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Rechtsprechung
   OLG Celle, 30.11.2010 - 10 WF 375/10   

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OLG Celle, 30.11.2010 - 10 WF 375/10 (https://dejure.org/2010,25965)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.11.2010 - 10 WF 375/10 (https://dejure.org/2010,25965)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. November 2010 - 10 WF 375/10 (https://dejure.org/2010,25965)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 918
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Celle, 30.11.2010 - 10 WF 375/10
    Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen Prozeßkostenhilfe versagende Beschlüsse nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe verneint; nach ausdrücklicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dieser Ausschluß der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde entsprechend, soweit die Entscheidung zur Hauptsache selbst nicht anfechtbar ist (BGHZ 162, 230 ff.).
  • OLG Celle, 25.10.2012 - 10 WF 310/12

    Konkrete Bezeichnung der Wohnung bei Vorliegen eines strafbewehrten

    Daher ist auch gegen den vorliegend eine Bewilligung von VKH für ein solches Verfahren nicht ausschließlich aufgrund Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen versagenden Beschluß (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG) die sofortige Beschwerde eröffnet (vgl. OLG Frankfurt a. M. - Beschluß vom 15.05.2012 - 4 WF 115/12 - juris = BeckRS 2012, 18680), zumal durch den Antragsgegner bereits ausdrücklich (dazu näher nachfolgend II. 2. a.) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt ist (vgl. dagegen zur Unzulässigkeit der entsprechenden VKH-Beschwerde für den Fall, daß eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung tatsächlich nicht mehr erstrebt wird, Senatsbeschluß vom 6. Dezember 2010 - 10 WF 375/10 - FuR 2011, 340 f. = BeckRS 2010, 29609 = juris = FamRZ 2011, 918 f. [Ls]).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2019 - 8 WF 196/18

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Verweigerung von

    Nach einer Auffassung ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nur dann anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Erörterung entschieden hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.03.2014 - 6 WF 41/14, BeckRS 2014, 16457; OLG Hamm, Beschluss v. 11.05.2011 - 8 WF 281/10, juris; OLG Hamm, Beschluss v. 09.06.2011 - II-10 WF 92/10, FamRZ 2011, 234; OLG Celle, Beschluss v. 30.11.2010 - 10 WF 375/10, FamRZ 2011, 918; Dürbeck, in: Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 1052; Keidel/Giers, FamFG, 19. Auflage 2017, § 57 Rn. 10a).

    Nach anderer Ansicht ist nicht die Frage der Durchführung einer mündlichen Erörterung für die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels maßgeblich, sondern vielmehr, ob eine nochmalige Entscheidung auf Grund mündlicher Erörterung erstrebt wird, so dass als Voraussetzung gesehen wird, dass bereits ein Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung gem. § 54 Abs. 2 FamFG gestellt wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 24.08.2011 - 4 WF 156/11, juris; vgl. OLG Celle, Beschluss v. 25.10.2012 - 10 WF 310/12, juris, FamRZ 2013, 569 (Leitsatz); vgl. auch OLG Celle, Beschluss v. 30.11.2010 - 10 WF 375/10, FamRZ 2011, 918).

  • OLG Hamm, 07.01.2013 - 4 WF 261/12

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenkostenhilfe für eine

    Daraus wird allgemein gefolgert, dass die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz nur dann anfechtbar ist, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (OLG Hamm, 8. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 11.05.2011 - 8 WF 281/10; OLG Hamm, 10. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 9.06.2010 - 10 WF 92/10; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2011 - 4 WF 156/11, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 WF 124/10; OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2010 - 10 WF 375/10).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 5 WF 251/13

    Verfahrenskostenhilfe: Zulässigkeit sofortiger Beschwerde bei Katalogsache nach §

    Nach einer Auffassung ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nur dann anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2013, 1326 f; FamRZ 2011, 399; OLG Celle, FamRZ 2011, 918 f sowie im Ergebnis OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 569).
  • OLG Bremen, 20.03.2013 - 4 WF 19/13

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe im

    Zwar wird insofern vertreten, dass die auf fehlende Erfolgsaussicht gestützte Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe auch in den Fällen des § 57 S. 2 FamFG nur dann anfechtbar sei, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden habe, weil auch in diesen Fällen im schriftlichen Verfahren ergangene Entscheidungen gemäß § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar seien (OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2011, 8 WF 281/10, FamRZ 2011, 53; Beschluss vom 09.06.2010, 10 WF 92/10, FamRZ 2011, 234; OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2010, 10 WF 375/10, FamRZ 2011, 918; OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2010, 4 WF 124/10 - Juris; Schürmann in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 11. Kapitel Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage, Rn. 296).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 3 UF 495/11

    Statthaftigkeit isolierter Beschwerde gegen Kostenentscheidung bei einstweiliger

    8 Selbst wenn sich die Beschwerdebefugnis vorliegend aus § 58 FamFG ergeben würde, gilt aber auch hier, dass der Rechtszug bei einer Beschränkung der Beschwerde auf die Kostenentscheidung nicht weiter geht, als der Rechtszug der zugehörigen Sachentscheidung (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1075; Hanseatisches OLG, MDR 2011, 104; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 496; Keidel: Kommentar zum FamFG, 17 Aufl., § 57 RN 3; Prütting/Helms/Stößer, Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 57 RN 11; so auch zur Verfahrenskostenhilfe: BGH FamRZ 2005, 790; OLG Celle FamRZ 2011, 918).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 06.12.2010 - 10 WF 375/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,27656
OLG Celle, 06.12.2010 - 10 WF 375/10 (https://dejure.org/2010,27656)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.12.2010 - 10 WF 375/10 (https://dejure.org/2010,27656)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. Dezember 2010 - 10 WF 375/10 (https://dejure.org/2010,27656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 76 FamFG; § 57 FamFG; § 127 Abs. 2 ZPO
    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Herausgabe eines minderjährigen Kindes

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Herausgabe eines minderjährigen Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 76; FamFG § 57; ZPO § 127 Abs. 2
    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Herausgabe eines minderjährigen Kindes

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Celle, 06.12.2010 - 10 WF 375/10
    nach ausdrücklicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dieser Ausschluß der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde entsprechend, soweit die Entscheidung zur Hauptsache selbst nicht anfechtbar ist ( BGHZ 162, 230 ff. ).
  • OLG Celle, 25.10.2012 - 10 WF 310/12

    Konkrete Bezeichnung der Wohnung bei Vorliegen eines strafbewehrten

    Daher ist auch gegen den vorliegend eine Bewilligung von VKH für ein solches Verfahren nicht ausschließlich aufgrund Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen versagenden Beschluß (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG) die sofortige Beschwerde eröffnet (vgl. OLG Frankfurt a. M. - Beschluß vom 15.05.2012 - 4 WF 115/12 - juris = BeckRS 2012, 18680), zumal durch den Antragsgegner bereits ausdrücklich (dazu näher nachfolgend II. 2. a.) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt ist (vgl. dagegen zur Unzulässigkeit der entsprechenden VKH-Beschwerde für den Fall, daß eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung tatsächlich nicht mehr erstrebt wird, Senatsbeschluß vom 6. Dezember 2010 - 10 WF 375/10 - FuR 2011, 340 f. = BeckRS 2010, 29609 = juris = FamRZ 2011, 918 f. [Ls]).
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