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   OLG Düsseldorf, 04.06.1992 - 10 W 70/92   

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https://dejure.org/1992,14345
OLG Düsseldorf, 04.06.1992 - 10 W 70/92 (https://dejure.org/1992,14345)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.1992 - 10 W 70/92 (https://dejure.org/1992,14345)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - 10 W 70/92 (https://dejure.org/1992,14345)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Dresden, 09.11.2017 - 8 U 772/17

    Zulässigkeit der Bilanznichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters; Anforderungen

    Damit erfolgte eine gemäß § 191 i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugelassene Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung an annahmeberechtigte Personen (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2012, 380; OLG Düsseldorf, JurBüro 1993, 362; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 178 Rn. 20).
  • OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 46/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen

    a) Der Vollstreckungsbescheid ist ausweislich der sich in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 19.08.2011 einem zum Empfang berechtigten Vertreter des Leiters der Justizvollzugsanstalt, in der der Beklagte inhaftiert war und ist, übergeben worden, womit die Zustellung an diesem Tag nach § 178 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO bewirkt war, ohne dass es auf den Zeitpunkt ankam, in dem die zugestellten Schriftstücke dem Beklagten ausgehändigt worden sind und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme von deren Inhalt hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 3 [juris]).

    aa) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die zugestellten Schriftstücke dem Beklagten ausgehändigt worden sind und er dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von deren Inhalt erhielt, war der Beklagte zwar ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert, was im Ausgangspunkt einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bildet (§ 233 ZPO; vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 3 [juris]).

    Nur unter solchen Voraussetzungen hätte indes ein Wiedereinsetzungsgrund vorgelegen (vgl. für die hier gegebene Situation OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 5 [juris] sowie allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 9, § 234 Rn. 3).

  • OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 13 U 47/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen

    a) Der Vollstreckungsbescheid ist ausweislich der sich in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 10.09.2011 einem zum Empfang berechtigten Vertreter des Leiters der Justizvollzugsanstalt, in der der Beklagte inhaftiert war und ist, übergeben worden, womit die Zustellung an diesem Tag nach § 178 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO bewirkt war, ohne dass es auf den Zeitpunkt ankam, in dem die zugestellten Schriftstücke dem Beklagten ausgehändigt worden sind und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme von deren Inhalt hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 3 [juris]).

    (1) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die am 10.09.2011 zugestellten Schriftstücke dem Beklagten ausgehändigt worden sind und er dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von deren Inhalt erhielt, war der Beklagte zwar ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert, was im Ausgangspunkt einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bildet (§ 233 ZPO; vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 3 [juris]).

    Nur unter solchen Voraussetzungen hätte indes ein Wiedereinsetzungsgrund vorgelegen (vgl. für die hier gegebene Situation OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.1992 - 10 W 70/92 - Tz. 5 [juris] sowie allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 9, § 234 Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2001 - 11 S 2290/00

    Ersatzzustellung in JVA

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass als Hauswirt im Sinne dieser Bestimmung auch der Leiter einer Justizvollzugsanstalt oder dessen Vertreter anzusehen ist (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 9.3.1995 - 11 M 1335/95 -, OVGE 45, 427; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.6.1992 - 10 W 70/92 -, JurBüro 1993, 362; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Auflage, Rn. 18 zu § 181; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Auflage, Rn. 15 zu § 181; Thomas/Putzo, 22. Auflage, Rn. 11 zu § 181; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Auflage, Rn. 18 zu § 181; Wenzel, Münchener Kommentar zur ZPO, Rn. 19 zu § 181).
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