Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 23.06.2022

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.01.2022 - 10 W 8/21   

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https://dejure.org/2022,830
OLG Karlsruhe, 24.01.2022 - 10 W 8/21 (https://dejure.org/2022,830)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2022 - 10 W 8/21 (https://dejure.org/2022,830)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Januar 2022 - 10 W 8/21 (https://dejure.org/2022,830)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rabüro.de

    Mehreren Personen erteilte Vorsorgevollmachten ermächtigen in der Regel nicht zum Widerruf der übrigen Vorsorgevollmachten

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 105 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 167 Abs 1 BGB, § 168 S 1 BGB, § 175 BGB
    Widerruf der Vorsorgevollmacht von weiteren Einzelvertretungsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a ; BGB § 175
    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Zur Einzelvertretung berechtigende Vorsorgevollmacht; Widerruf einer Vollmacht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollmacht ermächtigt nicht zum Widerruf anderer Einzelvollmachten!

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vollmachten an mehrere Personen erteilt

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmachten für mehrere Personen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Umstrittene Vorsorgevollmacht - Hat ein Vater mehrere erwachsene Kinder bevollmächtigt, kann nicht eines dem anderen die Vollmacht entziehen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehrere Inhaber von Vorsorgevollmachten - Wer darf die Vollmacht des anderen entziehen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 436
  • FamRZ 2022, 736
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 07.05.2018 - 24 W 1/18

    Kostenentscheidung nach Erledigung der klageweisen Geltendmachung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2022 - 10 W 8/21
    Bei dessen Beurteilung kann auch neuer, das heißt nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung und ggf. auch erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachter Tatsachenvortrag noch zu berücksichtigen sein; dies gilt zwar nicht uneingeschränkt (siehe allgemein Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 43. Edition 2021, § 91a Rn. 29 m. w. N.), jedenfalls aber für unstreitigen Tatsachenvortrag, der keiner weiteren Aufklärung oder gar Beweisaufnahme bedarf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.6.1993, 17 W 33/93, MDR 1993, 1120; OLG Köln, Beschluss vom 7.5.2018, 24 W 1/18; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 91a Rn. 49).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2019 - 6 W 46/19

    Gegenstandwert für Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2022 - 10 W 8/21
    Von der Festsetzung eines Streitwerts für die Beschwerdeinstanz hat der Senat abgesehen, da im Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Streitwerts richten (vgl. Nr. 1810 KVGKG; siehe auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 1.7.2019, 6 W 46/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.7.2020, 6 W 49/19).
  • OLG Karlsruhe, 06.07.2020 - 6 W 49/19

    Prüfungspflicht eines Host-Providers bei konkreter Beanstandung einer Bewertung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2022 - 10 W 8/21
    Von der Festsetzung eines Streitwerts für die Beschwerdeinstanz hat der Senat abgesehen, da im Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Streitwerts richten (vgl. Nr. 1810 KVGKG; siehe auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 1.7.2019, 6 W 46/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.7.2020, 6 W 49/19).
  • BGH, 07.05.2007 - VI ZR 233/05

    Zum Unterlassensanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2022 - 10 W 8/21
    Maßgeblich für die Entscheidung sind insbesondere der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang und die damit einhergehende voraussichtliche Kostenentscheidung (siehe nur BGH, Beschluss vom 7.5.2007, VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429; Beschluss vom 19.7.2017, VIII ZR 284/16, NJW-RR 2017, 1041).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2010 - 19 U 124/09

    Widerruf einer Vollmacht durch einen anderen Bevollmächtigten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2022 - 10 W 8/21
    Dies hatte der Vollmachtgeber jedoch ersichtlich nicht gewollt, als er sich dafür entschied, mehreren Personen eine Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen, weshalb im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) im Regelfall - und so auch hier - eine entsprechende konkludente Beschränkung der Vertretungsmacht jedes Einzelbevollmächtigten zu ermitteln ist (siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.2.2010, 19 U 124/09).
  • LG Heidelberg, 22.06.2021 - 4 O 24/21

    Herausgabe einer eine Betreuung betreffende Vollmachtsurkunde vom Stiefsohn

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2022 - 10 W 8/21
    Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22.6.2021, Az. 4 O 24/21, abgeändert.
  • OLG Düsseldorf, 18.06.1993 - 17 W 33/93

    Berücksichtigung unstreitiger Tatsachen nach Erledigterklärung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2022 - 10 W 8/21
    Bei dessen Beurteilung kann auch neuer, das heißt nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung und ggf. auch erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachter Tatsachenvortrag noch zu berücksichtigen sein; dies gilt zwar nicht uneingeschränkt (siehe allgemein Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 43. Edition 2021, § 91a Rn. 29 m. w. N.), jedenfalls aber für unstreitigen Tatsachenvortrag, der keiner weiteren Aufklärung oder gar Beweisaufnahme bedarf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.6.1993, 17 W 33/93, MDR 1993, 1120; OLG Köln, Beschluss vom 7.5.2018, 24 W 1/18; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 91a Rn. 49).
  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 284/16

