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   OLG Hamm, 13.12.2005 - 10 W 20/03   

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https://dejure.org/2005,35512
OLG Hamm, 13.12.2005 - 10 W 20/03 (https://dejure.org/2005,35512)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.12.2005 - 10 W 20/03 (https://dejure.org/2005,35512)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - 10 W 20/03 (https://dejure.org/2005,35512)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • dgar.de PDF, S. 1 (Entscheidungsbesprechung)

    § 1 HöfeO
    Verlust der Hofeigenschaft "außerhalb des Grundbuchs"

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Hamm, 10.04.2014 - 10 U 35/13

    Bewertung einer landwirtschaftlichen Besitzung zur Berechnung von

    Oberlandesgericht Hamm 10 W 20/03.

    317 BGB verbindlich, weil die Parteien dies im Verfahren 10 W 20/03 vor dem erkennenden Senat vereinbart hätten.

    Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, die Vereinbarung der Parteien vor dem erkennenden Senat im Verfahren 10 W 20/03 sei nicht dahin auszulegen, dass das gemeinsam einzuholende private Gutachten des Sachverständigen Dr. O verbindlich i.S.d. §.

    Erst in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2014 hat sie dann erklären lassen, dass sie allein die weiteren Kosten der Verfahren Amtsgericht Schwelm 90 Lw 4/00 - Oberlandesgericht Hamm 10 W 20/03 und Amtsgericht Hattingen 13 IV 216/99 = 13 IV 432/00 bekämpfe (Bl. 1149 d.A.).

    Die Akten Amtsgericht Hattingen 13 IV 432/00 und 13 VI 18/06, Amtsgericht Schwelm 90 Lw 4/00 - Oberlandesgericht Hamm 10 W 20/03, Landgericht Essen 19 O 535/05 - Oberlandesgericht Hamm 10 U 124/06, Landgericht Essen 19 O 10/04 - Oberlandesgericht Hamm 10 U 126/04 (nur mehr Entscheidung und Zustellungsurkunden), sowie Landgericht Essen 19 O 64/08 und 19 O 66/08 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Dies gilt um so mehr, als nach den Feststellungen des Senats im Verfahren Amtsgericht Schwelm 90 Lw 4/00 - Oberlandesgericht Hamm 10 W 20/03 eine Wiederaufnahme des früheren Betriebs auch mit einer Galloway-Rinderzucht wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre.

    Ob das Amtsgericht den Feststellungsantrag wie geschehen im Verfahren Amtsgericht Schwelm 90 Lw 4/00 - Oberlandesgericht Hamm 10 W 20/03 als "Widerantrag" behandeln durfte oder in einem selbständigen Verfahren hätte behandeln müssen, ist für die Frage der anwaltlichen Vergütung unerheblich.

  • BGH, 29.11.2013 - BLw 4/12

    Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche

    c) Nur ein nach dem Willen des Erblassers lediglich vorübergehend ruhender ("entspannter") Betrieb kann wiederaufgenommen ("wiederangespannt") werden, nicht hingegen ein bereits dauerhaft aufgelöster (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 142, 144; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 41; zu dem Ausnahmefall des Rückgängigmachens der Hofaufgabe zu Lebzeiten des Erblassers vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2000 - BLw 13/00, juris Rn. 5; OLG Celle, RdL 2000, 193, 194; OLG Hamm, AUR 2006, 243, 245; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47).
  • OLG Hamm, 16.06.2009 - 10 W 156/07

    Hofeszubehör; Geldvermögen

    Die Mittel dafür müssen aus dem Hof selbst erwirtschaftet werden (s. dazu OLG Hamm AUR 2006 S. 243 ff).
  • BGH, 29.10.2009 - BLw 6/09

    Hofeigenschaft nach der Höfeordnung; Statthaftigkeit der

    Die Beteiligte zu 2 meint zwar, dass das Beschwerdegericht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2002 (RdL 2004, 153), 13. Dezember 2005 (AuR 2006, 243) und 27. April 2006 (RdL 2007, 97) sowie des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juli 1999 (RdL 2000, 45) und 19. Juni 2000 (7 W 68/99) abgewichen sei.
  • BGH, 19.02.2009 - BLw 14/08

    Zurückweisung einer (Divergenz-)Rechtsbeschwerde im Verfahren vor den

    Eine Divergenz zu den Entscheidungen des Senats vom 28. April 1995 (BLw 73/94 - 75/95 -, AgrarR 1995, 235, 237), des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. September 2005 (AuR 2006, 143, 144, 146) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Dezember 2005 (AuR 2006, 243, 245) besteht ebenfalls nicht.
  • OLG Hamm, 23.09.2008 - 10 W 22/08

    Hoffolgezeugnis bei Vor- und Nacherbschaft, Ausfall des vorgesehenen Nacherben,

    Nach ständiger Rechtsprechung (s. dazu BGH AgrarR 2000 S. 227, 228; AgrarR 1995 S. 235 ff; OLG Hamm AgrarR 1999 S.311 f; RdL 2004 S. 27 und AUR 2006 S. 243, auch Wöhrmann a.a.O. § 1 Rdnr. 143 m.w.N.) entfällt die Hofeigenschaft unabhängig von der Löschung des Hofvermerks, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist.
  • OLG Hamm, 23.07.2021 - 10 W 131/20

    Hoffeststellungsverfahren; Beschwerdeberechtigung; Hof i.S.d. § 1 HöfeO

    Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12; OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2018, I-10 W 63/17, Beschluss vom 13.12.2005, 10 W 20/03, und Beschluss vom 16.06.2020, I-10 W 35/19; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 1 Rn. 132, 135; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Auflage 2019, § 1 HöfeO Rn. 141).
  • OLG Hamm, 06.03.2007 - 10 W 1/04

    Zu den Indizien der Auflösung einer Höfe-Betriebseinheit - Zu den Voraussetzungen

    Einnahmen, die der Erblasser schon vor seinem Tod aus dem Hof - unabhängig von dem Betrieb der Landwirtschaft - erzielt hat, des Weiteren solche Einnahmen, die der Erbe ohnehin, d.h. auch ohne ein Wiederanspannen des Hofes erzielt, müssen bei der Ermittlung des Gewinns unberücksichtigt bleiben (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2005, 10 W 20/03, AUR 2006, 243 f.).
  • OLG Hamm, 16.11.2021 - 10 W 76/20

    Hof i.S.d. § 1 HöfeO ; gemischter Betrieb; Doppelbetrieb; Nebenbetrieb

    Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.03.2018, I-10 W 63/17, 13.12.2005, 10 W 20/03, 16.06.2020, I-10 W 35/19 und vom 23.07.2021, I-10 W 131/20; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Auflage 2015, HöfeO § 1 Rn. 132, 135; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Auflage 2019, § 1 HöfeO Rn. 141).
  • OLG Hamm, 18.03.2022 - 10 W 109/21

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Einziehung eines

    Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (BGH, Beschluss vom 28.04.1995, BLw 73/94; OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012, 23 WLw 7/12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.03.2018, I-10 W 63/17, 13.12.2005, 10 W 20/03, 16.06.2020, I-10 W 35/19 und vom 23.07.2021, I-10 W 131/20; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 1 Rn. 132, 135; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Auflage 2019, § 1 HöfeO Rn. 141).
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