W 2190/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.11.2002 - 10 W 107/02
    Die vorherrschende Ansicht gibt dem obsiegenden Streitgenossen gegen den Prozessgegner allerdings nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der auf ihn im Innenverhältnis entfallenden, nach Kopfteilen zu berechnenden Kosten (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1999, 293 f mwN; OLG Bamberg FamRZ 1996, 886; OLG München MDR 1994, 215; Rpfleger 1995, 519; OLG Koblenz MDR 1994, 102; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 316; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn. 69 mwN; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Streitgenossen").
  • OLG Düsseldorf, 02.11.1993 - 10 W 136/93
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2004 - 10 W 3/04

    Umfang der Kostenerstattung zu Gunsten des obsiegenden Streitgenossen

    Der Senat hält nicht mehr an seiner zuletzt im Beschluss vom 26.11.2002 - 10 W 107/02 bestätigten Rechtssprechung fest, wonach der gemäß der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann.

    Vor diesem Hintergrund hält der Senat nicht mehr an seiner zuletzt im Beschluss vom 26.11.2002 Az.:10 W 107/02 bestätigten Rechtssprechung fest, wonach der gemäß der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann.

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