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   OLG Nürnberg, 22.01.2008 - 10 WF 7/08   

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https://dejure.org/2008,10171
OLG Nürnberg, 22.01.2008 - 10 WF 7/08 (https://dejure.org/2008,10171)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.01.2008 - 10 WF 7/08 (https://dejure.org/2008,10171)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Januar 2008 - 10 WF 7/08 (https://dejure.org/2008,10171)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwertbemessung: Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer Addition von Streitwerten für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG); 3.000,00 EUR als regelmäßiger Streitwert für einen Antrag auf Vornahme gerichtlicher Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen; Sechsfacher Monatsmietwert als ...

  • Judicialis

    GewSchG § 1; ; GewSchG § 2; ; KostO § 30 Abs. 2; ; KostO § 100a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert von Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 773
  • FamRZ 2008, 1468
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 21.10.2005 - 23 WF 775/05

    Streitwertbestimmung bei Beantragung mehrerer unterschiedlicher Schutzmaßnahmen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.01.2008 - 10 WF 7/08
    Der Senat folgt damit im Wesentlichen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 21.10.2005 (FamRZ 2006, Seite 803) und des Senats vom 28.9.2007 (10 WF 1265/07), bemisst allerdings den Wert des Antrags nach § 2 GewSchG konkret nach dem Mietwert.
  • OLG Hamm, 04.11.2003 - 13 WF 432/03
    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.01.2008 - 10 WF 7/08
    Da die Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG einen über § 1 GewSchG hinausgehenden Eingriffscharakter hat und Verfahren nach der Hausratsverordnung zumindest zeitweise erübrigt, kommt diesem Antrag ein selbständiger Streitwert zu (a.A. wohl OLG Hamm im Beschluss vom 4.11.2003, Az: 13 WF 432/03: Zwar sei der Gegenstandswert für die beantragte Maßnahme nach Lage des Einzelfalls zu bemessen; dabei sei allerdings nicht nach jeder Maßnahme unterschieden zu addieren).
  • OLG Nürnberg, 30.04.2008 - 7 WF 459/08

    Isoliertes Gewaltschutzverfahren: Geschäftswert der einstweiligen Anordnung über

    Der Geschäftswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes, das die Benutzung der Wohnung betrifft (§ 64 b Abs. 3 FGG, § 2 GewSchG), beträgt 2.000,- EUR (analog § 24 S. 3, S. 2 RVG, § 53 Abs. 2 S. 2 GKG; a. M. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.1.2008, Az. 10 WF 7/08).

    In der genannten Bestimmung des Gerichtskostengesetz ist für das einstweilige Anordnungsverfahren hinsichtlich der Regelung der Benutzung der Wohnung ein fester Wert in Höhe von 2.000 Euro genannt, sodass auch für die einstweilige Wohnungszuweisung im isolierten Gewaltschutzverfahren von einem Geschäftswert in dieser Höhe auszugehen ist (ebenso OLG Dresden FamRZ 2006, 803; OLG Koblenz FamRZ 2005, 1849; Riedel/Sußbauer-Keller, RVG, 9. Aufl., § 25 Rn 9; a.M. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Januar 2008, Az. 10 WF 7/08).

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