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Anbietpflicht des Vermieters

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.01.2022 - 10 W 8/21
    Maßgeblich für die Entscheidung sind insbesondere der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang und die damit einhergehende voraussichtliche Kostenentscheidung (siehe nur BGH, Beschluss vom 7.5.2007, VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429; Beschluss vom 19.7.2017, VIII ZR 284/16, NJW-RR 2017, 1041).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24854
OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21 (https://dejure.org/2022,24854)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.06.2022 - 10 W 8/21 (https://dejure.org/2022,24854)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 (https://dejure.org/2022,24854)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Geschäftswerts in einer Landwirtschaftssache; Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung eines Hofvermerks; Einfacher Einheitswert

  • IWW

    § 3 Abs. 1 HöfeVfO, Nr. 15112 Abs. 1 KV GNotKG, § 34 GNotKG
    Höferecht

  • rechtsportal.de

    Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht betreffend das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung eines Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO) ist in der Regel nach § 36 Abs. 1 GNotKG mit dem einfachen Einheitswert zu bemessen.

  • rechtsportal.de

    GNotKG § 83 Abs. 3
    Beschwerde gegen die Festsetzung eines Geschäftswerts in einer Landwirtschaftssache; Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung eines Hofvermerks; Einfacher Einheitswert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1405
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 02.11.2015 - 23 WLw 5/15

    Geschäftswert einer positiven Hoferklärung des Hofeigentümers nach § 4 Abs. 1

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21
    b) Nach anderer Auffassung ist der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht im Falle einer negativen Hoferklärung nach dem Einheitswert zu bemessen, wobei grundsätzlich der einfache Einheitswert genügen soll (in diesem Sinne OLG Celle, Beschluss vom 28.01.2015, Az.: 7 W 1/15 (L), Rn. 16; OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2015, Az.: 23 WLw 5/15, Rn. 2, jeweils juris; Seutemann, Landwirtschaftssachen, S. 48 f.; Volpert/Giers, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 76 GNotKG, Rn. 38; Waldner, in: Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand: November 2021, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 - KV/Teil 1, Vorbem. 1.5.1.1-15112, Rn. 15).

    Einmal trägt der (einfache) Einheitswert, der in aller Regel niedriger ist als 20 % des - im Sinne eines Marktwertes verstandenen - Verkehrswertes, dem Umstand Rechnung, dass Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen um Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO) ganz überwiegend mit einem verhältnismäßig geringen Bearbeitungsaufwand verbunden sind (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2015, Az.: 23 WLw 5/15, Rn. 2, juris; Seutemann, Landwirtschaftssachen, S. 49).

  • OLG Oldenburg, 26.01.2016 - 10 W 22/15

    Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21
    Sie vertritt - anknüpfend an frühere Entscheidungen des hiesigen Senats (unter anderem Beschluss vom 26.01.2016, Az.: 10 W 22/15, veröffentlicht bei juris) - die Auffassung, der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung des Hofvermerks sei nicht anhand des Einheitswertes, sondern anhand des Verkehrswertes der jeweiligen landwirtschaftlichen Besitzung zu bemessen.

    c) Der Senat hat in der Vergangenheit den Standpunkt eingenommen, der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren betreffend den Antrag auf Löschung eines Hofvermerks sei gemäß §§ 36 Abs. 1, 46 GNotKG mit einem Bruchteil des Verkehrswertes zu veranschlagen; im Regelfall stellten sich 20 % als angemessen dar (vgl. Beschluss vom 26.01.2016, Az.: 10 W 22/15, Rn. 6 ff., juris; ferner Beschluss vom 25.03.2015, Az.: 10 W 4/15, n. v.).

  • OLG Celle, 17.10.2016 - 7 W 35/16

    Gerichtsgebühren für die Entgegennahme und Prüfung der negativen Hofeserklärung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21
    Der Gesetzgeber hat damit auf die von mehreren Oberlandesgerichten vertretene - seiner Ansicht nach unzutreffende- Auffassung reagiert, wonach die aufgrund von Hoferklärungen vorzunehmenden Tätigkeiten der Landwirtschaftsgerichte (Prüfung der Erklärung und der Rechtsfolgen, Ersuchen an das Grundbuchamt) nicht unter den Auffanggebührentatbestand für " Verfahren im Übrigen " in Nummer 15112 KV GNotKG fielen und damit gerichtsgebührenfrei waren (so etwa Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: 60L WLw 22/15, Rn. 12 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: 7 W 35/16 (L), Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2016, Az.: 10 W 150/15, Rn. 12 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2017, Az.: 23 WLw 2/17, Rn. 1 ff., jeweils juris; Senat, Beschluss vom 27.03.2017, Az.: 10 W 35/16 (Lw), n. v.).
  • OLG Hamm, 03.11.2016 - 10 W 150/15

