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   OLG Oldenburg, 27.09.2005 - 10 W 31/04   

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OLG Oldenburg, 27.09.2005 - 10 W 31/04 (https://dejure.org/2005,7032)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.09.2005 - 10 W 31/04 (https://dejure.org/2005,7032)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27. September 2005 - 10 W 31/04 (https://dejure.org/2005,7032)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Höferecht: Feststellung einer Hofeigenschaft im Zusammenhang mit der höferechtlichen Erbfolge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Hofeigenschaft eines im Grundbuch mit einem Hofvermerk eingetragenen Grundbesitzes; Verlust der Hofeigenschaft bei einem Hof i.S.d. Höfeordnung (HöfeO) bei fortbestehender Eintragung des Hofvermerkes; Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes; ...

  • Judicialis

    HöfeO § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeO § 1
    Voraussetzungen des Wegfalls der Hofeigenschaft - Fortbestand der Hofeigenschaft bei Möglichkeit des Wiederanspannens des landwirtschaftlichen Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • dgar.de PDF, S. 1 (Entscheidungsbesprechung)

    § 1 HöfeO
    Verlust der Hofeigenschaft "außerhalb des Grundbuchs"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 25.01.2005 - 10 W 2/05

    Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme: Fingierung der Nochexistenz eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.09.2005 - 10 W 31/04
    Von einer landwirtschaftlichen Besitzung kann nur dann gesprochen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres hergestellt werden kann (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm AgrarR 1995, 311, 312; 1999, 311; 2003, 353, 354; 2003, 356, 357; OLG Celle RdL 2005, 179, 180; OLG Oldenburg AgrarR 1999, 310; st. Rspr. des Senats, vgl. weitere Entscheidungen 10 W 31/99, 10 W 22/01, 10 W 8/02, 10 W 8/04, 10 W 20/04, 10 W 2/05).

    Dabei kommt auch dem Willen des Hofeigentümer, der "Kopf" und maßgebender Träger der Organisationseinheit ist und diese mit Leben zu erfüllen hat, eine gewisse Bedeutung zu (vgl. OLG Celle RdL 2005, 179, 170; 2000, 45, 46; Senat z.B. in 10 W 31/99, 10 W 22/01, 10 W 49/01, 10 W 8/02, 10 W 2/05).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Zugewinnausgleichs in der Landwirtschaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.09.2005 - 10 W 31/04
    Nur unter dieser Voraussetzung und mit dem dargestellten sachlichen Grund lässt sich die Privilegierung des Hoferben im Vergleich zu den übrigen Erbberechtigten vertreten und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermeiden (vgl. BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 359; 80, 170, 173;Wöhrmann, Einleitung, Rdnr. 15).
  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.09.2005 - 10 W 31/04
    Nur unter dieser Voraussetzung und mit dem dargestellten sachlichen Grund lässt sich die Privilegierung des Hoferben im Vergleich zu den übrigen Erbberechtigten vertreten und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermeiden (vgl. BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 359; 80, 170, 173;Wöhrmann, Einleitung, Rdnr. 15).
  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.09.2005 - 10 W 31/04
    Nur unter dieser Voraussetzung und mit dem dargestellten sachlichen Grund lässt sich die Privilegierung des Hoferben im Vergleich zu den übrigen Erbberechtigten vertreten und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermeiden (vgl. BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 359; 80, 170, 173;Wöhrmann, Einleitung, Rdnr. 15).
  • OLG Celle, 17.04.2000 - 7 W 2/99

    Hofauflösung ; Wille des Hofeigentümers; Bewirtschaftungsaufgabe; Hofeigenschaft;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.09.2005 - 10 W 31/04
    Da der hinterlassene Grundbesitz kein Hof im Sinne der HöfeO ist und der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 3) auf diese Feststellung gerichtet ist, kann die für Höfe nach der HöfeO geltende Kostenprivilegierung des § 19 Abs. 4 KostO nicht angewandt werden (vgl. dazu OLG Celle RdL 2000, 193; OLG Celle in den mit Schriftsatz der Beteiligten zu 3) vorgelegten drei Entscheidungen; Wöhrmann, § 18 HöfeO, Rdnr.88 a.E.).
  • BGH, 13.05.1982 - V BLw 20/81

    Verlust der Hofeigenschaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.09.2005 - 10 W 31/04
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Hofeseigenschaft einer Grundstücksgesamtheit unabhängig vom Fortbestehen des Hofvermerks im Grundbuch nach § 1 Abs. 3 S. 1 HöfeO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HöfeO dann entfällt, wenn keine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (vgl. BGH RdL 2000, 49; AgrarR 1995, 235; BGHZ 84, 78, 83).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.1994 - 3 L 210/93

    Anspruch auf Förderung nach den Extensivierungs-Richtlinien I; Inanspruchnahme

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.09.2005 - 10 W 31/04
    Von einer landwirtschaftlichen Besitzung kann nur dann gesprochen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres hergestellt werden kann (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Hamm AgrarR 1995, 311, 312; 1999, 311; 2003, 353, 354; 2003, 356, 357; OLG Celle RdL 2005, 179, 180; OLG Oldenburg AgrarR 1999, 310; st. Rspr. des Senats, vgl. weitere Entscheidungen 10 W 31/99, 10 W 22/01, 10 W 8/02, 10 W 8/04, 10 W 20/04, 10 W 2/05).
  • BGH, 26.10.1999 - BLw 2/99

    Verneinung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.09.2005 - 10 W 31/04
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Hofeseigenschaft einer Grundstücksgesamtheit unabhängig vom Fortbestehen des Hofvermerks im Grundbuch nach § 1 Abs. 3 S. 1 HöfeO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HöfeO dann entfällt, wenn keine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (vgl. BGH RdL 2000, 49; AgrarR 1995, 235; BGHZ 84, 78, 83).
  • OLG Oldenburg, 24.04.2009 - 1 U 110/08

    Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs; Haftung des Rechtsanwalts

    Voraussetzungen für einen Fortfall der Hofeigenschaft "außerhalb des Grundbuchs" (im Anschluss BGB AgrarR 1995, 235, 236 f., 2000, 227, 228 und OLG Oldenburg AUR 2006, 143 sowie Beschluss vom 22.08.2008 zu zu 10 W 47/07).

