Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 08.05.2003

Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 09.08.2001 - 10 W 31/01   

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https://dejure.org/2001,7026
OLG Naumburg, 09.08.2001 - 10 W 31/01 (https://dejure.org/2001,7026)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.08.2001 - 10 W 31/01 (https://dejure.org/2001,7026)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09. August 2001 - 10 W 31/01 (https://dejure.org/2001,7026)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Terminsverlegung; Behinderung des Verfahrens; Verfahrensleitung; Willkürliche Benachteiligung; Unzumutbarkeit der Terminswahrnehmung; Verfahrensverzögerung

  • Judicialis

    ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § ... 46 Abs. 2 2. Halbs.; ; ZPO § 577 Abs. 1 u. 2; ; ZPO § 567 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 42 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 3; ; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 22 Abs. 1; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richterablehnung - Befangenheit - Zurückweisung von Terminsverlegungsanträgen - willkürliche Benachteilung - gesetzlicher Feiertag - Urlaubspläne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 502
  • FamRZ 2003, 40 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.08.2001 - 10 W 31/01
    Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfGE 82, 30, 38; BGHZ 77, 70, 72; KG OLGZ 1994, 86, 87; Vollkommer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 21. Aufl. 1999, § 42 Rn.
  • BGH, 18.04.1980 - RiZ(R) 1/80

    Dienstliche Äußerung zu Ablehnungsgesuch als richterliche Tätigkeit

    Auszug aus OLG Naumburg, 09.08.2001 - 10 W 31/01
    Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfGE 82, 30, 38; BGHZ 77, 70, 72; KG OLGZ 1994, 86, 87; Vollkommer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 21. Aufl. 1999, § 42 Rn.
  • KG, 07.05.1993 - 24 U 4707/92
    Auszug aus OLG Naumburg, 09.08.2001 - 10 W 31/01
    Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfGE 82, 30, 38; BGHZ 77, 70, 72; KG OLGZ 1994, 86, 87; Vollkommer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 21. Aufl. 1999, § 42 Rn.
  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvR 615/11

    Offensichtlich unhaltbare Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs verletzt

    Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 13, 72 ; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 9. August 2001 - 10 W 31/01 -, NJW-RR 2002, S. 502 f.; OLG München, Beschluss vom 22. November 2005 - 19 W 2668/05 -, juris, Rn. 6).
  • OLG Köln, 04.09.2009 - 20 W 46/09

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen der Sachbehandlung von

    Anders ist dies aber, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzen würde oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH NJW 2006, 2492; OLG Naumburg NJW-RR 2002, 502; OLG Frankfurt OLGR 2006, 929; NJW 2009, 1007).
  • OLG Naumburg, 24.01.2012 - 10 W 42/11

    Richterablehnung im Arzthaftungsprozess: Besorgnis der Befangenheit wegen

    Eine derartige Überprüfung erfolgt allein im Rechtsmittelzug, weshalb die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit kein Instrument der Verfahrens- bzw. Fehlerkontrolle darstellt (vgl. BGH NJW 2002, 2396; KG Berlin OLGR KG Berlin 2005, 291; KG Berlin MDR 2005, 708; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2008, 355 - 357 zitiert nach juris; OLG Naumburg NJW-RR 2002, 502 - 503; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42, RN 28 m. w. N.).
  • OLG Köln, 05.08.2004 - 13 U 35/04

    Missbräuchliche Richterablehnung zur Erzwingung einer Terminsverlegung

    Das ist in der Rechtsprechung insbesondere dann vielfach bejaht worden, wenn die Verweigerung einer Terminsverlegung - selbst wenn sie zu Unrecht erfolgt sein mochte - zum Anlass genommen wurde, durch Anbringung eines auf diese Verweigerung gestützten Ablehnungsgesuchs - gewissermaßen in letzter Minute - eine Terminsverlegung doch noch zu erzwingen (LSG Schleswig, Beschluss vom 28.12.2001 - L 3 SF 25/01 SAB -, abrufbar in Juris; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1042; OLG Naumburg, NJW-RR 2002, 502; OLG Köln, OLGR 2003, 107).
  • OLG Dresden, 19.11.2018 - 1 W 904/18
    Eine derartige Überprüfung erfolgt allein im Rechtsmittelzug, weshalb die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle darstellt (BGH, Beschl. v. 14.05.2002, Az.: XI ZR 388/01; KG Berlin, OLGR KG Berlin, 2005, 291; KG Berlin, Beschl. v. 06.10.2004, Az.: 15 W 98/04; OLG Naumburg, Beschl. v. 09.08.2001, Az.: 10 W 31/01, juris; OLG Naumburg, Beschl. v. 24.01.2012, Az.: 10 W 42/11, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 28 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 25.05.2021 - 2 W 16/21

    Terminverlegungsantrag abgelehnt: Nur ausnahmsweise ein Befangenheitsgrund!

