Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 09.07.2009 - 10 W 9/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 17 Abs. 3 HöfeO; § 7 Abs. 2 FamFG
Beteiligung Angehöriger im Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beteiligung Angehöriger im Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HöfeO § 17 Abs. 3; FamFG § 7 Abs. 2
Beteiligung Angehöriger im Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Hofübergabevertrag und die weichenden Erben
Verfahrensgang
- AG Cloppenburg, 16.01.2009 - 5 Lw 4/09
- OLG Oldenburg, 09.07.2009 - 10 W 9/09
Papierfundstellen
- FGPrax 2010, 99
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.04.1951 - V BLw 5/50
Hofübergabevertrag. Beschwerderecht
Auszug aus OLG Oldenburg, 09.07.2009 - 10 W 9/09
Davon ist auch zunächst der BGH ausgegangen (vgl. BGHZ 1, 343).
- OLG Köln, 02.05.2016 - 23 WLw 5/16
Zulässigkeit der Beschwerde des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i. S. von § 59 Abs. 1 FamFG gleichgestellt ist (vgl. etwa BGH ZEV 2009, 145 = FamRZ 2008, 261; OLG Hamm Beschl. v. 23.10.2014 - 10 W 71/14, BeckRS 2014, 22359; OLG Oldenburg FGPrax 2010, 99).Die vom ihm angeführte Rechtsprechung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 18.9.1979 - 10 WLw 15/79, AgrarR 1980, 109; auch noch OLG Oldenburg FGPrax 2010, 99) und entsprechende Stellungnahmen im Schriffttum (…zuletzt noch Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Roemer, HöfeO, 11. Aufl., § 16 HöfeVfO Rdn. 44) sind indes überholt.