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   OLG Naumburg, 07.08.2013 - 10 W 42/13 (KfB), 10 W 42/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,42275
OLG Naumburg, 07.08.2013 - 10 W 42/13 (KfB), 10 W 42/13 (https://dejure.org/2013,42275)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.08.2013 - 10 W 42/13 (KfB), 10 W 42/13 (https://dejure.org/2013,42275)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07. August 2013 - 10 W 42/13 (KfB), 10 W 42/13 (https://dejure.org/2013,42275)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Kostenfestsetzungsverfahren: Zulässigkeit der Nachfestsetzung von irrtümlich nicht geltend gemachter Umsatzsteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Festsetzung der zunächst nicht geltend gemachten Umsatzsteuer auf das Anwaltshonorar

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 104
    Nachträgliche Festsetzung der zunächst nicht geltend gemachten Umsatzsteuer auf das Anwaltshonorar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer vergessen: Nachträgliche Festsetzung möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenausgleichung: Nachfestsetzung der Umsatzsteuer innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich! (IBR 2014, 1227)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 887
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 02.05.2011 - 17 W 8/11

    Beginn der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.08.2013 - 10 W 42/13
    Ist eine förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht nachweisbar oder ist sie unterblieben, dann beginnt die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens fünf Monate nach der formlosen Bekanntgabe der Entscheidung an die Parteien (OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2011, Aktenzeichen: I -17 W 8/11, 17 W 8/11, zitiert nach juris).
  • BGH, 10.03.2011 - IX ZB 104/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Zulässigkeit der Nachfestsetzung unter Ansatz eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.08.2013 - 10 W 42/13
    Zwar kann, wenn die erstattungsberechtigte Partei mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung von Gebühren geltend gemacht und das Gericht dem antragsgemäß stattgegeben hat und wenn der Erstattungsberechtigte später geltend gemachten Gebühren einen höheren Gegenstandswert zugrunde legt, die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen stehen (BGH, Beschluss vom 10.03.2011, Aktenzeichen: IX ZB 104/09, zitiert nach juris).
  • BGH, 29.11.1990 - I ZR 45/89

    Entscheidung über nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte Ansprüche; Haftung für

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.08.2013 - 10 W 42/13
    Sie durfte den nicht geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Januar 2013 deshalb auch nicht aberkennen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1990, Aktenzeichen: I ZR 45/89, zitiert nach juris; vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 308 Rn 1, m.w.N.).
  • BVerfG, 17.02.1995 - 2 BvR 502/92

    Nachliquidation von in einem ersten Kostenfestsetzungsverfahren versehentlich

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.08.2013 - 10 W 42/13
    Hat ein Prozessbevollmächtigter in seinem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag irrtümlich nicht alle Kosten geltend gemacht, so ist eine Nachliquidation nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1995, Aktenzeichen: 2 BvR 502/92, m.w.N., zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 09.03.2007 - 15 W 93/06

    Kostenfestsetzung: Nachfestsetzung der Umsatzsteuer bei Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.08.2013 - 10 W 42/13
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des OLG Karlsruhe vom 09. März 2007, Aktenzeichen: 15 W 93/06, wonach einer Nachfestsetzung die rechtskräftige Aberkennung der Mehrwertsteuer im Kostenfestsetzungsbeschluss entgegensteht (vgl. OLG Karlsruhe vom 09. März 2007, Aktenzeichen: 15 W 93/06, zitiert nach juris).
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