    Anders ist dies aber, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzen würde oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH NJW 2006, 2492; OLG Naumburg NJW-RR 2002, 502; OLG Frankfurt OLGR 2006, 929NJW 2009, 1007; OLG Köln, MDR 2010, 283; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.07.2020 - 15 WF 158/20BeckRS 2020, 18690 - beck-online).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.04.2006 - L 1 SF 34/06

    Befangenheit des Richters bei verweigerter Terminsverlegung

    Im Falle der Verweigerung einer Terminsverlegung wird in der Rechtsprechung im Anschluss an diese Grundsätze insbesondere dann von einem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrag ausgegangen, wenn die Verweigerung einer Terminsverlegung - selbst wenn sie zu Unrecht erfolgt sein mochte - zum Anlass genommen wird, durch Anbringung eines Ablehnungsgesuchs in letzter Minute eine Terminsverlegung zu erzwingen (vgl. etwa LSG Schleswig, Beschluss vom 28.12.2001 - L 3 SF 25/01 SAB; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1042; OLG Naumburg, NJW-RR 2002, 502; OLG Köln, OLGR 2003, 107).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 08.05.2003 - 10 W 31/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,28691
OLG Oldenburg, 08.05.2003 - 10 W 31/01 (https://dejure.org/2003,28691)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.05.2003 - 10 W 31/01 (https://dejure.org/2003,28691)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - 10 W 31/01 (https://dejure.org/2003,28691)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs 4 HöfeO; § 13 Abs 1 S 2 HöfeO; § 13 Abs 5 S 4 HöfeO
    Abfindungsergänzungsanspruch; Anspruchsausschluss; Anspruchsberechnung; anteilige Absetzung; Einheitswert; Erbfall; Existenzerhaltung; Grundstücksveräußerung; Hoferbe; Hofverbindlichkeit; Hofübernehmer; Hofübertragung; Höferecht; Nachabfindungsanspruch; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.10.1963 - V BLw 14/63

    Ausgleichsanspruch der weichenden Hoferben

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.05.2003 - 10 W 31/01
    Dieser Ausnahmetatbestand ist nach allseitiger Auffassung eng auszulegen und nur dann gegeben, wenn ein dringender Notfall vorgelegen hat und die Grundstücksveräußerung als das letzte Mittel zur Erhaltung des Hofs angesehen werden musste; bei Veräußerungen zur Begleichung von Schulden ist ein solcher Ausnahmefall anzunehmen, wenn drückende, die Existenz des Hofes in Frage stellende Schulden abgelöst werden mussten und diese weder aus den laufenden Erträgen noch durch zumutbare Kreditaufnahme beglichen werden konnten (vgl. dazu BGHZ 40, 169; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 HöfeO, Rdnr. 43; Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl., § 13 HöfeO, Rdnr. 38, 44, 45; Faßbender/Hötzel, HöfeO, 3. Auflage, § 13 HöfeO, Rdnr. 30).

    Auf den Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen kann sich der Hoferbe selbst bei zwingend notwendigen Verkäufen zur Ablösung von Schulden nicht berufen, wenn die Grundstücksveräußerung und der damit eintretende Landverlust die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Hofes in Frage stellt, wenn der Hof wegen der hohen Schuldenlast ohnehin nicht auf Dauer gehalten werden kann oder wenn schließlich die die Existenz des Hofes gefährdende Verschuldung durch schlechte Wirtschaftsführung des Hoferben bzw. Hofübernehmers herbeigeführt worden ist (vgl. BGHZ 40, 169, 171; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O.; Faßbender/Hötzel, a.a.O.).

  • BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85

    Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.05.2003 - 10 W 31/01
    Da die mit dem Hof verbundenen Verbindlichkeiten nicht allein den veräußerten Grundstücken zuzuordnen sind, sondern dem gesamten Hof, erscheint nur ein anteiliger Abzug gerechtfertigt (vgl. BGH AgrarR 1986, 319, 322; OLG Celle AgrarR 1991, 248, 249; RdL 1975, 163, 164 f.; Hartwig. Die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten bei der Abfindung und Ergänzungsabfindung weichender Erben, 1997, S. 141 ff).

