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   OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05   

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https://dejure.org/2005,7414
OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05 (https://dejure.org/2005,7414)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 10 WF 247/05 (https://dejure.org/2005,7414)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - 10 WF 247/05 (https://dejure.org/2005,7414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei minderjährigen, unverheirateten Kindern; Zurechnung eines fiktiven Zusatzeinkommens aus Nebenbeschäftigung neben dem tatsächlichen Erwerbseinkommen; Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bei einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § ... 115 Abs. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 572 Abs. 3 n. F.; ; BGB § 1603 Abs. 2; ; BGB § 1612 a Abs. 1; ; BGB § 1612 a Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1612 b Abs. 5; ; SGB II §§ 19 ff.; ; SGB II § 33; ; BSHG § 91; ; SGB XII § 94

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2
    Zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen der Kinder gegen einen Elternteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 71 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05
    Die Unterhaltsansprüche sind anteilig zu kürzen, wobei der gekürzte Anspruch sich aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag errechnet (BGH, FamRZ 2003, 363, 367; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl., § 1603, Rz. 20).

    Auch wenn für gleichrangige Kinder grundsätzlich als Einsatzbetrag ein solcher von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragverordnung zu Grunde zu legen ist, erübrigt sich ein Ansatz in dieser Höhe im Verhältnis der Kinder zueinander, denn ohne Einbeziehung eines auf den Ehegatten entfallenen Betrages kann es insoweit nicht zu Verzerrungen kommen (BGH, FamRZ 2003, 363, 367).

  • BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02

    GG Art 2 Abs 1 verletzende Berücksichtigung fiktiver Nebentätigkeitseinkünfte in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05
    Mit Rücksicht auf die in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662) obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte "Nebentätigkeit", S. 261 f.; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 303, 304 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1475; vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 251; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 644, 747).
  • OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01

    Eintritt der Volljährigkeit als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05
    Entscheidend ist, welches Einkommen der Unterhaltsschuldner nach seinem Alter und Gesundheitszustand, seiner Vorbildung und dem beruflichen Werdegang erzielen könnte (vgl. Senat, FamRZ 2003, 48, 50).
  • OLG Schleswig, 31.08.1995 - 13 UF 208/94

    Pflegeversicherungskosten als notwendiger Lebensbedarf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05
    Mit Rücksicht auf die in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662) obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte "Nebentätigkeit", S. 261 f.; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 303, 304 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1475; vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 251; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 644, 747).
  • OLG Koblenz, 18.06.1991 - 15 UF 332/91

    Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle ; Verpflichtung des gemäß § 1603 BGB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05
    Mit Rücksicht auf die in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662) obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte "Nebentätigkeit", S. 261 f.; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 303, 304 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1475; vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 251; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 644, 747).
  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05
    Diese ist zwar nicht ohne Bedeutung, da zum nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Vermögen minderjähriger Kinder, die auf Unterhalt klagen, auch ein etwaiger Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den betreuenden Elternteil zählt (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1633).
  • OLG Hamm, 21.12.1994 - 6 UF 279/94

    Gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines voll erwerbstätigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05
    Mit Rücksicht auf die in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662) obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte "Nebentätigkeit", S. 261 f.; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 303, 304 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1475; vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 251; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 644, 747).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2009 - 10 UF 133/08

    Ausbildungsunterhalt: Anspruch während des Besuchs eines Fachgymnasiums;

    Vielmehr ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass aufgrund des Zusammenlebens der Beklagten eine Haushaltsersparnis eintritt, die der Senat regelmäßig mit insgesamt 25 % ansetzt, wovon auf jeden Ehegatten 12, 5 % entfallen (Senat, FamRZ 2007, 71; OLGR Brandenburg 2007, 311).

    Diese Beträge sind aber mit Rücksicht auf die Ersparnis, die sich durch das Zusammenleben in einem Haushalt ergeben (vgl. BGH, FamRZ 2008, 594 ff., Rz. 34ff.), um je 12, 5 % herabzusetzen (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).

  • OLG Brandenburg, 14.06.2007 - 10 UF 35/07

    Abänderungsklage: Anspruch auf Herabsetzung von Kindesunterhalt für zwei Kinder

    Mit Rücksicht auf die von ihm ausgeübte vollschichtige Erwerbstätigkeit besteht eine Pflicht zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung nicht (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).

    Im Hinblick auf das Zusammenleben des Klägers mit seiner jetzigen leistungsfähigen Ehefrau und die daraus resultierende Haushaltsersparnis ist der Selbstbehalt bei jeden Partner um 12, 5 % herabzusetzen (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71; OLGR Brandenburg 2007, 311).

  • OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 47/10

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus

    Darauf, ob der Selbstbehalt mit Rücksicht auf eine Haushaltsersparnis wegen Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin um 12, 5 % herabzusetzen ist (vgl. dazu BGH, FamRZ 2008, 594, Tz. 34; Senat, FamRZ 2007, 71; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Schael, 2. Aufl., § 1, Rz. 239), kommt es dabei nicht an.
  • OLG Brandenburg, 19.05.2009 - 10 UF 2/09

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung der Finanzierungskosten für ein Einfamilienhaus

    Bei der Berechnung des Unterhalts ist im Hinblick auf die dargestellten Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau, die durch die gemeinsame Haushaltsführung Kosten für Wohnung und allgemeine Lebensführung ersparen, der Selbstbehalt zu kürzen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 594 ff., Rn. 34), und zwar um 12, 5 % (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 13/07

    Prozesskostenhilfe; Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen

    Im Hinblick darauf obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (Senat, FamRZ 2007, 71; ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Luthin/Margraf, Handbuch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl., Rz. 1026; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte, "Nebentätigkeit", S. 261 f.).
  • OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 10 UF 149/08

    Abänderung einer Jugendamtsurkunde: Kindesunterhaltsberechnung unter

    Daher ist der Selbstbehalt um 12, 5 % zu kürzen (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).
  • OLG Brandenburg, 13.01.2009 - 10 UF 132/08

    Kindesunterhalt: Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens bei einem

    Einkünfte aus einer (fiktiven) Nebentätigkeit muss er sich daher nicht zurechnen lassen (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 661; 2007, 273; Senat, FamRZ 2007, 71; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rz. 251; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 722).
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   OLG Brandenburg, 10.10.2005 - 10 WF 247/05   

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https://dejure.org/2005,31969
OLG Brandenburg, 10.10.2005 - 10 WF 247/05 (https://dejure.org/2005,31969)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2005 - 10 WF 247/05 (https://dejure.org/2005,31969)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 - 10 WF 247/05 (https://dejure.org/2005,31969)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2005 - 10 WF 247/05
    Die Unterhaltsansprüche sind anteilig zu kürzen, wobei der gekürzte Anspruch sich aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag errechnet (BGH, FamRZ 2003, 363, 367; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl., § 1603, Rz. 20).

    Auch wenn für gleichrangige Kinder grundsätzlich als Einsatzbetrag ein solcher von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragverordnung zu Grunde zu legen ist, erübrigt sich ein Ansatz in dieser Höhe im Verhältnis der Kinder zueinander, denn ohne Einbeziehung eines auf den Ehegatten entfallenen Betrages kann es insoweit nicht zu Verzerrungen kommen (BGH, FamRZ 2003, 363, 367).

  • OLG Koblenz, 18.06.1991 - 15 UF 332/91

    Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle ; Verpflichtung des gemäß § 1603 BGB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2005 - 10 WF 247/05
    Mit Rücksicht auf die in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662) obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte "Nebentätigkeit", S. 261 f.; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 303, 304 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1475; vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 251; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 644, 747).
  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2005 - 10 WF 247/05
    Diese ist zwar nicht ohne Bedeutung, da zum nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Vermögen minderjähriger Kinder, die auf Unterhalt klagen, auch ein etwaiger Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den betreuenden Elternteil zählt (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1633).
  • OLG Schleswig, 31.08.1995 - 13 UF 208/94

    Pflegeversicherungskosten als notwendiger Lebensbedarf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2005 - 10 WF 247/05
    Mit Rücksicht auf die in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662) obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte "Nebentätigkeit", S. 261 f.; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 303, 304 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1475; vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 251; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 644, 747).
  • BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02

    GG Art 2 Abs 1 verletzende Berücksichtigung fiktiver Nebentätigkeitseinkünfte in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2005 - 10 WF 247/05
    Mit Rücksicht auf die in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662) obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte "Nebentätigkeit", S. 261 f.; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 303, 304 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1475; vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 251; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 644, 747).
  • OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01

    Eintritt der Volljährigkeit als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2005 - 10 WF 247/05
    Entscheidend ist, welches Einkommen der Unterhaltsschuldner nach seinem Alter und Gesundheitszustand, seiner Vorbildung und dem beruflichen Werdegang erzielen könnte (vgl. Senat, FamRZ 2003, 48, 50).
  • OLG Hamm, 21.12.1994 - 6 UF 279/94

    Gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines voll erwerbstätigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 10.10.2005 - 10 WF 247/05
    Mit Rücksicht auf die in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662) obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte "Nebentätigkeit", S. 261 f.; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 303, 304 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1475; vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 251; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 644, 747).
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