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   OLG Rostock, 12.03.2009 - 10 WF 204/08, 10 WF 34/09   

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https://dejure.org/2009,10994
OLG Rostock, 12.03.2009 - 10 WF 204/08, 10 WF 34/09 (https://dejure.org/2009,10994)
OLG Rostock, Entscheidung vom 12.03.2009 - 10 WF 204/08, 10 WF 34/09 (https://dejure.org/2009,10994)
OLG Rostock, Entscheidung vom 12. März 2009 - 10 WF 204/08, 10 WF 34/09 (https://dejure.org/2009,10994)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erinnerung gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss für den Prozesskostenhilfeanwalt: Bestimmung des Umfangs der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebühren eines nicht am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen beigeordneten Rechtsanwalts; Maßgeblichkeit der Urschrift der Beiordnung bei Erteilung einer unrichtigen Ausfertigung

  • Judicialis

    ZPO § 121; ; ZPO § 121 Abs. 3; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO §§ 567 ff; ; RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 55; ; RVG § 56 Abs. 2; ; RPflG § 11 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121
    Gebühren eines nicht am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen, beigeordneten Rechtsanwalts; Maßgeblichkeit der Urschrift der Beiordnung bei Erteilung einer unrichtigen Ausfertigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Ludwigslust - 3 F 47/07
  • OLG Rostock, 12.03.2009 - 10 WF 204/08, 10 WF 34/09

Papierfundstellen

  • AnwBl 2009, 154
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06

    Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Rostock, 12.03.2009 - 10 WF 204/08
    Der Senat folgt der Ansicht des BGH (BGH FamRZ 2007, 37 - mit einer ausführlichen Darstellung des Streitstandes zu dieser Frage), dass ein Rechtsanwalt Kenntnis vom Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO hat.
  • OLG Rostock, 17.01.2011 - 1 W 53/09

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts

    Dies ist vorliegend, wie sich aus der sofortigen Beschwerde ergibt, jedoch nicht der Fall, so dass auch keiner Entscheidung bedarf, ob in dem von dem auswärtigen Rechtsanwalt unterzeichneten Beiordnungsantrag bereits eine konkludente Verzichtserklärung zu sehen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.10.2006, a.a.O., juris Tz. 7 [zum alten Recht]; OLG Rostock - 1. Familiensenat -, Beschluss vom 12.03.2009 - 10 WF 204/08 u.a., FamRZ 2009, 1235, juris Tz. 10; KG, Beschluss vom 28.06.2010 - 19 W 18/10, JurBüro 2010, 537, juris Tz 4;.
  • OLG Rostock, 12.03.2009 - 10 WF 34/09

    Gebühren eines nicht am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen, beigeordneten

    10 WF 204/08 10 WF 34/09.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2010 - L 5 AS 253/09

    Ausschluss eines eigenen Beschwerderechts des prozessbevollmächtigten

    Eine Ausnahme davon wurde teilweise in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28. April 2005, Az.: 14 WF 35/05, MDR 2005, S. 1130; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2007, Az.: 10 WF 206/07, FamRZ 2008, S. 1356; a.A. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006, Az.: XI ZB 1/06; a.A. nunmehr: OLG Rostock, Beschluss vom 12. März 2009, Az.: 10 WF 204/08) dann gemacht, wenn die Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO nur eingeschränkt, nämlich "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts" erfolgte.
  • LSG Thüringen, 29.04.2015 - L 6 SF 220/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - PKH-Verfahren -

    Allerdings findet sich in der Formularverfügung des Kammervorsitzenden vom 26. August 2013 der - nicht angekreuzte - Passus "Antragsgemäß wird Rechtsanwalt A. M. in G. beigeordnet (§§ 73a SGG, 121 Abs. 2 ZPO)." Bei Abweichung der Ausfertigung von der Urschrift ist zwar grundsätzlich nur die Urschrift maßgebend (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. März 2009 - 10 WF 204/08, 10 WF 34/09, OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Oktober 1985 - 8 WF 39/85, beide nach juris; Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 121 ZPO Rdnr. 32), denn sie allein enthält die erforderliche richterliche Willensbildung, die der Urkundsbeamte nicht abändern kann.
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