    Landwirtschaftsgericht löscht Hofvermerk gebührenfrei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21
    Der Gesetzgeber hat damit auf die von mehreren Oberlandesgerichten vertretene - seiner Ansicht nach unzutreffende- Auffassung reagiert, wonach die aufgrund von Hoferklärungen vorzunehmenden Tätigkeiten der Landwirtschaftsgerichte (Prüfung der Erklärung und der Rechtsfolgen, Ersuchen an das Grundbuchamt) nicht unter den Auffanggebührentatbestand für " Verfahren im Übrigen " in Nummer 15112 KV GNotKG fielen und damit gerichtsgebührenfrei waren (so etwa Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: 60L WLw 22/15, Rn. 12 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: 7 W 35/16 (L), Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2016, Az.: 10 W 150/15, Rn. 12 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2017, Az.: 23 WLw 2/17, Rn. 1 ff., jeweils juris; Senat, Beschluss vom 27.03.2017, Az.: 10 W 35/16 (Lw), n. v.).
  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 10 W 23/16

    Kostenprivileg für die Landwirtschaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21
    a) Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur stellt auf den Verkehrswert ab mit der Einschränkung, dass wegen des geringen Aufwands, der mit dem Verfahren über das Ersuchen um Löschung des Hofvermerks verbunden sei, in der Regel lediglich ein Anteil von 20 % zugrunde gelegt werden könne (in diesem Sinne OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016, Az.: 10 W 23/16, Rn. 7, juris; Bormann, in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., § 36, Rn. 62; Diehn, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 36, Rn. 34).
  • OLG Celle, 28.01.2015 - 7 W 1/15

    Gebühren für ein Löschungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21
    b) Nach anderer Auffassung ist der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht im Falle einer negativen Hoferklärung nach dem Einheitswert zu bemessen, wobei grundsätzlich der einfache Einheitswert genügen soll (in diesem Sinne OLG Celle, Beschluss vom 28.01.2015, Az.: 7 W 1/15 (L), Rn. 16; OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2015, Az.: 23 WLw 5/15, Rn. 2, jeweils juris; Seutemann, Landwirtschaftssachen, S. 48 f.; Volpert/Giers, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 76 GNotKG, Rn. 38; Waldner, in: Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand: November 2021, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 - KV/Teil 1, Vorbem. 1.5.1.1-15112, Rn. 15).
  • OLG Köln, 29.03.2017 - 23 WLw 2/17

    Kosten der Entgegennahme einer negativen Hoferklärung und des hierdurch

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21
    Der Gesetzgeber hat damit auf die von mehreren Oberlandesgerichten vertretene - seiner Ansicht nach unzutreffende- Auffassung reagiert, wonach die aufgrund von Hoferklärungen vorzunehmenden Tätigkeiten der Landwirtschaftsgerichte (Prüfung der Erklärung und der Rechtsfolgen, Ersuchen an das Grundbuchamt) nicht unter den Auffanggebührentatbestand für " Verfahren im Übrigen " in Nummer 15112 KV GNotKG fielen und damit gerichtsgebührenfrei waren (so etwa Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: 60L WLw 22/15, Rn. 12 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: 7 W 35/16 (L), Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2016, Az.: 10 W 150/15, Rn. 12 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2017, Az.: 23 WLw 2/17, Rn. 1 ff., jeweils juris; Senat, Beschluss vom 27.03.2017, Az.: 10 W 35/16 (Lw), n. v.).
  • OLG Celle, 02.05.2023 - 7 W 14/23

    Geschäftswert; Löschung; Hofvermerk; Bemessung des Geschäftswerts bei einem

    Der Senat entscheidet in der Besetzung gemäß § 2 Abs. 2 LwVG und nicht gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG durch Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss nicht von einem Einzelrichter, sondern dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts erlassen wurde (allg. Meinung; vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 10 W 65/22 , juris Rn. 13).

    In Verfahren betreffend die Löschung eines Hofvermerks ergibt sich der Geschäftswert nicht aus § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG , sondern ist gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 7 W 45/21, n. v.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 10 W 65/22 , juris Rn. 17 ff.).

    Im Allgemeinen kann der Geschäftswert durch einen prozentualen Abschlag auf den Verkehrswert bestimmt werden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 11 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 10 W 65/22 , juris Rn. 25 f.).

    b) Nach der Gegenansicht ist der Geschäftswert im Regelfall mit dem einfachen Einheitswert zu bemessen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 10; NK-GK/Volpert/Giers, 3. Aufl., § 76 GNotKG Rn. 38).

