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   OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - I-10 W 45/11   

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https://dejure.org/2011,20547
OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - I-10 W 45/11 (https://dejure.org/2011,20547)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2011 - I-10 W 45/11 (https://dejure.org/2011,20547)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - I-10 W 45/11 (https://dejure.org/2011,20547)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen dem außergerichtlich vom Zedenten und dem gerichtlich verfolgten Begehren des Zessionars bei einem rein "formalen" Gläubigerwechsel; Rechtfertigung der Annahme "desselben Gegenstandes" i.S.d. Anrechnungsnorm der RVG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZB 45/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Gebührenanrechnung nach einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - 10 W 45/11
    Ob dies bereits aus der 3. Alt. des § 15a Abs. 2 RVG folgt, mag dahinstehen (vgl. insoweit BGH v. 07.12.2010, VI ZB 45/10).

    Dies folgt entgegen ihrer Auffassung nicht aus dem angeführten Beschluss des BGH v. 07.12.2010, VI ZB 45/10.

  • OLG Köln, 20.12.2005 - 17 W 289/05

    Kostenrecht, Verfahrensrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - 10 W 45/11
    Aufgrund neuen Auftrags wäre zu Lasten der Zessionarin eine neue Verfahrensgebühr entstanden, da insoweit eine neue Angelegenheit vorgelegen hätte (vgl. OLG Köln JurBüro 2006, 249; OLG Stuttgart JurBüro 1982, 551).
  • LG Mönchengladbach, 19.01.2011 - 3 O 444/08

    Anrechnung einer hälftigen 0,65 Geschäftsgebühr auf Klägerseite

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2011 - 10 W 45/11
    Hier ist der materiell-rechtliche Anspruch des Zedenten gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr an die Klägerin abgetreten und aufgrund des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 26.05.2009 (3 O 444/08) tituliert worden.
  • BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr des

    Dass sie vorgerichtlich von der Zedentin aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identität (ebenso u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. April 2011 - I-17 W 14/11, juris Rn. 15 ff. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2011 - I-10 W 45/11, BeckRS 2011, 21986; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 25 W 95/11, juris Rn. 30 ff. = BeckRS 2011, 19833 mit kritischer Anmerkung Mayer, NJW-Spezial 2011, 668, 669; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Januar 2011 - 23 U 259/09).
  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 17/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identität (ebenso u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. April 2011 - I-17 W 14/11, juris Rn. 15 ff. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2011 - I-10 W 45/11, BeckRS 2011, 21986; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Januar 2011 - 23 U 259/09 sowie Mayer, FD-RVG 2011, 321388 und NJW-Spezial 2011, 668, 669).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2011 - 16 W 26/11

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Der für grundsätzliche Fragen in Kostensachen beim Oberlandesgericht Düsseldorf zuständige 10. Zivilsenat hat in seinem Beschluss vom 9.6.2011 (I-10 W 45/11) in einem Beschwerdeverfahren, in welchem das Landgericht - Rechtspflegerin - im Zuge der Berechnung des auszugleichenden Betrages im Kostenfestsetzungsbeschluss eine 0, 65 Geschäftsgebühr iHv EUR 379,- zuzüglich Mehrwertsteuer angerechnet hat, die hiergegen gerichtete Beschwerde der dortigen Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem Folgendes ausgeführt:.
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