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   OLG Rostock, 06.09.2012 - 10 WF 218/12   

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OLG Rostock, 06.09.2012 - 10 WF 218/12 (https://dejure.org/2012,50320)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.09.2012 - 10 WF 218/12 (https://dejure.org/2012,50320)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06. September 2012 - 10 WF 218/12 (https://dejure.org/2012,50320)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 115 Abs 1 S 7 ZPO, § 1612b Abs 1 S 1 Nr 1 BGB, § 82 Abs 1 S 3 SGB 12
    Verfahrenskostenhilfe: Kindergeld als Einkommen des Kindes des Antragstellers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit von gezahltem Kindergeld bei Prüfung der Bedürftigkeit i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung gezahlten Kindergeldes bei der Prüfung der Bedürftigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 648
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der

    Auszug aus OLG Rostock, 06.09.2012 - 10 WF 218/12
    Mit dem am 1.1.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 hat der Gesetzgeber indessen zur Umsetzung einer sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Forderung die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kindergeldes in § 1612 b BGB n.F. neu konzipiert und durch die Neuregelung zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistung gegen denjenigen Elternteil hat, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.7.2011, 1 BvR 932/10, Rn. 10, 19 der Gründe [juris]).

    Dieser Rechtsänderung hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zwischenzeitlich Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 27.5.2009, XII ZR 78/08; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 14.7.2011, a.a.O., Rn. 24 der Gründe).

    Denn neben der zur Anrechnung gelangenden und für den Barunterhalt des Kindes einzusetzenden Hälfte des Kindergeldes soll die weitere Hälfte des Kindergeldes den betreuenden Elternteil nach der gesetzgeberischen Intention bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung unterstützen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.7.2011, a.a.O., Rn. 20 der Gründe; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1612 b Rn. 9).

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Auszug aus OLG Rostock, 06.09.2012 - 10 WF 218/12
    Dieser Rechtsänderung hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zwischenzeitlich Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 27.5.2009, XII ZR 78/08; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 14.7.2011, a.a.O., Rn. 24 der Gründe).
  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 234/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Rostock, 06.09.2012 - 10 WF 218/12
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung die Wertung des Sozialhilferechts auch auf das PKH-Recht für anwendbar gehalten und demzufolge Kindergeld als Elterneinkommen berücksichtigt, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist, § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. BGH, Beschluss vom 26.1.2005, XII ZB 234/03).
  • LAG Hamm, 09.02.2016 - 14 Ta 370/15

    Barunterhalt; Einkommen; Freibetrag; Kindergeld; Prozesskostenhilfe

    a) Nach einer Auffassung ist das Kindergeld nur als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen (vgl. LAG Berlin Brandenburg, 29. September 2014, 3 Ta 1494/14, NZA-RR 2015, 44, Rn. 19 f.; LAG Köln, 15. Juni 2015, 1 Ta 209/15, juris, Rn. 5; OLG Rostock, 6. September 2012, 10 WF 218/12, FamRZ 2013, 648 = juris, Rn. 2 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 115 Rn. 19).
  • OLG Köln, 27.03.2015 - 12 WF 11/15

    Berücksichtigung des Kindergeldes als für die Prozessführung einzusetzendes

    Der Senat schließt sich indes der vom OLG Rostock (OLG Rostock FamRZ 2013, 648) und vom LArbG Berlin (NZA-RR 2015, 44) vertretenen gegenteiligen Auffassung an, wonach § 1612b BGB es verbietet, das an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld als dessen Einkommen und nicht als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen.

    Mit der Neuregelung von § 1612b BGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistung gegen denjenigen Elternteil hat, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält (vgl. hierzu BVerfG FamRZ 2011, 1490; so insgesamt OLG Rostock FamRZ 2013, 648 und LArbG Berlin NZA-RR 2015, 44).

    Denn neben der zur Anrechnung gelangenden und für den Barunterhalt des Kindes einzusetzenden Hälfte des Kindergeldes soll die weitere Hälfte des Kindergeldes den betreuenden Elternteil nach der gesetzgeberischen Intention bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung unterstützen (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 910; auch hierzu insgesamt OLG Rostock FamRZ 2013, 648 und LArbG Berlin NZA-RR 2015, 44).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 3 Ta 1494/14

    Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren - Kindergeld - Einzelfallentscheidung

    Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen findet das Kindergeld gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung (im Anschluss an OLG Rostock 6. September 2012 - 10 WF 218/12 - BeckRS 2013, 06690).(Rn.20).

    Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 hat der Gesetzgeber indessen zur Umsetzung einer sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Forderung die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kindergeldes in § 1612 b BGB nF neu konzipiert und durch die Neuregelung zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistung gegen denjenigen Elternteil hat, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält (vgl. hierzu BVerfG 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 - Rn. 10, 19, BeckRS 2011, 53176) (so insgesamt OLG Rostock 6. September 2012 - 10 WF 218/12 - BeckRS 2013, 06690).

    Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen kann das Kindergeld vielmehr nur gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung finden (vgl. OLG Rostock 6. September 2012 - 10 WF 218/12 - BeckRS 2013, 06690; aA LSG Niedersachsen-Bremen 11. März 2013 - L 11 AS 1495/12 B).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2015 - L 9 AS 1387/13
    Die Kläger haben weiter auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) aus November 2006 und eine Entscheidung des OLG Rostock vom 6. September 2012 (10 WF 218/12) verwiesen.

    Das Urteil weiche außerdem von Entscheidungen des BVerfG (Beschluss vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10) und des OLG Rostock (Beschluss vom 6. September 2012 - 10 WF 218/12) ab und beruhe auf dieser Abweichung.

    Das OLG Rostock habe am 6. September 2012 (10 WF 218/12) entschieden, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes gegen denjenigen Elternteil habe, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2015 - L 9 AS 1519/13
    Die Klägerin hat weiter auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) aus November 2006 und eine Entscheidung des OLG Rostock vom 6. September 2012 (10 WF 218/12) verwiesen.

    Das Urteil weiche außerdem von Entscheidungen des BVerfG (Beschluss vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10) und des OLG Rostock (Beschluss vom 6. September 2012 - 10 WF 218/12) ab und beruhe auf dieser Abweichung.

    Das OLG Rostock habe am 6. September 2012 (10 WF 218/12) entschieden, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes gegen denjenigen Elternteil habe, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2015 - L 9 AS 1520/13
    Die Kläger haben weiter auf eine Entscheidung des OLG Rostock vom 6. September 2012 (10 WF 218/12) verwiesen.

    Das Urteil weiche außerdem von Entscheidungen des BVerfG (Beschluss vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10) und des OLG Rostock (Beschluss vom 6. September 2012 - 10 WF 218/12) ab und beruhe auf dieser Abweichung.

    Das OLG Rostock habe am 6. September 2012 (10 WF 218/12) entschieden, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes gegen denjenigen Elternteil habe, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 7 AS 1188/13
    Das Urteil weiche zudem von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 2011 zum Aktenzeichen 1 BvR 932/10 und von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. September 2012 zum Aktenzeichen 10 WF 218/12 ab und beruhe auf dieser Abweichung.

    Das Oberlandesgericht Rostock habe dies umsetzend in seiner Entscheidung vom 6. September 2012 zum Aktenzeichen 10 WF 218/12 entschieden, dass das Kind einen Auszahlungsanspruch gegen den Empfänger der Kindergeldzahlung habe, weshalb das Kindergeld bei diesem nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne.

    Das Urteil des SG beinhaltet weiterhin auch keine Entscheidung zur Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen der Einkommensüberprüfung nach § 115 Zivilprozessordnung (ZPO), weshalb auch eine Divergenz zum weiter zitierten Prozesskostenhilfebeschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. September 2012 zum Aktenzeichen 10 WF 218/12 nicht ersichtlich ist, nach dem Kindergeld im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht als Einkommen des Kindergeldempfängers zu berücksichtigen sein soll.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2015 - L 9 AS 360/13
    Die Kläger haben weiter auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) aus November 2006 und eine Entscheidung des OLG Rostock vom 6. September 2012 (10 WF 218/12) verwiesen.

    Zur Begründung hatte sie sich auch in diesem Verfahren auf die ab dem 1. Januar 2008 geltende Fassung von § 1612b BGB, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 -, Rn 24), Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) aus November 2006 und die Entscheidung des OLG Rostock vom 6. September 2012 (10 WF 218/12) berufen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 7 AS 1189/13
    Das Urteil weiche zudem von Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 2011 zum Aktenzeichen 1 BvR 932/10 und von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. September 2012 zum Aktenzeichen 10 WF 218/12 ab.

    Das Oberlandesgericht Rostock habe dies umsetzend in seiner Entscheidung vom 6. September 2012 zum Aktenzeichen 10 WF 218/12 entschieden, dass das Kind einen Auszahlungsanspruch gegen den Empfänger der Kindergeldzahlung habe, weshalb das Kindergeld bei diesem nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne.

  • OLG Celle, 26.01.2015 - 10 WF 205/14

    Erfallen der Einigungsgebühr im Umgangsverfahren bei Absprache der

    Soweit die Vereinbarung aber nur eine Zwischenlösung bringt, die für sich noch keine Beilegung des Rechtsstreits oder eines Teils darstellt, sondern die nur eine vorläufige Einigung erzielt, entsteht keine Einigungsgebühr (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 10 WF 218/12).
  • OLG Bamberg, 14.02.2014 - 2 WF 158/13

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Berücksichtigung von Kindergeld als

  • LAG Köln, 15.06.2015 - 1 Ta 209/15

    Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Berechnung des einzusetzenden

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 18 WF 70/15

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung des Kindergeldes im Rahmen der

  • AG Brühl, 18.12.2014 - 33 F 347/12

    Bewilligung von ratenfreier Verfahrenskostenhilfe i.R.d. Güterrechts

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2015 - L 9 AS 1465/13
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