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   OLG Brandenburg, 17.04.2003 - 10 WF 43/03   

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https://dejure.org/2003,3283
OLG Brandenburg, 17.04.2003 - 10 WF 43/03 (https://dejure.org/2003,3283)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.04.2003 - 10 WF 43/03 (https://dejure.org/2003,3283)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. April 2003 - 10 WF 43/03 (https://dejure.org/2003,3283)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung; Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung bezüglich des elterlichen Sorgerechts; Ernsthafte nachträgliche Beeinträchtigung des Kindeswohls; Trennung des Kindes von der Hauptbezugsperson

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 620 c; ; ZPO § 621 a Abs. 1 Nr. 1a; ; ZPO § 621 g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 620c; ZPO § 621a Abs. 1 Nr. 1a; ZPO § 621g
    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil, bei noch nicht geschiedenen Eheleuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1516
  • FamRZ 2004, 210
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 15.08.1989 - 16 WF 144/89

    Scheidung; Einstweilige Anordnung; Vorläufige Anordnung; Sorgerecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2003 - 10 WF 43/03
    Eine solche einstweilige Anordnung, die auch nur Teilbereiche der elterlichen Sorge erfassen kann, ist nur zulässig, wenn ein Regelungsbedürfnis, also ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht genügend wahren würde (OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 304; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 621 g, Rz. 2).

    Schließlich ist eine einstweilige Anordnung auch dann angebracht, wenn die getrennt lebenden Eltern sich immer wieder wechselseitig des Kindes bemächtigen, weil ein solches unkoordiniertes Hin und Her für das Kind eine schwere Belastung und starke Verunsicherung bedeutet (OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 304, 305; OLG Brandenburg, a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 18.08.1997 - 9 WF 90/97

    Erlass einer vorläufigen Anordnung im Verfahren zur Regelung der elterlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2003 - 10 WF 43/03
    Erforderlich ist vielmehr, dass ohne eine Eilentscheidung des Gerichts eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist (OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 1998, 1249; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19, Rz. 30 m. w. N.).
  • OLG Köln, 21.09.1998 - 14 UF 166/98

    Anfechtbarkeit von vorläufigen Anordnungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2003 - 10 WF 43/03
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht dem Wohl des Kindes entspricht, eine bereits vollzogene vorläufige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Köln, NJW 1999, 224).
  • OLG Saarbrücken, 30.09.2010 - 6 UF 99/10

    Elterliche Sorge: Abänderung einer bereits vollzogenen einstweiligen Anordnung

    Daraus folgt auch, das es regelmäßig nicht dem Wohl des Kindes entspricht, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung des Familiengerichts in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden (Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Beschluss vom 24. September 2009 - 9 WF 67/09 - OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 445, sowie FamRZ 2004, 210; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306; OLG Köln FamRZ 1999, 181).
  • OLG Saarbrücken, 06.11.2009 - 9 WF 93/09

    Voraussetzungen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge im Wege

    Daher entspricht es regelmäßig dem Wohl des Kindes nicht, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung des Familiengerichts in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden (OLG Brandenburg, aaO, sowie FamRZ 2004, 210; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306; OLG Köln FamRZ 1999, 181).
  • OLG Jena, 31.05.2010 - 1 UF 70/10

    Einstweilige Anordnung in Sorgerechtsverfahren: Aufklärungs- und

    Es verbietet sich deshalb bereits, den Aufenthalt des Kindes ohne sachlichen Grund zu wechseln, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im Ergebnis eines möglichen Hauptsacheverfahrens dann erneut seinen Lebensmittelpunkt wechseln müsste (vgl. OLG Köln, FamRZ 1999, 181 f.; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 210 jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 16.07.2008 - 10 WF 87/08

    einstweilige Anordnung, Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,

    Jugendamt und Verfahrenspflegerin, ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur dann abgeändert werden dürfen, wenn die Beschwerde Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen (so auch OLG Brandenburg FamRZ 2004, 210; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306; OLG Köln FamRZ 1999, 181).
  • OLG Saarbrücken, 24.09.2009 - 9 WF 67/09

    Zulässigkeit der Änderung des Aufenthalts des Kindes während eines

    Daher entspricht es regelmäßig dem Wohl des Kindes nicht, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung des Familiengerichts in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden (OLG Brandenburg, aaO, sowie FamRZ 2004, 210; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306; OLG Köln FamRZ 1999, 181).
  • OLG Brandenburg, 08.02.2013 - 3 UF 11/13

    Elterliche Sorge: Einstweilige Anordnung zur Regelung des

    Regelmäßig entspricht es dem Wohl des Kindes nicht, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor einer etwaigen Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden (OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2009, 445; FamRZ 2004, 210; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 1998, 1249; OLG Köln, FamRZ 1999, 181).
  • OLG Brandenburg, 04.11.2008 - 10 WF 225/08

    Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater

    Erforderlich ist vielmehr, dass ohne eine Eilentscheidung des Gerichts eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist (Senat, FamRZ 2004, 210 ; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 1998, 1249 ; Keidel/Kahl, FGG , 15. Aufl., § 19 , Rz. 30 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 17.09.2008 - 9 WF 245/08

    Elterliche Sorge: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Missachtung des

    Dies gilt insbesondere, wenn damit ein Wechsel im gesamten Lebensumfeld des Kindes verbunden wäre (OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 210; OLG Dresden, FamRZ 2003, 1306; Gießler/Soyka, vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Aufl., Rz. 1061).
  • OLG Brandenburg, 12.01.2009 - 9 WF 340/08

    Aufenthaltsbestimmung: Abänderung einer einvernehmlichen Aufenthaltsvereinbarung

    Erforderlich ist vielmehr, dass ohne eine Eilentscheidung des Gerichts eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 17. April 2003, Az. 10 WF 43/03).
  • OLG Brandenburg, 06.02.2004 - 10 WF 1/04

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung im Sorgerechtsverfahren

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  • OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 WF 70/08

    Einstweilige Anordnung im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht:

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