    OLG Hamm AgrarR 1995, 311, 312.1999, 311.2003, 353, 354.2003, 356, 357. OLG Celle RdL 2005, 179, 180. Senat, Beschluss vom 27.9.2005, 10 W 31/04 - NdsRpfl 2006, 155 = AUR 2006, 143.

    Die Anforderungen an die Möglichkeit des Wiederanspannens eines landwirtschaftlichen Betriebs sind dabei - wie der Senat mehrfach ausgeführt hat (vgl. z.B. OLG Oldenburg NdsRpfl 2006, 155 = AUR 2006, 143) - unter Berücksichtigung des Normzwecks der HöfeO und im Rahmen verfassungskonformer Auslegung der HöfeO zu bestimmen.

    Vielmehr muss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erbfalls eine Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Betriebs wirtschaftlich möglich und sinnvoll und im konkreten Fall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände von einem in Betracht kommenden Hoferben hinreichend sicher zu erwarten sein (vgl. Senat in NdsRpfl 2006, 155 = AUR 2006, 143).

  • OLG Oldenburg, 30.04.2009 - 10 W 17/09

    Betriebseinstellung als dauerhafter Wegfall der Hofeigenschaft

    OLG Hamm AgrarR 1995, 311, 312.1999, 311.2003, 353, 354.2003, 356, 357. OLG Celle RdL 2005, 179, 180. Senat, Beschluss vom 27.9.2005, 10 W 31/04 - NdsRpfl 2006, 155 = AUR 2006, 143.

    Die Anforderungen an die Möglichkeit eines Wiederanspannens eines landwirtschaftlichen Betriebs sind dabei - wie der Senat mehrfach ausgeführt hat (vgl. z.B. OLG Oldenburg NdsRpfl 2006, 155 = AUR 2006, 143) - unter Berücksichtigung des Normzwecks der HöfeO und im Rahmen verfassungskonformer Auslegung der HöfeO zu bestimmen.

    Vielmehr muss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erbfalls eine Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Betriebs wirtschaftlich möglich und sinnvoll und im konkreten Fall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände von einem in Betracht kommenden Hoferben hinreichend sicher zu erwarten sein (vgl. Senat in NdsRpfl 2006, 155 = AUR 2006, 143).

  • OLG Celle, 29.10.2015 - 7 W 40/15

    Wegfall der Hofeseigenschaft

    Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2005, Az: 10 W 31/04, Jurisdokument, Rdnr. 29).
  • OLG Celle, 21.03.2011 - 7 W 126/10

    Anforderungen an den Nachweis der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben

    a) Nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats entfällt die Hofeigenschaft unabhängig von der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch, wenn keine landwirtschaftliche Betriebseinheit mehr vorhanden ist und diese sich auch ohne weiteres nicht wieder herstellen lässt (etwa Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2002, RdL 2005, 179 m.w.N., OLG Oldenburg, OLGR 2006, 215, 216 m.w.N.).
  • BGH, 19.02.2009 - BLw 14/08

    Zurückweisung einer (Divergenz-)Rechtsbeschwerde im Verfahren vor den

    Eine Divergenz zu den Entscheidungen des Senats vom 28. April 1995 (BLw 73/94 - 75/95 -, AgrarR 1995, 235, 237), des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. September 2005 (AuR 2006, 143, 144, 146) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Dezember 2005 (AuR 2006, 243, 245) besteht ebenfalls nicht.
  • BGH, 23.07.2008 - BLw 3/08

    Zulässigkeit einer Divergenzrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen

    Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht entgegen den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg (AUR 2006, 143 ff.) und Hamm (AUR 2003, 356 ff.) die Hofeigenschaft nach dem von ihm ermittelten Willen des Erblassers, und nicht - wie geboten - auf Grund einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt habe.
  • OLG Oldenburg, 22.12.2011 - 10 W 27/11

    Kriterien zur Bestimmung der Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung

    Der hier vorliegende Sachverhalt darf nicht - was nach der Argumentation des Landwirtschaftsgerichts aber nahe liegt - verwechselt werden mit den Fallgestaltungen, die mehrfach Gegenstand von Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte und auch des Senats gewesen sind und die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine landwirtschaftliche Besitzung mit einem aktiven landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr vorlag und damit ggf. ein Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs in Betracht kam, weil durch Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebs eine landwirtschaftliche Betriebseinheit als entsprechende Organisationseinheit real nicht mehr vorhanden war (vgl. z.B. BGH RdL 2000, 49; AgrarR 1995, 235; BGHZ 84, 78, 83; OLG Hamm AgrarR 1999, 311, 312; 2003, 356, 357; OLG Celle RdL 2005, 179, 180; Senat AUR 2006, 143).In diesen Fällen einer aktuell nicht (mehr) vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebseinheit kommt es für den Fortbestand einer landwirtschaftlichen Besitzung (und damit der Hofeigenschaft) darauf an, ob nach den konkreten Umständen des Falles die Betriebseinheit nur zeitweilig nicht vorhanden oder ob sie auf Dauer entfallen ist.
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