    Selbst wenn der Eigentümer einen Verkehrswert mitgeteilt habe, ließe sich seine Angabe ohne weitere Anknüpfungstatsachen nicht zuverlässig überprüfen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 12).

    Diesem Ziel dient die Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GNotKG , mit der der Gesetzgeber einen verstärkten Rückgriff auf Steuerwerte - wie der nach §§ 19, 33 ff. BewG festgestellte Einheitswert- ermöglichen wollte, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 17/11471 S. 168; auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 14).

    Zweck des § 48 GNotKG ist die kostenmäßige Begünstigung der Beteiligten; ohne diese Vorschrift wäre in den dort genannten Angelegenheiten - zu denen die Löschung eines Hofvermerks nach einhelliger Auffassung nicht gehört (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 7 W 45/21, n. v.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 10 W 65/22 , juris Rn. 17 ff.; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl., § 36 GNotKG Rn. 34, § 48 GNotKG Rn. 8; Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl., § 48 GNotKG Rn. 58) - nach der Regel des § 46 GNotKG häufig der volle Verkehrswert anzusetzen.

    Die Heranziehung des Einheitswertes in den Verfahren auf Löschung des Hofvermerks ist nicht Ausdruck einer Privilegierung des Verfahrensgegenstands, sondern trägt dem geringfügigen gerichtlichen Aufwand bei der Durchführung des Geschäfts Rechnung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 17).

    Auch soweit die Antragsteller einen Verkehrswert (nachträglich) angeben, was nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG auch einen Anhaltspunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts darstellen kann, lässt sich ohne nähere Kenntnis der wertbildenden Faktoren der landwirtschaftlichen Besitzung die wirtschaftliche Bedeutung der negativen Hoferklärung nicht zuverlässig beurteilen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 , juris Rn. 12).

  • OLG Hamm, 09.02.2023 - 10 W 65/22

    Höhe des Vorschussanspruchs für die Sanierung von Baumängeln

    Der Senat entscheidet im Beschwerdeverfahren mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter, weil auch der in erster Instanz entscheidende Berufsrichter nicht etwa als Einzelrichter, sondern vielmehr in seiner Funktion als Vorsitzender des Landwirtschaftsgerichts tätig geworden ist (vgl. dazu OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, Aktenzeichen 10 W 8/21, Rn. 4, dort mit weiteren Nachweisen).

    Hierzu wird insbesondere vertreten, nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den Einheitswert des Hofes abzustellen (vgl. dazu die anschauliche Zusammenstellung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, Aktenzeichen 10 W 8/21, Rn. 7-9).

    Auch wird sich der Einheitswert als eine in einem standardisierten Verfahren ermittelte Bezugsgröße regelmäßig einfacher und transparenter feststellen lassen als der jeweilige Verkehrswert des betroffenen Hofes (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, Aktenzeichen 10 W 8/21, Rn. 18).

    So könnte grundsätzlich durchaus in Erwägung gezogen werden, den Einheitswert auch jenseits der Fälle des § 48 GNotKG bei der Bestimmung des Geschäftswertes im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 36 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, Aktenzeichen 10 W 8/21; Rn. 14).

  • OLG Hamm, 23.02.2023 - 10 W 127/22

    Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks; Ermittlung des Verkehrswerts des

    Der Senat entscheidet im Beschwerdeverfahren mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter, weil auch der in erster Instanz entscheidende Berufsrichter nicht als Einzelrichter, sondern vielmehr in seiner Funktion als Vorsitzender des Landwirtschaftsgerichts tätig geworden ist (vgl. dazu OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022 -10 W 8/21 - juris m.w.Nw.).

    Hierzu wird insbesondere vertreten, nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den Einheitswert des Hofes abzustellen (vgl. dazu die anschauliche Zusammenstellung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, - 10 W 8/21 - juris, Rn. 7 - 9).

    Auch wird sich der Einheitswert als eine in einem standardisierten Verfahren ermittelte Bezugsgröße regelmäßig einfacher und transparenter feststellen lassen als der jeweilige Verkehrswert des betroffenen Hofes (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, - 10 W 8/21 - juris, Rn. 18).

    So könnte grundsätzlich durchaus in Erwägung gezogen werden, den Einheitswert auch jenseits der Fälle des § 48 GNotKG bei der Bestimmung des Geschäftswertes im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 36 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, - 10 W 8/21 - juris, Rn. 14).

  • OLG Hamm, 02.05.2023 - 10 W 25/22

    Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke/Grundstück, Gerichtskosten

    Der Senat kann deshalb bei einer Beschwerde gegen die Festsetzung nicht nach § 83 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG durch den Einzelrichter entscheiden (v. Selle/Huth/Huth, 1. Auflage 2017, LwVG § 20 Rn. 49; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 23. Juni 2022 - 10 W 8/21 -, Rn. 4, juris).
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