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   OLG Düsseldorf, 25.06.1996 - 10 W 50/96   

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https://dejure.org/1996,3643
OLG Düsseldorf, 25.06.1996 - 10 W 50/96 (https://dejure.org/1996,3643)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.1996 - 10 W 50/96 (https://dejure.org/1996,3643)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juni 1996 - 10 W 50/96 (https://dejure.org/1996,3643)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 704
  • MDR 1997, 694
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Brandenburg, 13.06.2013 - 3 WF 60/13

    Kostenentscheidung im Unterhaltsverfahren

    Da der Gesetzeswortlaut eindeutig auf den Antrag "einer Partei" abstellt, ist nicht nur der Antragsteller des Mahnverfahrens, sondern auch der Antragsgegner berechtigt, den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen (OLG Hamburg, MDR 1983, 233, 234; MDR 1994, 520; OLG München, MDR 1997, 890, 891; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 704; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 696 Rn. 1).
  • OLG Hamm, 26.04.2001 - 23 W 594/00

    Gebühr für das Verfahren im allgemeinen bei schon im Mahnbescheidsgesuch

    Der Eingang beim Prozeßgericht sei nicht zusätzlich erforderlich, so dass es für die Gebührenberechnung ohne Bedeutung sei, wenn der Antragsteller des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor Abgabe gegenüber dem Mahngericht beschränke (siehe OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 704 und NJW-RR 1998, 1077, 1078; OLG Bamberg JurBüro 1998, 653).

    Entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1997, 704 und NJW-RR 1998, 1077, 1078) ist es ohne Bedeutung, dass sich die Gebühr nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses nur bei vollständiger Klagerücknahme oder Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß Nr. 1202 des Kostenverzeichnisses ermäßigt.

  • OLG Dresden, 17.03.2004 - 8 W 82/04

    Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren

    Kostenrechtlich sei eine Teilrücknahme für die Festsetzung der Verfahrensgebühr unerheblich (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 704; OLG Bamberg, FamRZ 99, 1292).
  • BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99

    Mangels verfassungskonformer Auslegung unzulässige Richtervorlage des GKG § 61

    Nach der den Vorlagen zugrunde liegenden Ansicht entsteht die Gebühr für das streitige Verfahren, wenn dessen Durchführung nach § 696 Abs. 1 Satz 2 ZPO gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids beantragt worden ist, bereits mit Einlegung des Widerspruchs gegen den mit diesem Bescheid geltend gemachten Anspruch (so außer dem vorlegenden Gericht sowie dem Land- und dem Oberlandesgericht Hamburg etwa LG Bamberg, JurBüro 1998, S. 147; OLG Düsseldorf, JurBüro 1997, S. 145; Salten, MDR 1997, S. 612; Meyer, JurBüro 1998, S. 117; wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl. 2000, KV 1201 Rn. 5).
  • LG Fulda, 14.02.1998 - 3 T 208/97

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Mahnverfahrens; Anforderungen an die

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  • OLG München, 30.09.1997 - 11 W 2456/97

    Streitwertbemessung bei teilweiser Erledigterklärung nach Erlaß eines

    Allerdings kann sich das Landgericht für seine Auffassung, auf Rechtsprechung (OLG Düsseldorf JurBüro 1997, 145 ; LG Nürnberg-Fürth JurBüro 1997, 144 ) sowie auf Meinungen in der kostenrechtlichen Literatur (Markl/Meyer, 3. Aufl. Rn. 4 zu Nr. 1202 KV- GKG ; Oestreich/Winter/Hellstab, Rn. 3 zu Nr. 1201 KV- GKG ; Enders, JurBüro 1997, 144 ; andere Ansicht Hartmann, Kostengesetze 27. Aufl., Rn. 24 zu , 1202Nr.
  • OLG Bamberg, 17.08.2000 - 4 W 78/00

    Gerichtsgebühr bei Durchführung des Rechtsstreits nach Mahnverfahren

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  • OLG Rostock, 18.02.2002 - 8 W 64/01

    Voraussetzungen des Entstehens der 5/10 Verfahrenspauschgebühr für eineTätigkeit

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  • LG Bautzen, 09.07.2001 - 3 T 59/01

    Mahnverfahren: Widerspruch und Gebühr gemäß KV Nr. 1210

    a) Nach der erstgenannten Auffassung wird der bereits im Mahnantrag gestellte Antrag auf Abgabe der Sache in das Streitverfahren im Fall der Widerspruchseinlegung durch diese unbedingt; die Gerichtsgebühr für das streitige Verfahren wird deshalb gemäß § 61 i. V. m. §§ 49 und 15 GKG ab diesem Zeitpunkt als fällig angesehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Auflage, KV 1210, Rdnr. 5; OLG Hamburg, MDR 1998, 1121; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1077; OLG Düsseldorf, JurBüro 1997, 145; Meyer, JurBüro 1998, 117; Saiten, MDR, 1997, 612) .
  • KG, 12.06.2001 - 1 W 178/01

    Kosten bei vorangegangenem Mahnverfahren - Vollzug der Abgabe

    Eine der beiden dazu vertretenen Auffassungen nimmt an, die Gebühr entstehe bereits dann, wenn nach Widerspruch des Antragsgegners ein unbedingter Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt oder ein bereits zuvor vorsorglich gestellter Antrag mit Eingang des Widerspruchs wirksam wird (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1999, 1292; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 704; OLG Hamburg MDR 1998, 1121 [1122]; LG Hamburg NJW-RR 1999, 581; Markl/Meyer, GKG, 4. Aufl., KV Nr. 1202 Rdn. 4 mwN; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, 36. EL, KV Nr. 1201, Rdn. 2 und 3; Hartmann, KostG, 30. Aufl., GKG, KV Nr. 1201, Rdn. 5; Musielak/Voit, ZPO, 2. Aufl., § 696 Rdn. 8; Salten MDR 1997, 612; Meyer JurBüro 1998, 117).
  • OLG Stuttgart, 24.02.1999 - 8 W 527/98

    Nachträgliche Gebührenerhebung im Mahnverfahren

  • OLG Bamberg, 29.07.1998 - 7 W 16/98

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Mahnverfahrens; Errechnung der

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