    Anteilsmäßig mit den oben genannten Prozentsätzen zu berücksichtigen sind auch die von den Antragstellern bereits erhaltenen Abfindungen und Vorausabfindungen (vgl. BGH AgrarR 1986, 319, 322; Faßbender/Hötzel/Pikalo/v.Jeinsen, HöfeO., 3. Aufl., § 13, Rdnr. 43; Hartwig, a.a.O.).

  • BGH, 18.10.1962 - V BLw 20/62

    Streithilfe in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.05.2003 - 10 W 31/01
    Es mag dabei dahingestellt bleiben, ob und inwieweit ein solcher Ausschluss seitens des Erblassers überhaupt möglich oder ob die Regelung in § 13 HöfeO zwingend ist und ob Regelungen des Erblassers zumindest im unantastbaren Pflichtteilsrecht ihre Grenzen finden (für zwingendes Recht Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl., § 13, Rdnr. 130, vgl. aber auch Rdnr. 131; für letzteres BGHZ 38, 110, 115; OLG Köln OLGR 2002, 281; Faßbender/Hötzel/Pikalo/v.Jeinsen, § 13 HöfeO, Rdnr. 58; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 HöfeO, Rdnr. 83).
  • OLG Köln, 06.11.2001 - 23 WLw 6/01

    Landwirtschaftsrecht: Ausgestaltung der Abfindungsergänzungsansprüche

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.05.2003 - 10 W 31/01
    Es mag dabei dahingestellt bleiben, ob und inwieweit ein solcher Ausschluss seitens des Erblassers überhaupt möglich oder ob die Regelung in § 13 HöfeO zwingend ist und ob Regelungen des Erblassers zumindest im unantastbaren Pflichtteilsrecht ihre Grenzen finden (für zwingendes Recht Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl., § 13, Rdnr. 130, vgl. aber auch Rdnr. 131; für letzteres BGHZ 38, 110, 115; OLG Köln OLGR 2002, 281; Faßbender/Hötzel/Pikalo/v.Jeinsen, § 13 HöfeO, Rdnr. 58; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 HöfeO, Rdnr. 83).
  • OLG Hamm, 20.04.2023 - 10 U 78/22

    Zuständigkeit; Landwirtschaftsgericht

    Es muss sich dabei um Zuwendungen handeln, die "aus dem Hof" erbracht worden sind, wozu es ausreicht, dass sie nach den vorhandenen Umständen aus dem Vermögen stammen, das aus dem Hof erwirtschaftet worden ist (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 12 HöfeO Rdnr. 72; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 10 W 31/01 -, juris).

    Die Abfindungen sind anhand des Verbraucherpreisindexes auf den Zeitpunkt der Veräußerung hochzurechnen (vgl. dazu Wöhrmann/Stöcker, § 12 HöfeO, Rdnr. 70, für auszugleichende und anzurechnende Zuwendungen im Rahmen des § 12 HöfeO; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 10 W 31/01 -, juris).

    Dabei wird der Jahrespreisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in langjähriger Übersicht für das frühere Bundesgebiet - Basisjahr 2005 - zugrunde gelegt (abrufbar unter www.destatis.de; vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2013 - I-10 W 77/12 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 10 W 31/01 -, juris).

    § 13 HöfeO fingiert jedoch abweichend vom früheren Recht (vgl. § 13 HöfeO in der Fassung vom 24.4.1947) keine auf den Hoferbfall zurückbezogene Erbauseinandersetzung, sondern enthält lediglich eine auf die Teilveräußerung beschränkte Abfindungsregelung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 10 W 31/01 -, juris).

  • OLG Hamm, 01.03.2005 - 10 W 87/04

    Gewähr von Nachabfindungsansprüchen aus § 13 HöfeO

    Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 08.05.2003 (BeckRS 2004, 07751) darauf verweist, dass nach § 13 I 2 HöfeO ein Nachabfindungsausschluss bei einzelnen Grundstücksverkäufen zum Zwecke der Hofeserhaltung entfalle, wenn die Veräußerung zur Hofeserhaltung auf Dauer gar nicht geeignet sei, verkennt er, dass es vorliegend mangels Erlöserzielung schon an dem Entstehungstatbestand der Nachabfindungspflicht fehlt.
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