Rechtsprechung
OLG Koblenz, 17.11.2005 - 10 W 705/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadenersatzpflicht bei unberechtigt gestelltem Insolvenzantrag; Anspruch auf Unterlassen der Stellung eines Insolvenzantrages; Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- Judicialis
BGB § 280; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 824; ; BGB § 1004; ; BGB § 826; ; InsO §§ 11 ff; ; InsO § 14
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, die Stellung eines Insolvenzantrages zu unterlassen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Trier, 20.10.2005 - 4 O 436/05
- OLG Koblenz, 17.11.2005 - 10 W 705/05
Papierfundstellen
- ZIP 2006, 1833
- NZI 2006, 353
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.10.1961 - VI ZR 242/60
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …
Auszug aus OLG Koblenz, 17.11.2005 - 10 W 705/05
Alsdann gründet sich die Haftung des Schädigers auf § 826 BGB (BGHZ 36, 18, 21).
- LG Dortmund, 08.08.2008 - 3 O 556/07
Eingriff in den geschützten Rechtskreis eines Schuldners durch Stellung eines …
Im Insolvenzverfahren wird der Rechtsschutz gegen unzulässige und unbegründete Insolvenzanträge grundsätzlich durch das Insolvenzgericht gewährt, so dass der Rechtsschutz durch Prozessgerichte in aller Regel wegen der ausschließlichen Prüfungskompetenz der Insolvenzgerichte bezüglich der sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit eines Insolvenzantrags ausgeschlossen ist (OLG Koblenz, NZI 2006, 353;… Münchener Kommentar, InsO, § 14, Rn. 69;… Uhlenbruck, § 14, Rn. 6).Anders ist es nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schadenszufügung durch ein mit unlauteren Mitteln betriebenes Verfahren, wie im Falle des Prozessbetrugs oder auch der mit unwahren Angaben erschlichenen Konkurseröffnung (OLG Koblenz, NZI 2006, 353).
Wie oben bereits ausgeführt, ist ein Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger nicht bei jedem gestellten Insolvenzantrag gegeben, sondern nur, wenn die Insolvenzeröffnung durch unwahre Angaben erschlichen wird, ein Prozessbetrug vorliegt oder wenn ein außerhalb des Insolvenzverfahrens liegendes Ziel verfolgt wird (OLG Koblenz, NZI 2006, 353; BGHZ 36, 18).